Müssen die Wände beim Auszug weiß gestrichen werden?

15. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
Ladyface
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Müssen die Wände beim Auszug weiß gestrichen werden?

Hallo,

wir wohnen seit nun noch nicht mal einem Jahr in der Wohnung, da die Hausverwaltung beim Lösen von Mängeln wie undichte Fenster etc. alles andere als kooperativ ist wollen wir uns so schnell wie möglich eine andere Wohnung suchen. Nun mein Abliegen.
Wir haben die Wohnung renoviert übernommen. Nach unserem Einzug haben wir alle Zimmer farbig gestrichen, jedoch nicht in signalrot, schwarz oder neongrün-farbend.
Das Wohnzimmer inkl. Wohnküche sind gelb mit 2 dunkelroten Streifen gestrichen, das Bad hellblau in Wischoptik, Flur, Arbeitszimmer und Schlafzimmer sind 2-farbig gestrichen.

In unserem Mietvertrag steht

"Zum Zeitpunkt der Auflösung des Mietvertrags sind die Mieträume in vertragsgemäßen Zustand, insbesondere unter Berücksichtigung der im Folgenden aufgeführten Verpflichtungen zur Ausführung der Schönheitsreparaturen, in Absprache mit den Vermieter, herauszugeben. .."

Dann folgen die üblichen Klauseln zu den Schönheitsreparaturen.

Es steht jedoch nichts darin, dass wir verpflichtet sind, die Wände weiß zu streichen.

Nun meine Frage: müssen wir das?
Kann mir jemand mitteilen, ob und wo darüber ein Urteil gefällt wurde und wo ich das nachlesen kann?

Vielen, vielen Dank im Voraus.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Die Verpflichtung zum Weißstreichen wird von der Rechtsprechung überwiegend abgelehnt und gebräuchliche Pastellfarben zugelassen.

Das, was Du beschreibst (mehrfarbig und Muster) dürfte den zugelassenen Rahmen aber eindeutig überschreiten.

Selbst wenn Du einen Nachmieter findest, dem das gefällt; was ist, wenn der nach vier Monaten wieder auszieht ?

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#2
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
Ladyface
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.
Leider sind sie doch verschieden.
Mortinghale, wo kann ich das nachlesen, über die Aufhebung der Verpflichtung zum Weiß streichen und wie rechtskräftig sind diese Urteile? Würde es denn genügen, wenn man aus den 2-farbig (auch Pastellfarben) gestrichenen Zimmern einfarbige macht?

Blockwart- in dem Mietvertrag steht das Gleiche über das "Weißen der Decken und Oberwände". Geht denn daraus hervor, dass das für die gesamten Wände gilt?

Danke

-- Editiert von ladyface am 16.04.2007 01:37:02

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#4
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Hallo Ladyface,

Du hast doch im Eingangsposting geschrieben, daß Du vertraglich garnicht zum Weißstreichen verpflichtet bist; also braucht da doch nichts aufgehoben zu werden.

Die Urteile sind natürlich alle zu Einzelfällen ergangen; es ist von den Gerichten keine 'Farbtabelle' herausgegeben worden.

Da Ihr doch sowieso streichen müßt (ansatzfreies Bei- oder Teilstreichen klappt eh nicht), frag den Vermieter, wie er es gerne hätte und Schluß ist.

Alles andere bringt nur unnötigen Streß (mehrfaches Ausprobieren kostet nur Zeit und Arbeit und 'überlastet' letztendlich die Tapete).

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#5
 Von 
Ladyface
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
jetzt wühle ich die ganze Geschichte noch mal auf. Laut dem Bundesgerichtshof Urteil vom 28. März 2007
Aktenzeichen: VIII ZR 199/06 ist der Mieter nicht verpflichtet, Farben und Tapeten mit dem Vermieter abzustimmen. Nachzulesen unter http://www.verbaende.com/News.php4?m=45878

Als Abschlusssatz steht dort :"Der Mieter muss keinerlei Renovierungsarbeiten vornehmen."

Heißt das nun im Klartext, dass der Mieter beim Auszug nicht verpflichtet ist, die Wände zu streichen oder zu tapezieren, egal welche Farbe sie haben, oder gibt es hierbei auch wieder Einschränkungen bezüglich der Farbwahl?
Bin gespannt auf Eure Antworten.

Viele Grüße,
Ladyface

-- Editiert von Ladyface am 26.04.2007 23:13:01

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#6
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Hi Ladyface,

das angesprochene Urteil hat nichts mit Eurem Fall zu tun.

Ich stehe nach wie vor zu meinem Posting vom 16.4.2007.

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