Hallo, ich hoffe jemand kann mir weiterhelfen!
Ich war vor 3 Wochen in einem Schuhgeschäft und habe ein paar Schuhe anprobiert. Ein Paar gab es nicht in meiner Größe, also habe ich nachgefragt ob man die Schuhe in meiner Größe bestellen könnte. Ich habe meine Telefonnummer hinterlassen und er hat mir heute auf den AB gesprochen, ich solle bitte meine Schuhe abholen kommen, schließlich gäbe es einen Kaufvertrag. Ich muss zu meiner Schande gestehen, dass ich mich auch nicht mehr bei dem Geschäft gemeldet habe um bescheid zu sagen, dass ich die Schuhe doch nciht kaufen möchte. Das war nciht fair gegenüber dem Geschäft und ist auch eigentlich gar nicht meine Art.
Um zur Sache zurückzukommen: Ich wollte die Schuhe aber doch nur zur Ansicht haben, von einer verbindlichen Zusage war hier nie die Rede! Ich habe nichts unterschrieben oder bestätigt das ich die Schuhe auf jeden Fall dann kaufen werde. Ich meine ist ja klar, dass man die Schuhe erstmal anprobieren will, oder sehe ich das falsch?
Ich habe mal in der Schule gelernt, dass ein mündlicher Kaufvertrag nur dann entsteht, wenn es zwei übereinstimmende Willenserklärungen gibt. Ist das hier auch gültig?
Wie soll ich weiter vorgehen? Ich hab nämlich mittlerweile schon andere Wanderschuhe gekauft und würde ungern nochmal so viel Geld für ein zweites Paar bezahlen.
Mündlicher Kaufvertrag beim Schuhekauf
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
"Zur Ansicht" bestellen, wo soll es das denn geben. Geh hin, und erkläre das sie nicht passen, obwohl die Größe stimmt.
Du hast zwar verbindlich bestellt, wenn die aber (wie die meisten) nicht der Größenangabe entsprechen hat der VK den schwarzen Peter
Uwe
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Erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort!
Deiner Aussage nach habe ich, wider meines Wissens, eine verbindliche Zusage gemacht wenn ich jetzt also hingehe und sage "Schade die Schuhe passen mir nicht" wird mir das doch nicht helfen, da ja bereits ein Kaufvertrag besteht, oder sehe ich da etwas falsch?
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Ich war nicht dabei was genau vereinbart wurde. Wenn du eine 35 bestellt hat dann ist das eine messbare Größe. Sind die Schuhe nun größer als 35 oder kleiner dann hat er nicht das was du bestellt hast geliefert.
Dann trittst du zurück und entlässt ihn aus der Bestellung.
Oder du gehst nie wieder hin, kaum anzunehmen das der was macht. Aber wie gesagt es kommt drauf an was vereinbart war und wie ER es beweisen will.
Uwe
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Nach langem Suchen habe ich endlich einen vergleichbaren Fall hier im Forum gefunden:
http://www.123recht.net/Kaufzwang-nach-telef.-Bestellung-zur-Ansicht-__f258272.html
Demnach ist "zur Ansicht bestellen" gar nciht so unüblich und es setzt keinen Kaufvertrag vorraus!
Ich wollte die Schuhe zur Ansicht, er setzt vorraus, dass es verbindlich zum Kauf war (was aber nie zur Aussprache kam!)...sind das jetzt nicht zwei verschiedene Willenserklärungen, die einen Kaufvertrag ausschließen, oder sollte ich mich nicht länger auf diesen Teil versteifen?
Danke fürs Antworten im Vorraus!
Es kommt "genau" drauf an was Ihr beide vereinbart haben. Wurde "Kauf" vereinbart oder "Ansicht" oder "Miete" oder was auch immer.
Da der VK was will muss er das Beweisen. Da ist aber einfach wenn das ein Angestellter war, dann tritt der als Zeuge auf.
Da die meisten Schuhe nicht den "offiziellen" größen Entsprechen würde ich die Notlösung "passt nicht" und ich "will nicht warten bis die nächsten kommen" greifen.
Uwe
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quote:<hr size=1 noshade>Demnach ist "zur Ansicht bestellen" gar nciht so unüblich und es setzt keinen Kaufvertrag vorraus! <hr size=1 noshade>
Siehe §§ 311 (2) Nr.1, 241 (2) BGB.
"Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,..."
Das kann letztendlich zu einem Schadensersatzanspruch führen. Auch und gerade, wenn kein KV zustande kommt.
Hoffen wir mal, dass der Händler die Schuhe anderweitig verkaufen kann.
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quote:<hr size=1 noshade>Interessierst Du Dich nicht so sehr für's Gesetz, wenn Du meinst, Dich zur Rechtslage äußern zu sollen? Das steht BEKANNTLICH so im Gesetz:
§ 454 BGB <hr size=1 noshade>
Lieber Mirk, bevor du hier Kopfnüsse verteilst, das ist die Def. des Kaufs auf Probe oder Besichtigung:
"Kauf auf Probe (§§ 454 , 455 BGB )
Hierbei überlässt der Verkäufer dem Käufer eine Ware probeweise für eine bestimmte Zeit . Innerhalb der vereinbarten Frist kann die Ware zurückgegeben werden. Der Käufer hat damit die Möglichkeit, die Ware zu testen und zu prüfen. Durch den Kauf auf Probe entsteht nur bedingt ein Kaufvertrag. Erst mit dem Einverständnis des Käufers wird endgültig ein Vertrag abgeschlossen."
Also bedingter KV + Übergabe der Ware. Das liegt hier wohl nicht vor. cic passt wohl am besten.
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Es bleibt dabei: Was wurde vereinbart. Eine verbindliche Bestellung oder eben nicht.
Das läuft so ab: Daichmann klagt und benennt seine Filial- leiterin Frau FindkeinanderenJob als Zeugin.
Die sagt aus das es eine verbindliche Bestellung war, da sie nur dann bestellen darf, das hat sie auch gesagt.....
Du verlierst
Uwe
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--- editiert vom Admin
quote:
also habe ich nachgefragt ob man die Schuhe in meiner Größe bestellen könnte.
Eine blose Nachfrage nach einer Bestellmöglichkeit löst wohl noch keinen Kaufvertrag aus.
Zumal ich hier nichts von einer Antwort des Händlers lese oder weiteren Verhandlungen/Absprachen zwischen Verkäufer und Käufer ... abgesehen vom hinterlassen einer Telefonnummer.
quote:
Hierbei überlässt der Verkäufer dem Käufer eine Ware probeweise für eine bestimmte Zeit . Innerhalb der vereinbarten Frist kann die Ware zurückgegeben werden. Der Käufer hat damit die Möglichkeit, die Ware zu testen und zu prüfen.
Klingt doch ganz nach Schuhe anschauen, probieren und ablehnen ...
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
--- editiert vom Admin
quote:
Ja sicher, der Händler bestellt einfach so ein passendes Paar, weil der Kunde nur gucken will und Größe 42 anders aussieht, als 43!
Nein, aber schlicht weil Größe 43 besser passen könnte als Größe 42? Auch das fällt unter 'prüfen' bei einem Kauf auf Probe.
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"
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Ich war gestern in der Musterhaussiedlung, die bauen mir jetzt eins in grün mit Balkon. Ist ja zur Probe.
Es bleibt dabei das beide Varianten möglich sind. Je nachdem welche vereinbart wurde und wer welche Beweisen kann.
Uwe
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quote:
Nein, die Rechtslage interessiert flawless und Labersack bekanntlich nicht besonders, sondern ist ihnen eher fremd.
Untauglicher, strafloser Versuch, andere auf dein Niveau herabzuziehen, um sie dann mit Erfahrung schlagen zu können.
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--- editiert vom Admin
quote:
Reicht das unbedarfte Daherplappern von Harry, Morgause, Labersack & Co nicht schon, das Niveau hier niedrig zu halten?
???Dies schafft Pikowitzchen ganz alleine!!!
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"Бог да ни пази от сняг и вятър, и всичко, което идва от изток."
--- editiert vom Admin
quote:
... und mit den Großen zankst?
Wer sind denn "die Großen"? Fangen die mit 321 oder 123 an oder hören damit auf?
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--- editiert vom Admin
quote:<hr size=1 noshade>Beispielsweise Mirk spielt doch auch in einer völlig anderen Liga, dennoch versuchst du es auch hier ziemlich hilflos mit einer "Gegenmeinung", obwohl du doch erkennbar wieder mal nicht einmal die Hälfte verstanden hast. <hr size=1 noshade>
Wir fassen zusammen: Du vertrittst die Auffassung, dass hier ein Kauf auf Probe vorliegt.
Von der culpa in contrahendo und ihrer mit der Schuldrechtsreform geschaffenen gesetzlichen Ausprägung in § 311 BGB hast du noch nie etwas gehört.
Das ist ja alles nicht schlimm, aber Unwissenheit als "Größe" zu bezeichnen ist etwas daneben.
Ausser man bezieht sich auf das Einstein'sche Zitat. Dann wäre das nicht nur groß, dann wäre das unendlich.
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quote:
Sorry, meri, hatte dich zwar nicht extra erwähnt, bei Morgause & Co darfst du dich schon mit angesprochen fühlen
Ganz schön keck für einen gefeuerten Inkassofuzzy, alle Achtung.
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--- editiert vom Admin
quote:<hr size=1 noshade>Hier wurde nun ein Vertrag gem. § 454 BGB geschlossen (Kauf auf Besichtigung), so dass es deiner "Gedankenkonstruktion" gar nicht mehr bedarf. Der VK ist jetzt auch gar nicht verpflichtet, die Schuhe dem TE eine Zeit lang zur Probe zu überlassen, wohl aber zur Anprobe und Besichtigung in seinem Laden. Danach kann der TE entscheiden, ob er diese nun auch nehmen will.
<hr size=1 noshade>
Wenn ich keine Ahnung hätte, würde ich halt die Klappe halten.
Auch der Kauf auf Besichtigung setzt den Abschluß eines bedingten Kaufvertrages und die Übergabe der Ware voraus. Beides liegt hier nicht vor.
Üblich ist das im Versandhandel. Seit es das Fernabsatzrecht gibt im Prinzip überflüssig.
Bei einem Kauf im Ladengeschäft scheidet das aus. Da wird der KV an der Kasse geschlossen.
Vorher bleibt nur c.i.c., § 311 BGB :
Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,...
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-- Editiert am 21.12.2010 15:08
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Ziemlich untauglicher Versuch eines Zwiegespräches....ab in die Bütt....
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