Musiklehrer - Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter?

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Wann ist ein Lehrer Arbeitnehmer und wann freier Mitarbeiter?

Mehrere Berliner Tageszeitungen berichteten im Februar dieses Jahres, dass nach Prüfung der Rentenversicherung Musikschulen fast 2.000 Lehrer als Scheinselbständige beschäftigt hätten. Anlass genug einen Blick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Hinblick auf die Vertragsverhältnisse von Musiklehrern zu werfen. 

Grundsätzliche Unterscheidung des Arbeitsverhältnisses vom freien Mitarbeiterverhältnis

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unterscheidet sich ein Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters (Dienstvertrag) durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet. Arbeitnehmer ist danach derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist dagegen der Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Dieses Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen.

Dabei kommt es nicht darauf an, wie die Parteien das Vertragsverhältnis bezeichnen. Der Status des Beschäftigten richtet sich nicht nach den Wünschen und Vorstellungen der Vertragspartner, sondern danach, wie die Vertragsbeziehung nach ihrem Geschäftsinhalt objektiv einzuordnen ist.

Rechtsverhältnisse von Lehrkräften

Das BAG hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Lehrer und Dozenten Selbständige oder Arbeitnehmer sind. Es hat entscheidend darauf abgestellt, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten kann (u.a. BAG, Beschluss vom 30.10.191, 7 ABR 19/91; BAG, Urteil vom 24.06.1992, 5 AZR 384/91)

Für Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und Hochschulen hat das BAG diese Grundsätze wie folgt konkretisiert: Diejenigen, die an allgemein bildenden Schulen unterrichten, sind in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn sie ihren Unterricht nebenberuflich erteilen. Dagegen können Lehrer an Volkshochschulen und Musikschulen, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, als freie Mitarbeiter beschäftigt sein, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt.

- Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen/ schulischen Lehrgängen

Der Unterscheidung zwischen allgemeinbildenden Schulen sowie schulischen Lehrgängen einerseits und Volkshochschulen und Musikschulen andererseits begründete das BAG in seiner Entscheidung vom 24.06.1992, 5 AZR 384/91, in welcher der arbeitsrechtliche Status eines Musikschullehrers Gegenstand des Verfahrens war, dass der stärkeren Einbindung von Schülern in ein Schul- oder Ausbildungssystem auch eine stärkere persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte vom Unterrichtsträger entspräche. Für Unterricht an allgemeinbildenden Schulen und im Rahmen von Kursen, die zu staatlich anerkannten Schulabschlüssen führen sollen, gebe es ein dichtes Regelwerk von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Einzelweisungen. Diese beträfen nicht nur die Unterrichtsziele, die sehr genau beschrieben werden, sondern auch Inhalt, Art und Weise des Unterrichts. Der Unterricht der verschiedenen Fächer und Stufen müsse nicht nur inhaltlich, sondern auch methodisch und didaktisch aufeinander abgestimmt werden. Wegen der großen allgemeinen Bedeutung unterlägen diese Lehrkräfte verstärkter Aufsicht und Kontrolle, abgesehen davon, dass die ständig stattfindenden Leistungskontrollen der Schüler mittelbar auch eine Kontrolle der Unterrichtenden bedeuten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass bei Unterricht an allgemeinbildenden Schulen und im Rahmen schulischer Kurse zur Erlangung von Schulabschlüssen regelmäßig mehr Nebenarbeiten (Abnahme von Prüfungen; Teilnahme an Konferenzen; Abhaltung von Schulsprechstunden, etc.) anfielen.

- Lehrkräfte an Volkshochschulen und Musikschulen

Anders sei die Lage bei Volkshochschulen und Musikschulen. Hier ist die Verbindung der Schüler oder Kursteilnehmer zum Unterrichtsträger erheblich lockerer. Es bestehe kein Schulzwang; die Schüler könnten sich leicht von der Schule lösen. Es gebe regelmäßig auch keine förmlichen Abschlüsse. Die Kurse dienten nicht der Berufsvorbereitung. Der Unterricht sei meist weniger reglementiert, das Ausmaß der Kontrolle geringer. Schließlich fielen weniger Nebenarbeiten an. Die auch hier nötige Organisation und Koordination sowie die inhaltlichen Vorgaben ließen den Lehrkräften regelmäßig mehr Spielraum als in allgemeinbildenden Schulen.

Volkshochschuldozenten und Musikschullehrer können daher im Grundsatz auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden. Arbeitnehmer sind sie nur dann, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder im Einzelfall festzustellende Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit gegeben ist. Solche Umstände können etwa das Recht des Schulträgers sein, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden einseitig zu bestimmen, den Unterrichtsgegenstand oder Art und Ausmaß der Nebenarbeiten einseitig festzulegen, eine intensivere Kontrolle nicht nur des jeweiligen Leistungsstandes der Schüler, sondern auch des Unterrichts selbst oder die Inanspruchnahme sonstiger Weisungsrechte (BAG, Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 19/91).

Arbeitnehmerähnliche Person

Ist die Lehrkraft danach als Selbständiger bzw. freier Mitarbeiter einzuordnen, gilt es ferner zu prüfen, ob ihr nicht dennoch ein gewisser sozialer Schutz als sogenannte arbeitnehmerähnliche Person zukommt. Hauptmerkmal der arbeitnehmerähnlichen Person ist, dass sie von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig ist. Ferner muss nach der Rechtsprechung des BAG der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein

Auf diesen Personenkreis finden die Vorschriften des Arbeitsrechts in beschränktem Umfang Anwendung.

Für die arbeitnehmerähnliche Person findet das Bundesurlaubsgesetz Anwendung, d.h. ihm steht der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen zu (vgl. § 2 Bundesurlaubsgesetz). Für Streitigkeiten aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis sind die Arbeitsgerichte zuständig, § 5 Abs. 1 S. 2 Arbeitsgerichtsgesetz. Nach § 12a Tarifvertragsgesetz können die Beschäftigungsbedingungen arbeitnehmerähnlicher Personen durch Tarifvertrag geregelt werden. Hinzu kommt, dass selbständig tätige Personen, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind gem. § 2 SGB VI rentenversicherungspflichtig sind.

Hervorzuheben ist jedoch, dass das Kündigungsschutzgesetz für arbeitnehmerähnliche Personen keine Anwendung findet. Ebenso wenig finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes oder des Entgeltfortzahlungsgesetzes und viele andere arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen für arbeitnehmerähnliche Personen Anwendung.

Gerichtliche Feststellung des Arbeitnehmerstatus

Die genaue Einordnung des Rechtsverhältnisses des Musiklehrers und der damit einhergehende soziale Schutz hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab – wobei das BAG die vorgezeichnete typisierende Betrachtung vornimmt. Im Rahmen einer Statusklage vor dem Arbeitsgericht kann die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses begehrt werden. Die Arbeitnehmereigenschaft kann jedoch auch inzident etwa im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zur richterlichen Prüfung gestellt werden.