Hallo,
habe ein Haus auf eigenem Grundstück gebaut.
Dies war ein Privatgrundstück und noch nicht erschlossen.
Seit ca. 6 Monate ist es voll erschlossen.
Und seit ca. 3 Monate wohen wir auch schon im Neubau.
Habe aber immer noch keine Rechnung für die Erschließungsgebühren für das Grundstück.
Gibt es einen Zeitraum in dem die Erschließungsgebühren verfallen ?
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Möglicher Verfall der Erschließungskosten ?
Verbaut?
Verbaut?
Es kann jahrzehnte dauern, bis die Rechnung von der Gemeinde kommt. Solange keine Rechnung da ist, verjährt auch nichts.
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Man kann bei der Gemeinde nachfragen, wo hoch ungefähr die Kosten sein werden und wann die Abrechnung vermutlich erfolgen wird. Dann hat man schon mal eine Vorstellung, wieviel Geld man auf die hohe Kante legen sollte...
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Ich unterstelle mal, dass es sich bei den Erschließungsgebühren um Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. BauGB
für die Herstellung der Straße handelt.
Der Anspruch auf die Beitragsforderung kann verjähren. Die Verjährung tritt gem. § 170 Abs. 1 AO
nach Ablauf von 4 Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Beitragsforderung entstanden ist.
Die Beitragsforderung entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Das bedeutet, die Straße muss, vereinfacht gesagt, fertig ausgebaut sein, der Gemeinde müssen alle Schlussrechnungen der Baufirmen vorliegen (da sie sonst den Beitrag nicht berechnen kann) und die Straße muss dem öffentlichen Verkehr gewidmet sein. Es gibt noch weitere Voraussetzungen, die ich jetzt aber einmal vernachlässige.
Nach 6 Monaten würde ich mir jedenfalls noch keine großen Hoffnungen machen, dass die Gemeinde den Anspruch verjähren lässt.
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Es handelt sich aber hierbei nicht um die Strasse,
da mein Einfahrtsweg ein Privatweg ist.
Es geht nur um die Kanal und Wassererschließungsgebühren.
Ist das etwas anderes ?
Danke im voraus
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Zitat: Es geht nur um die Kanal und Wassererschließungsgebühren.
Ist das etwas anderes ?
Das ist etwas anderes, wenn es sich nicht um die erstmalige Erschließung eines Baugebietes handelt, sondern nur um den Anschluß eines einzelnen Hauses in einem seit langen erschlossenen Gebiet. Am besten mal bei der Gemeinde nachfragen, wie lange es bis zur Abrechnung dauern wird...
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quote:<hr size=1 noshade>Es geht nur um die Kanal und Wassererschließungsgebühren.
Ist das etwas anderes ? <hr size=1 noshade>
Ja.
§ 170 Abs. 1 AO gilt aber auch für derartige Beiträge.
Unterschiede gibt es jedoch hinsichtlich des Zeitpunkts, in dem die Beitragspflicht entsteht, die Frist also zu laufen beginnt.
Bei Leitungsgebundenen Anlagen ist darauf abzustellen, wann die Anlage vor dem jeweiligen Grundstück betriebsfertig ist, d.h. wann für das Grundstück Wasser bezogen oder Wasser eingeleitet werden kann. Das ist jedenfalls der Grundsatz. Besonderheiten vernachlässige ich jetzt einfach mal.
Nach dem geschilderten fiktiven Sachverhalt nehme ich an, dass die Beitragspflicht vor 6 Monaten entstanden ist. Also auch hier droht noch lange keine Verjährung.
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