Müssen Lüftungsanlagen in NRW vom Schornsteinfeger abgenommen werden

29. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12317.10.2018 12:59:13
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 12x hilfreich)
Müssen Lüftungsanlagen in NRW vom Schornsteinfeger abgenommen werden

Ich plane den Bau eines EFH in NRW.
Der Bauträger behautpet momentan unsere geplante Lüftungsanlage muss durch den bev. Bezirksschornsteinfeger abgenommen werden.
Ist diese Aussage richtig?
Ich finde nichts im Landesrecht NRW.

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Es kommt darauf an, was Du für eine Heizungsart und mit welchem Energieträger einbauen möchtest.
Ist ein Kamin geplant ?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12317.10.2018 12:59:13
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von hausfrau66):
Es kommt darauf an, was Du für eine Heizungsart und mit welchem Energieträger einbauen möchtest.
Ist ein Kamin geplant ?


Ein Kamin ist geplant.

Mir ist auch klar, dass der Schornsteinfeger die Heizung und den Kamin abnehmen muss aber die Lüftungsanlage?
Hast du hier für mich einen § oder einen Link wo ich das nachlesen kann?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

...um einer möglichen Rauchgasvergiftung vorzubeugen. Hier mal nachlesen, da wird der Zusammenhang beschrieben. Das die Lüftungslage aus ist bzw. kein Unterdruck erzeugt, während der Kamin in Betrieb ist, prüft der Schornsteinfeger.

https://www.hark.de/themenwelten/sicherheit/was-muss-ich-beim-gleichzeitigen-betrieb-meines-kamin-mit-einer-lueftun.html

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12317.10.2018 12:59:13
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von hausfrau66):
https://www.hark.de/themenwelten/sicherheit/was-muss-ich-beim-gleichzeitigen-betrieb-meines-kamin-mit-einer-lueftun.html


Gelesen habe ich den Artikel - dort steht aber leider nicht, dass der Schorni die Lüftungsanlage abnehmen muss.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Trinchen2605):
dort steht aber leider nicht, dass der Schorni die Lüftungsanlage abnehmen muss.

Die Rechtsgrundlage sollte doch derjenige am besten benennen können, der dieForderung stellt?

Ich vermute mal, das er sich auf §4 FeuVO NRW bezieht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
gerfal70
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)

Auch, wenn es nicht NRW ist ...
Bei mir in Sachsen hat er die Lüftungsanlage -nicht- abgenommen/abnehmen müssen, also geprüft, ob sie ordnungsgemäß installiert und angeschlossen ist und betrieben wird.
Er hat es nur zur Kenntnis genommen, dass eine KWL da ist.
Und mich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie nicht laufen kann, während der Ofen brennt.
Er verlangte einen Druckwächter ... sonst keine Genehmigung für den Betrieb des Kaminofens.
Unser §4 SächsFeuVO ist euerm §4 FeuVO NRW ausgesprochen ähnlich.
Demnach prüft der Schornsteinfeger nicht die KWL selbst, sehr wohl aber eine mögliche Wechselwirkung zwischen KWL und Kamin/Ofen.

-- Editiert von gerfal70 am 30.09.2017 12:24

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12317.10.2018 12:59:13
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von gerfal70):
Auch, wenn es nicht NRW ist ...
Bei mir in Sachsen hat er die Lüftungsanlage -nicht- abgenommen/abnehmen müssen, also geprüft, ob sie ordnungsgemäß installiert und angeschlossen ist und betrieben wird.
Er hat es nur zur Kenntnis genommen, dass eine KWL da ist.
Und mich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie nicht laufen kann, während der Ofen brennt.
Er verlangte einen Druckwächter ... sonst keine Genehmigung für den Betrieb des Kaminofens.
Unser §4 SächsFeuVO ist euerm §4 FeuVO NRW ausgesprochen ähnlich.
Demnach prüft der Schornsteinfeger nicht die KWL selbst, sehr wohl aber eine mögliche Wechselwirkung zwischen KWL und Kamin/Ofen.

-- Editiert von gerfal70 am 30.09.2017 12:24


Hallo,
genau so habe ich mir das auch schon gedacht, der Schorni schaut sich die Lüftungsanlage an wenn das Haus fertig gestellt ist und prüft ob alles ordnungsgemäß installiert wurde und gut ist.

Heizung und Ofen musss er abnehmen, das ist mir auch bewusst.

Nur der Bauträger behauptet ohne ein ein vorab ok vom Schorni kann er nicht anfangen zu bauen.....

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Trinchen2605):
Nur der Bauträger behauptet ohne ein ein vorab ok vom Schorni kann er nicht anfangen zu bauen.....

Und was bennent dieser als Rechtsgrundlage für diese Aussage?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10642 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von Trinchen2605):
Nur der Bauträger behauptet ohne ein ein vorab ok vom Schorni kann er nicht anfangen zu bauen.....


Der Schorni kann erst irgendwas abnehmen, wenn es gebaut wurde.
Was Ihr tun könnt, ist dem Schornsteinfeger die Planungen zu zeigen, dann kann dieser vorab sagen, ob zusätzliche Sicherheiten installiert werden müssen, damit die geplante Anlage in Betrieb genommen werden kann.

Davon ab, ist das noch eines der günstigsten Dinge am Bau, der Schornsteinfeger nimmt nicht wirklich viel dafür, da kommt noch anderes auf Euch zu. ;)

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.830 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen