Motorradfahren ohne Schutzbekleidung führt zu Mitverschulden

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Wird ein Motorrad gefahren, ohne dass dabei entsprechende Schutzbekleidung getragen wird, trifft den Fahrer im Falle eines Unfalls ein Mitverschulden. Es ist dabei unerheblich, dass bisher keine gesetzlich normierte Pflicht zum Tragen von Schutzbekleidung existiert.

Das OLG Brandenburg hat in seinem Urteil vom 23.07.2009 (Az. 12 U 29/09) festgestellt, dass beim Motorradfahren Helm und Schutzbekleidung zu einer kompletten Sicherheitsausrüstung gehören, die obligatorisch zu tragen ist. Ausdrücklich gilt dies auch für sogenannte kleine Maschinen.

Im betreffenden Fall hatte der verunglückte Motorradfahrer an Kopf und Oberkörper hinreichende Schutzkleidung getragen. An den lediglich mit einer Stoffhose bekleideten Beinen war es hingegen zu schweren Verletzungen gekommen. Hierfür forderte er ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € sowie eine Unterhaltsrente von monatlich 250,00 €. Vom voll haftenden Unfallgegner wurden hingegen lediglich 14.000,00 € Schmerzensgeld gezahlt.

Das OLG hat dies jetzt u.a. wegen des Mitverschuldens des Klägers in der Höhe als anmessen betrachtet.

Was aber ist unter Mitverschulden zu verstehen?

Wie im gesamten Haftungsrecht üblich, ist auch bei der Bemessung von Schmerzensgeld ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen. Die einschlägige Vorschrift findet sich in § 254 Abs.1 BGB:

„Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist."

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies so konkretisiert, dass den Geschädigten dann ein Mitverschulden im Sinne dieser Vorschrift treffe, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen habe, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflege (BGH NJW 1979, 980). Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Geschädigte gegen gesetzliche Verhaltensvorschriften verstößt.

Mit anderen Worten muss es zu einer vorwerfbaren Missachtung eigener Interessen gekommen sein. Das OLG Brandenburg hat in genannter Entscheidung dazu wie folgt Stellung genommen:

„Zu berücksichtigen sind bei der Beantwortung der Frage, ob ein so genanntes Verschulden gegen sich selbst vorliegt, die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie der Gesichtspunkt, was den Verkehrsteilnehmern zuzumuten ist, um diese Gefahren möglichst gering zu halten."

Anders als ein Autofahrer ist der Motorradfahrer nicht von einer schützenden Hülle aus Stahl und Blech umgeben oder kann auf Sicherheitseinrichtungen wie Airbags, Kopfstützen und Sicherheitsgurte vertrauen. Kommt es zu einem Unfall, macht der Zweiradler Bekanntschaft mit Asphalt, Beton und Leitplanken. Das Gericht führt daher aus, dass die Schutzbekleidung die primäre Aufgabe habe, den Motorradfahrer vor den negativen Folgen eines Sturzes zu schützen bzw. diese zu vermindern. Aufgrund der Instabilität des Fahrzeugs sei der Motorradfahrer im Straßenverkehr einer besonderen Gefährdung ausgesetzt.

Es ist zu beachten, dass die Kenntnis um die Schutzwirkung adäquater Bekleidung Allgemeinwissen darstellt und das Tragen von Schutzbekleidung immer wieder von Organisationen, die sich mit Straßenverkehrssicherheit und Zweiradsicherheit befassen, beworben wird. Anders ausgedrückt stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, nur angemessen ausgerüstet auf ein Motorrad zu steigen.

Dies gilt umso mehr für das Tragen von Schutzbekleidung an den Beinen, die enorm hoch verletzungsgefährdet sind. Gerade hier hatte der Kläger jedoch nur Stoffhosen getragen, wodurch es zu schweren Verletzungen gekommen war. Richtig ausgestattet wäre dies zu verhindern gewesen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass derjenige, der sich bewusst gegen eine angemessene Schutzbekleidung entscheidet und auf ein Motorrad steigt, ein hohes Verletzungsrisiko in Kauf nimmt. Er missachtet folglich seine eigenen Interessen in ganz erheblicher Weise.

Alle Motorradfahrer sollten sich daher im Klaren sein, dass es im Falle eines Unfalls zu bemerkenswerten Kürzungen ihrer Ansprüche kommen kann, genügt die Bekleidung nicht dem entsprechenden Schutzzweck. Dass sich bisher keine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen von Schutzbekleidung findet, ist irrelevant. Schon vor Einführung der Helmpflicht haben Gerichte im oben genannten Sinne entschieden. Der verständige, sorgfältige Motorradfahrer wird daher vor Fahrtantritt immer eine komplette Schutzbekleidung anlegen. Ganz gleich, ob er eine Maschine mit 1000ccm oder 125ccm in Bewegung setzt. Dies gebietet der gesunde Menschenverstand.