Hallo Leute,
Es ist heute folgendes passiert.
Ich habe ausversehen eine Einbahnstraße entgegengesetzt befahren und die polizei war hinter mir. So die haben mich dann mit blaulicht angehalten und meinen führerschein (hab seit zwei jahren den führerschein und bin 19) und fahrzeugpapiere gefordert. So nachdem sie im fahrzeug saßen und alles rübergefunkt haben, kam der polizist zu mir und sagte mir (er war sauer) :" Ich gebe Ihnen eine mündliche Verwarnung". Daraufhin fragte ich Ihn, ob ich eine Strafe bekommen werde. Er antwortete mir dann Es sei eine mündliche Verwarnung und ich solle in Zukunft meine Augen auf machen beim Fahren.
Meine Frage ist jetzt ob ich trotzdem eine schriftliche Verwarnung oder ein Bußgeld bekommen kann ?
Ich bedanke mich im voraus für die Antworten
Mündliche Verwarnung ohne bußgeld ?
4. Januar 2017
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Frage vom 4. Januar 2017 | 17:34
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mündliche Verwarnung ohne bußgeld ?
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#1
Antwort vom 4. Januar 2017 | 17:38
Von
Status: Weiser (16555 Beiträge, 9319x hilfreich)
Wenn Sie mündlich (gebührenfrei) verwarnt worden sind, dann ist die Sache damit abgeschlossen.
Ein Bußgeld o.ä. wäre nicht mehr zulässig.
(Das praktische Problem würde allerdings darin bestehen, die mündliche Verwarnung beweisen zu können, falls doch noch ein Bußgeld kommen sollte.)
#2
Antwort vom 4. Januar 2017 | 17:42
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ich muss noch hinzufügen, dass keine Belehrung vom Polizisten kam, wie "sie können der verwarnung wiedersprechen" oder sowas
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 4. Januar 2017 | 19:20
Von
Status: Unbeschreiblich (38488 Beiträge, 14014x hilfreich)
Na ja, eine Verwarnung hat ja keine Außenwirkung. Wie soll man sich gegen ein "Nichts" wehren? Und gegen was sollte mit was gekämpft werden?
wirdwerden
#4
Antwort vom 4. Januar 2017 | 20:21
Von
Status: Praktikant (770 Beiträge, 247x hilfreich)
ZitatIch muss noch hinzufügen, dass keine Belehrung vom Polizisten kam, wie "sie können der verwarnung wiedersprechen" oder sowas :
Von Seiten der Polizei dürfte da wohl nichts mehr kommen, die waren gnädig...sonst hätten sie gleich was abkassiert. Und wenn da wider Erwarten was Schriftliches kommen sollte, steht da auf jeden Fall eine Rechtsmittelbelehrung drin.
Das war ein "mündlicher Verwaltungsakt". Dem mündlichen Verwaltungsakt fehlt naturgemäß die Rechtsmittelbelehrung, so daß als Widerspruchsfrist gem. § 58 (2) VwGO hier die Jahresfrist gilt. Der Verwaltungsakt "mündliche Verwarnung" ist also angreifbar.
Wer mit der mündlichen Verwarnung nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen mit der Begründung: ich würde gerne was zahlen anstelle der Gratisverwarnung.
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