Mündlicher Kaufvertrag a3

25. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
go486891-89
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mündlicher Kaufvertrag a3

Ich habe da mal eine Frage

Ich war Freitag mit jemand trinken und nach der zweiten Flasche rum kamen wir auf meinen Audi zu sprechen den ich verkaufen will.
Er bot mir einen Golf zwei und 400euro
Er wollte nächsten Tag das Auto bringen und ich gab ihm Papiere und Audi,bekam aber auch die Papiere zum Golf .
Je nüchterner ich dann abends wurde,desto klarer wurde mir wie dumm das war und ich versuchte das rückgängig zu machen noch vor Ort.

Meiner Meinung nach is der Vertrag nicht gültig weil das Auto nicht mal auf seinen Namen läuft zumal fehlt ein Teil vom fahrzeugbrief und wir waren beide stark alkoholisi ...
Was sagt die rechtliche Grundlage dazu?

Problem nach Autokauf?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

1) Kann man rechtlich zulässig auch Sachen verkaufen, die einem nicht gehören (denk mal an Verkaufsagenten)

2) sind auch mündlich geschlossene Verträge gültig

3) wirst Du wohl kaum, falls es mal darauf ankommt, mit der dann notwendigen Sicherheit nachweisen können, dass Du zum Zeitpunkt des Vertragsbaschlusses absolut unzurechnungsfähig warst. Du könntest zwar versuchen Deine Vertragsabschlusserklärung mit dem Hinweis auf zeitweilig nicht mehr vorhandenes Erklärungsbewusstsein anzufechten. Ich bezweifele aber, dass Du damit durchkommst, wenn sich der Tauschpartner darauf nicht einlässt.
Bei einer wirksamen Anfechtung wäre allerdings mit einer Schadenersatzforderung zu rechnen.

Alles in allem denke ich nicht, dass Du gegen den Willen des anderen ungeschoren aus der Sache rauskommst.
Spätere Reue ist kein Grund für eine Vertragsauflösung.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go486891-89
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Doch nachweisbar is der starke Konsum von Alkohol definitive ich wurde polizeilich kontrolliert mit alkoholtest ...1.8 waren es da noch und da hatte ich ich bereits zwei Std nicht mehr getrunken

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

ich würde den Vertrag gem. BGB §119 anfechten.
Das sollte möglichst schnell (damit nicht doch noch ein Schaden entsteht, s.u.) und beweisbar erfolgen.

Zitat:
Bei einer wirksamen Anfechtung wäre allerdings mit einer Schadenersatzforderung zu rechnen.
Hast du mal ein paar Beispiele, wodurch in diesem Fall ein Schaden entstanden sein könnte?

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go486891-89
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

In wie fern Schaden?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
1) Kann man rechtlich zulässig auch Sachen verkaufen, die einem nicht gehören (denk mal an Verkaufsagenten)/quote]
Aber nur, wenn man vom Eigentümer dazu ermächtigt wurde.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von go486891-89):
1.8 waren es da noch

Zum Zeitpunkt der Kontrolle.
Jetzt müsste man halt nur noch nachweisen welchen Pegel man zum Zeitpunkt fer Vereinbarung hatte. Und zusätzlich das der Pegel zur entsprechenden Geschäftsunfähigkeit geführt hat



Zitat (von reckoner):
Hast du mal ein paar Beispiele, wodurch in diesem Fall ein Schaden entstanden sein könnte?

Da wäre z.B. der Ersatzkauf.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Aber nur, wenn man vom Eigentümer dazu ermächtigt wurde.
Quatsch.
Ich kann auch ein Jackett von Angela Merkel anbieten, dazu muss ich sie nicht fragen (mal von der Werbung mit ihrem Namen abgesehen, aber darum geht es hier nicht). Wie ich den Vertrag dann erfüllen kann ist mein Problem, und wenn ich es nicht kann könnte es Betrug gewesen sein, aber zulässig ist das Anbieten und Verkaufen fremder Ware trotzdem (viele Händler machen den ganzen Tag nichts anderes).

Zitat:
Da wäre z.B. der Ersatzkauf.
Erstens hatte ich es so verstanden, dass es dem TS hauptsächlich um seinen A3 geht (er will ihn nicht abgeben), Ersatzkauf geht aber nur für den Golf. Zweitens müsste der Ersatzkauf dann schon stattgefunden haben (möglich, aber doch unwahrscheinlich, s.u.). Drittens gäbe es dann auch einen entsprechenden Gegenwert (war der Ersatz teuerer als der Marktwert wäre das kein einforderbarer Schaden). Und Viertens könnte in diesem speziellen Fall der A3 der Ersatz für den Golf sein (und umgekehrt); ein weiterer Kauf als zwingender Ersatz könnte daher unglaubwürdig sein.

Was imho Schadenersatz wäre: Der Käufer hat für den A3 bereits Ersatzteile oder Zubehör gekauft, das müsste der Verkäufer ersetzen (im Gegenzug bekommt er dann aber die Teile).
Nach Beispielen gefragt hatte ich aber vor allem aufgrund der sehr kurzen Zeitspanne, regelmäßig kommt es in solchen Fällen zu keinem Schadenersatz. Ein Klassiker ist die Anfechtung direkt nach einem Ebaygebot (vertippt etc.), da ist für den Verkäufer meist nichts zu holen.

Stefan

PS: Von was für Werten sprechen wir denn eigentlich? Ein Golf 2 ist ja nun nicht gerade erst vom Band gelaufen (aber klar, kann durchaus was wert sein, ist ja schon ein Oldtimer).

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