Motorschaden nach 4 Monaten... was ist gewährleistung und was nicht

18. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
legacy
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Motorschaden nach 4 Monaten... was ist gewährleistung und was nicht

Hallo ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen...

Ich hab vor 4 monaten ein auto bei einem ändler gekauft, mit einer laufleistung von 181.000 km. Heut ist mir der Motor kaputt gegangen... jetzt hat er ne Laufleistung von 191.000km ich weiß noch net was kaputt ist aber ich tendiere stark zu ventilen oder kolben. der motor hat auf jeden fall einen mechanischen schaden denn er klapptert sehr stark und läuft nach dem Starten höchsens 10 sec dann geht er aus. Jetzt wollte ich von euch wissen was für teile denn der händler von der Gewährleistung ausschließ0en kann also wo kann er mir nen strick drausdrehen würde mich sehr freuen wenn ihr mir helfen könnt...

MfG

Problem nach Autokauf?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
GSXR#90
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 239x hilfreich)

Die Gewährleistung kann der Händler gar nicht ausschließen. Auch nicht partiell.

Allerdings sehe ich nach 10.000 gefahrenen KM und einer Gesamtlaufleistung von 191.000 KM wenig Chancen ernsthaft was zu erreichen.

Der Wagen hat seine durchschnittliche Lebenserwartung eigentlich schon hinter sich. Bei so einem Kauf kann man auch Pech haben.

Sie sind in der Beweispflicht, dass der eingetretene Schaden ein Sachmangel im Rechtssinne ist. Das wird in Ihrem Fall vermutlich sehr schwer.


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#2
 Von 
1234recht
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 34x hilfreich)

ich sehe das ganz anders, die beweislast trägt der händler in den ersten 6 monaten. ich sehe hier sehr gute chancen, falls der käufer regelmässig öl/wasser gewechselt bzw nachgeschaut hat!

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#3
 Von 
DemIhm
Status:
Schüler
(492 Beiträge, 95x hilfreich)

@1234recht: Der Käufer muss den Beweis antreten das es sich um einen Sachmangel im Rechtssinne handelt...

Der Verkäufer müsste dann wiederum beweisen (in den ersten 6 Monaten ab Gefahrübergabe) das der Sachmangel bei Übergabe nicht vorlag.

Allerdings sehe auch ich bei der Laufleistung 191000 KM und immerhim 10000 KM sorgenfreier Fahrt keine großen Chancen das der Verkäufer dafür einstehen muss.

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#4
 Von 
1234recht
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 34x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DemIhm
Status:
Schüler
(492 Beiträge, 95x hilfreich)

Hallo1234recht, in dem eingestellten Artikel steht nichts anderes als ich hier sage. Meine Aussage stimmt sehr wohl.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
1234recht
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 34x hilfreich)

Bei einem so genannten „Verbrauchsgüterkauf“ – also dem Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer – greift in der Regel gemäß § 476 BGB aus Gründen des Verbraucherschutzes eine so genannte Umkehr der Beweislast

-->>> heisst für mich beweislast liegt beim verkäufer!!!!

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#7
 Von 
DemIhm
Status:
Schüler
(492 Beiträge, 95x hilfreich)

@1234recht:

Nichts anderes habe ich geschrieben.
Ändert aber nichts an der Tatsache das der Sachmangel selbst vom Käufer nachgewiesen werden muss.

Was das für Sie persönlich heisst spielt hier übrigens keine weitere Rolle ;)

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#8
 Von 
GSXR#90
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 239x hilfreich)

Danke DemIhm.

Manche werden es nie verstehen. Grundlage für die Anwendung von 476 ist das Vorliegen eines Sachmangels.
Mängel sind nämlich nicht technisch, sondern juristisch zu qualifizieren.

Die Beweislast, ob es sich um einen Sachmangel handelt liegt immer beim Käufer.

Erst wenn der Sachmangel unstreitig ist, greift 476. Die dortige Vermutung, die lediglich in zeitlicher Hinsicht greift, kann vom Verkäufer aber auch ausreichend erschüttert werden und dann wars wieder nichts mit Gewährleistung.

Im vorliegenden Fall sehe ich keinen Sachmangel, bzw sehe den Beweis des Sachmangels sehr, sehr schwer zu führen.



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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16982 Beiträge, 5890x hilfreich)

quote:
Die Beweislast, ob es sich um einen Sachmangel handelt liegt immer beim Käufer


Das stimmt absolut nicht!
Der K muß lediglich aufzeigen können, daß es sich um einen Mangel handelt. Per Gesetz wird dann davon ausgegangen, daß es sich dann auch um einen Sachmangel handelt. Erst nach Ablauf von 6 Monaten muß der K beweisen, daß es sich um einen Sachmangel handelt. Davor muß es der VK widerlegen können.


Viele Grüße, Michael

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16829x hilfreich)

Ein Motorschaden ist doch ein offensichtlicher Sachmangel. Die Beweisführung, dass es sich um einen Sachmangel handelt, dürfte daher problemlos möglich sein.

Dann obliegt jedoch dem Verkäufer der Nachweis, dass der Sachmangel beim Verkauf noch nicht bestanden hat. Diese Nachweis jedoch dürfte kaum zu führen sein.

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#11
 Von 
GSXR#90
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 239x hilfreich)

@Michael,

erläuterst Du mir bitte mal woher Dein Wissen kommt?

Nach gängiger Rechtsprechung muss der Käufer beweisen, dass es sich um einen Sachmangel, also eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Kaufgegenstände handelt. Und das vom ersten Tag an.

Der gerne bemühte § 476 vermutet lediglich in zeitlicher Hinsicht, dass ein Sachmangel, aufgetreten innerhalb der ersten 6 Monate, bereits bei Übergabe vorlag, vermutet aber nicht, dass jeder Mangel automatisch ein Sachmangel ist.

Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren und bin sehr gespannt.....





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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16982 Beiträge, 5890x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>vermutet aber nicht, dass jeder Mangel automatisch ein Sachmangel ist <hr size=1 noshade>

Das ist korrekt!


Definition Sachmangel:
Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 I S. 1 BGB vor, wenn im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Istbeschaffenheit des verkauften Gegenstandes zuungunsten des Käufers von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit abweicht.
www.Rechtswoerterbuch.de

Ein Mangel kann ein Sach- oder ein Rechtsmangel sein. KÖNNTE in diesem Fall hier ein Mangel nachgewiesen werden der zu einem Motorschaden geführt hat, nachgewiesen werden, dann wäre dies ein Sachmangel.


Der Käufer muß lediglich einen Mangel nachweisen. Der Sachmangel wird dann gemäß §476 vermutet, da ein Rechtsmangel unsinnig ist.



Viele Grüße, Michael

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
GSXR#90
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 239x hilfreich)

Und schon wieder darf ein Anwalt Geld verdienen, weil jemand Ratschläge bekommt, die sich zwar schön lesen, aber in der Sache nicht richtig sind.

Nochmal, ein Mangel ist nicht technisch, sondern juristisch begründet. Das etwas defekt wird, beinhaltet nicht automatisch, dass es sich um einen Mangel im Rechtssinne handelt (dann Sachmangel), sondern der Sachmangel muss bewiesen sein. Diesen Beweis hat der Käufer zu führen, da gibt es keine Beweislastumkehr. Erst wenn der Sachmangel bewiesen ist, dann greift 476. Der Beweis kann z.B. durch ein Gutachten geführt werden.



§ 476 Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.



Vielfach scheitert nämlich die Durchsetzung eines u.U. berechtigten Anspruchs daran, dass der Sachmangel einfach mal vorausgesetzt wird, ohne auch nur den geringsten Beweis dafür anzutreten.

Ich würd das ganze einfach mal googeln, ausreichend entsprechende Urteile gibt es mittlerweile.

Ab davon bleibe ich im konkret angefragten Sachverhalt dabei: Bei 191.000 gesamt KM und 10.000 KM, in denen der Motor offensichtlich einwandfrei funktioniert hat, sind die Chancen eher schlecht.

Klarheit würde wohl nur ein Gutachten verschaffen. Ob sich der Aufwand im Zweifel lohnt? Aber unsere Gerichte haben ja noch nicht genug zu tun....

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
DemIhm
Status:
Schüler
(492 Beiträge, 95x hilfreich)

@ GSXR#90

Danke schön. ;)

Sehr gut wiedergegeben, denn so ist es 100%ig korrekt.

:respekt:

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16982 Beiträge, 5890x hilfreich)

Im vorliegenden Fall sollte es jedem klar sein, daß da nichts zu holen ist, daher auch das dicke 'KÖNNTE'.


quote:
Nochmal, ein Mangel ist nicht technisch, sondern juristisch begründet. Das etwas defekt wird, beinhaltet nicht automatisch, dass es sich um einen Mangel im Rechtssinne handelt (dann Sachmangel),..

Absolut korrekt! Daher schreibe ich ja auch, daß ein MANGEL und nicht ein DEFEKT bewiesen werden muß. Bestünde (in diesem Fall) ein Mangel, dann würde dieser automatisch als Sachmangel gemäß §476 gelten. Was der VK wiederum widerlegen müßte.


Viele Grüße, Michael

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
MarkOh
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 116x hilfreich)

Schlicht und einfach Blödsinn. Alter und Laufleistung des Wagens haben keinerlei Einfluss auf die Sachmängelhaftung.

Es ist in dem Fall auch absolut unerheblich, ob der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war oder sich erst eingestellt hat.

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