Müssen Mieter HIlfe bei Renovierung leisten?

30. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Sandra7272
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)
Müssen Mieter HIlfe bei Renovierung leisten?

Hallo,
angenommen ein Vermieter lässt eine Dachgeschossdeckendämmung aus Modernisierungsgründen einbauen. Hierzu wird zunächst eine Seite des Dachgeschosses modernisiert, anschließend räumen die Handwerker die Abstellkammern der Mieter auf der anderen Seite des Dachbodens aus, lagern sämtl. Gegenstände der Mieter auf der bereits modernisierten Seite und modernisieren auch die Abstellkammern. Einige Wochen später stellt eine Mieterin, die Wäsche auf der Bühne aufhängen will fest, dass sämtliche Gegenstände noch immer auf dem Dachboden lagern. Die Handwerker haben diese aus den Abstellkammern geräumt aber nicht wieder zurückgebracht. Die Mieterin stellt ihre Gegenstände in ihre Abstellkammer zurück und informiert den Vermieter über das Versäumnis der Handwerker, mit der Bitte die anderen Mieter zu informieren bzw. dafür zu sorgen, dass die Handwerker die Gegenstände wieder in die Abstellkammern zurückstellen (es leben auch alte und alleinstehende Menschen im Haus). Angenommen, der Vermieter schreibt nun sämtliche Mieter an und behauptet, diese würde Gegenstände auf dem Dachboden lagern, was aus brandschutztechnischen Gründen ein Sicherheitsrisiko darstellt und die Mieter hätten diese Gegenstände zu entfernen, da sonst die Kosten für die Abholung auf alle Mieter umgelegt werden würden.
Ist der Vermieter hier im Recht? Entweder er hat die Handwerker nicht mit dem Zurückstellen der Gegenstände beauftragt oder diese haben die Gegenstände einfach stehen und liegen gelassen. Die Gegenstände standen ja auch schon vorher auf dem Dachboden - nur eben auf der anderen Seite in den Abstellkammern.
Besten Dank schon einmal für eure Hilfe.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sandra7272
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
hier nun noch eine andere Frage.
Was ist wenn ein Vermieter einen verrosteten Heizkörper, aber nicht die verrosteten T-Stücke der Heizungsrohre austauschen lässt. Angenommen der Vermieter wurde mehrmals tel. hierüber informiert. Es kamen auch Handwerker der Wohnbaugenossenschaft. Der erste sagte, man müsse alles erneuern, allerdings erst im Frühjahr, da die Heizungsrohre im ganzen Haus abgestellt werden müssten. Dann wurde die Heizung ausgetauscht, die T-Stücke aber nicht - aus Kostengründen. Wenn der Vermieter nun mehrmals darüber informiert wurde, dass es sich möglicherweise um ein Sicherheitsrisiko durch evtl. austretendes Wasser handeln könnte und der Vermieter mehrmals versprochen hätte, sich zu melden, dies aber nicht getan hat, wie sollte man vorgehen? Wäre der Vermieter in einem solchen Fall nicht dazu verpflichtet, den Mieter über sein Vorgehen oder Nichtvorgehen zu informieren?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119667 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Sandra7272):
die Abstellkammern der Mieter

Sind wie genau im Mietvertrag erwähnt?



Zitat (von Sandra7272):
Wenn der Vermieter nun mehrmals darüber informiert wurde, dass es sich möglicherweise um ein Sicherheitsrisiko

Das könnte man jetzt wie genau nachweisen?



Zitat (von Sandra7272):
Vermieter mehrmals versprochen hätte, sich zu melden, dies aber nicht getan hat, wie sollte man vorgehen?

Ignorieren.
Ist doch nicht das Problem der Mieter wenn der Vermieter trotz Warnung seine Hütte absaufen lässt.
Er haftet in vollem Umfang für Schäden die dadurch entstehen (wenn man den Zugang der Warnung beweisen kann).



Zitat (von Sandra7272):
Wäre der Vermieter in einem solchen Fall nicht dazu verpflichtet, den Mieter über sein Vorgehen oder Nichtvorgehen zu informieren?

Nö.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.066 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen