Morddrohung ? Folgen?

13. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Dedda25
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Morddrohung ? Folgen?

Guten Abend,
Meinen Sohn (17) hat heute Abend, den Hausverwalter telefonisch gedroht in dem er meinte dass er ihm umbringt wenn er nochmal sich wegen ein anderen Eigentümer (der nur am stressen ist) meldet. Natürlich war das jetzt nicht so gemeint und natürlich nicht ernst gemeint. Jedoch habe ich eine Mail vom den Verwalter bekommen, dass er eine Anzeige bei der Polizei erstattet hat und das wegen Morddrohung. So welche Folgen habe ich jetzt? wie kann ich jetzt vorgehen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hobbyjurist203
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 15x hilfreich)

Zunächst mal gibt es die Morddrohung nicht als separaten Tatbestand, hier würde folgender Paragraph zum Tragen kommen.

§ 241
Bedrohung

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

Soweit der Wortlaut aus dem Gesetz. Bei ihrem Sohn wird allerdings Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen. Dieses regelt nicht die grundlegende Strafbarkeit sondern vielmehr die strafrechtliche Sanktion. Oftmals kommt es zum beispiel zu Sozialstunden oder kurzem Arrest.

Aller Wahrscheinlichkeit nach wird ihr Sohn von der Polizei vernommen werden. Zu den zu erwartenden Sanktionen kann man so zunächst nichts sagen ohne zu wissen, ob ihr Sohn bereits strafrechtlich auffällig geworden ist zum beispiel.

Um die Chancen auf einen möglichst guten Ausgang des Verfahrens zu erhöhen, wäre auf jeden Fall eine schriftliche Entschuldigung an den Bedrohten nicht falsch ☺

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Da die Bedrohung hier mit einer Aufforderung zu einer Unterlassung verknüpft war, tritt die Bedrohung auf Konkurrenzebene hinter (vers.) Nötigung als lex specialis zurück. Es liegt also keine Bedrohung, sondern eine versuchte Nötigung vor.


Zitat:
Zu den zu erwartenden Sanktionen kann man so zunächst nichts sagen ohne zu wissen, ob ihr Sohn bereits strafrechtlich auffällig geworden ist


Richtig

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
koivu
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 63x hilfreich)

Das könnte auch zivilrechtlich noch ordentlich Konsequenzen nach sich ziehen. Eine solche Mieterfamilie/Miteigentümer
familie braucht niemand im Haus.

Die Hausverwaltung hatte lediglich ihren Job gemacht; da muss man sich nicht derartige Drohungen anhören.

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