Möglicher Betrug und Ruhen der Verjährung

19. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Wieistdasjetzt
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Möglicher Betrug und Ruhen der Verjährung

Person a verkauft Händler b ein Auto in 2012, gibt nicht an,dass das Fahrzeug einen Unfallschaden, aber voll repariert hatte.
Wann würde es verjähren nach StGB? Und würde man Kenntnis über eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung erhalten?oder ruht diese ohne Kenntnis, durch Schreiben von einem Gericht usw.?

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4 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Wann würde es verjähren nach StGB?


5 Jahre nach dem Kaufdatum.

Zitat:

man Kenntnis über eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung erhalten? oder ruht diese ohne Kenntnis, durch Schreiben von einem Gericht usw.?


Unterbrechung und Ruhen sind 2 verschiedene Dinge. Hier ist offensichtlich Unterbrechung gemeint. Unterbrechung tritt ein, wenn eine der Handlungen aus § 78c StGB eingetreten ist. Dass der Beschuldigte von dieser Handlung Kennnis erhält, ist nicht zwingend Voraussetzung für das Eintreten der Unterbrechung. Wobei er bei einigen dieser Unterbrechungshandlungen denklogischerweise Kenntnis erhält (z.B. durch seine Vernehmung oder Verhaftung oder den Zugang eines Strafbefehls), aber eben nicht bei allen.

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#2
 Von 
Wieistdasjetzt
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Bei welcher Unterbrechung würde man nichts erfahren?
1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Das ergibt sich doch von selbst, wenn man die Punkte 1-12 des Abs. 1. einfach mal liest.

Zitat:


(1)

1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,


Von der "Anordnung der Bekanntgabe" erfährt man logischerweise erst, wenn die die Bekanntgabe tatsächlich erfolgt ist. Unterbrechend wirkt aber schon die Anordnung.

Zitat:
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,


Das selbe wie oben


Zitat:
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,


dto.



Zitat:
5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,


Auch von diesen Dingen erfährt man erst, wenn sie vollstreckt werden. Unterbrechend wirkt aber schon der Erlass.

Zitat:
6. - 12.


--> entsprechend

-- Editiert von !!Streetworker!! am 19.10.2017 21:52

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#4
 Von 
Wieistdasjetzt
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort....

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