Modernisierung und zu hohe Temparaturen in der Dachwohnung

27. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
anjaa
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 9x hilfreich)
Modernisierung und zu hohe Temparaturen in der Dachwohnung

Hallo,

mein Vermieter hat eine Modernisierung vorgenommen. Wir hatten bereits Kabelanschluss gehabt und im Zuge der Modernisierung hat man auf den Anbieter Unitymedia gewechselt. Die haben dann nur den Kabelanschluss von innen nach außen verlegt ...
Nun soll ich Unitymedia im Zuge der Modernisierung und der höher geforderten Miete mitbezahlen!
Darf der Vermieter das? Ich meine Kabelanschluss war ja bereits da .... und außerdem haben wir seit 5 Tagen TV-Ausfall.

Und dann noch eine Frage. Sorry ...
Ich habe eine Dachwohnung. Das Haus würde "energetisch modernisiert" und dabei die Fassade gedämmt. Das Dach hat man nicht gemacht ..... auch nicht neu isoliert oder so. Jetzt habe ich an den heißen Tagen immer zwischen 26-31 ° Celius in der Wohnung. Dies obwohl ich Nachts die Fenster aufhabe und morgens ganz früh die Rolläden unten habe. Meine Wohnung ist also so ziemlich im Dunkeln. Dennoch habe ich diese Hitze in der Wohnung, die auch nicht weggeht. Das ist unerträglich!
Ich gehe mal davon aus, dass aufgrund der fehlenden Dachdämmung oder gescheiten Isolierung sich die ganze Wärme bei mir staut und auch nirgends "raus kann". Kann ich hier eine Mietminderung geltend machen? Weiß das jemand. Wenn ja, wieviel könnte ich hier die Miete kürzen.

Tausend Dank für jede Unterstützung.

Anja

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13 Antworten
Sortierung:
anjaa hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Wurde die Modernisierung vorher ordentlich angekündigt?

War es vor der Dämmung kühler unter dem Dach? Im Sommer ??

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von anjaa):
Kann ich hier eine Mietminderung geltend machen?

Liest sich jetzt "gemietet wiebesehen". Der Zustand der Mietasche warbekannt und wurde auch nicht verschlechtert.
Ich sehe keinen Grund für eine Mietminderung.


Eher für eine Mieterhöhung, nachdem das das Dach noch energetisch saniert wurde.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Einschätzung von
Rechtsanwältin Denise Gutzeit
dazugeholt von anjaa
#4

Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihnen Ihre uns übersandten Fragen wie folgt beantworten.

I.
Unter Modernisierung versteht man im Mietrecht alle baulichen Maßnahmen des Vermieters einer Immobilie, die das Ziel haben, den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig zu erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer zu verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Energie oder Wasser zu bewirken (vgl. § 555b BGB ). Alle anderen Arbeiten, insbesondere Reparaturen bezeichnet man als Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen.

Eine Modernisierung steigert den tatsächlichen Wert einer Wohneinheit, eine Instandsetzungsarbeit muss aber durchgeführt werden, um zum Beispiel einen Schaden von Haus abzuwenden oder Abnutzung entgegenzuwirken. Wird z. B. ein Fenster durch ein neues ersetzt, ist dies eine Instandhaltung, wird ein Fenster durch ein besser isoliertes Fenster ersetzt, ist dies eine Modernisierung. Der Vermieter darf die Mietsache nicht verwahrlosen lassen, vgl. § 535 BGB .
Ist das neue Kabel also besser als das alte oder kann ggf. mehr könnte man von einer Modernisierung sprechen.

II.
Eine allgemeine gesetzliche Regelung, die bestimmt, ab welcher Innentemperatur die Miete um einen bestimmten Prozentsatz gemindert werden kann, gibt es nicht. Ein Temperaturanstieg in der Wohnung ist grundsätzlich kein Mangel, auch nicht in einer Dachgeschosswohnung. Sollte die Wohnung in den Sommermonaten aber tatsächlich unerträglich heiß werden, kann der Mieter unter Umständen die Miete mindern oder die Wohnung sogar fristlos kündigen.

Mit der Frage, welche Temperaturen Mieter in der Wohnung ertragen müssen, haben sich in der Vergangenheit auch schon etliche Gericht beschäftigt. Das Amtsgericht Hamburg urteilte beispielsweise, dass die Wohlbefindlichkeitsschwelle in einer Wohnung deutlich überschritten sei, wenn tagsüber stets über 30 Grad herrschen. Eine Mietminderung in Höhe von 20 Prozent sei deshalb angemessen (Az.: 46 C 108/049).

Das Amtsgericht Leipzig hingegen entschied, dass der Mieter einer Dachgeschosswohnung die sommerlichen Temperaturen hinnehmen müsse. Wer eine solche Wohnung anmiete, müsse damit rechnen, dass sich dort die Räume im Sommer mehr erhitzen als in anderen Wohnungen. Innentemperaturen von 30 Grad Celsius seien daher zu ertragen (Az.: 164 C 6049/04 ).

Was den Winter angeht und die Kälte gilt folgendes laut ständiger Rechtsprechung: Erreichen die Räumlichkeiten einer Mietwohnung nicht die Temperatur von 20°C, so rechtfertigt dies eine Mietminderung, wenn nicht mehr Temperatur trotz heizen erreicht werden kann.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356737 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Gutzeit
Rechtsanwalt

1x Hilfreiche Antwort
Bewertung des Fragestellers
28. Juli 2017 | 13:45
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?
Wie verständlich war der Anwalt?
Wie ausführlich war die Arbeit?
Wie freundlich war der Anwalt?
Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
"Es wurde mir alles rechtssicher bestätigt, was ich auch schon recherchiert habe. Nun kann ich zumindest sicher sein auch alles richtig verstanden zu haben. Verständlich, auch für Laien ausgedrückt."

#5
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 993x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von anjaa):
Kann ich hier eine Mietminderung geltend machen?

Liest sich jetzt "gemietet wiebesehen". Der Zustand der Mietasche warbekannt und wurde auch nicht verschlechtert.
Ich sehe keinen Grund für eine Mietminderung.


Eher für eine Mieterhöhung, nachdem das das Dach noch energetisch saniert wurde.


Liest du noch die Beiträge?

Zitat (von anjaa):

Das Dach hat man nicht gemacht .....


0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
anjaa
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Wurde die Modernisierung vorher ordentlich angekündigt?

War es vor der Dämmung kühler unter dem Dach? Im Sommer ??


Hallo,

ja die Modernisierung war angekündigt. Ob "ordentlich" steht in den Sternen .... ein paar Mängel bei der
Ankündigung gibt es schon. Da ich die Mieterhöhung auch bisher nicht gezahlt habe, klagt der Mieter nun
gegen mich.

Es war vor der Dämmung der Außenfassade deutlich kühler unter dem Dach ... vor allem im Sommer.
Wohne nun seit 18 Jahren in dieser Wohnung aber was ich jetzt im Sommer an Hitze erlebe, ist untragbar.

LG Anja

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
anjaa
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von anjaa):
Kann ich hier eine Mietminderung geltend machen?

Liest sich jetzt "gemietet wiebesehen". Der Zustand der Mietasche warbekannt und wurde auch nicht verschlechtert.
Ich sehe keinen Grund für eine Mietminderung.


Eher für eine Mieterhöhung, nachdem das das Dach noch energetisch saniert wurde.


Tja, wie an anderer Stelle bereits erkannt worden ist > Das Dach wurde eben NICHT energetisch saniert .... sondern nur die Außenfassade. Ich habe nur eine kleine Giebelwand ....habe von der Fassadendämmung eigentlich nur die eine Giebelwand die auf meine Wohnung entfällt.

Da ich seit 18 Jahren in der Wohnung wohne, ist es auch nicht "war bekannt oder wie besehen" .... Und leider hat es sich auch nicht verbessert, sondern deutlich verschlechtert :augenroll:

LG Anja

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
anjaa
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 9x hilfreich)

[quote=]Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihnen Ihre uns übersandten Fragen wie folgt beantworten.

I.
Unter Modernisierung versteht man im Mietrecht alle baulichen Maßnahmen des Vermieters einer Immobilie, die das Ziel haben, den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig zu erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer zu verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Energie oder Wasser zu bewirken (vgl. § 555b BGB ). Alle anderen Arbeiten, insbesondere Reparaturen bezeichnet man als Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen.

Eine Modernisierung steigert den tatsächlichen Wert einer Wohneinheit, eine Instandsetzungsarbeit muss aber durchgeführt werden, um zum Beispiel einen Schaden von Haus abzuwenden oder Abnutzung entgegenzuwirken. Wird z. B. ein Fenster durch ein neues ersetzt, ist dies eine Instandhaltung, wird ein Fenster durch ein besser isoliertes Fenster ersetzt, ist dies eine Modernisierung. Der Vermieter darf die Mietsache nicht verwahrlosen lassen, vgl. § 535 BGB .
Ist das neue Kabel also besser als das alte oder kann ggf. mehr könnte man von einer Modernisierung sprechen.

II.
Eine allgemeine gesetzliche Regelung, die bestimmt, ab welcher Innentemperatur die Miete um einen bestimmten Prozentsatz gemindert werden kann, gibt es nicht. Ein Temperaturanstieg in der Wohnung ist grundsätzlich kein Mangel, auch nicht in einer Dachgeschosswohnung. Sollte die Wohnung in den Sommermonaten aber tatsächlich unerträglich heiß werden, kann der Mieter unter Umständen die Miete mindern oder die Wohnung sogar fristlos kündigen.

Mit der Frage, welche Temperaturen Mieter in der Wohnung ertragen müssen, haben sich in der Vergangenheit auch schon etliche Gericht beschäftigt. Das Amtsgericht Hamburg urteilte beispielsweise, dass die Wohlbefindlichkeitsschwelle in einer Wohnung deutlich überschritten sei, wenn tagsüber stets über 30 Grad herrschen. Eine Mietminderung in Höhe von 20 Prozent sei deshalb angemessen (Az.: 46 C 108/049).

Das Amtsgericht Leipzig hingegen entschied, dass der Mieter einer Dachgeschosswohnung die sommerlichen Temperaturen hinnehmen müsse. Wer eine solche Wohnung anmiete, müsse damit rechnen, dass sich dort die Räume im Sommer mehr erhitzen als in anderen Wohnungen. Innentemperaturen von 30 Grad Celsius seien daher zu ertragen (Az.: 164 C 6049/04 ).

Was den Winter angeht und die Kälte gilt folgendes laut ständiger Rechtsprechung: Erreichen die Räumlichkeiten einer Mietwohnung nicht die Temperatur von 20°C, so rechtfertigt dies eine Mietminderung, wenn nicht mehr Temperatur trotz heizen erreicht werden kann.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356737 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Gutzeit
Rechtsanwalt

Sehr geehrte Frau RA Gutzeit,

besten Dank für die Infos. Hatte das alles auch soweit recherchiert gehabt. Das Urteil von Hamburg geht ja von einer Wohlbefindlichkeitsschwelle im Bereich von 25-26 Grad aus. Die liegen bei mir meist drüber.
Ich frage mich nur, ob ich eine Mietminderung im Wege der Klage schon ankündigen muss oder ob das eine "gesonderte Sache" ist.

Die Kabel können nicht mehr als die alten .... im Gegenteil, seit dem Unitymedia der Anbieter ist, haben wir ständige Totalausfälle im ganzen Haus. Jetzt gerade akut seit 7 Tagen wo ich kein TV sehen kann! Vorher war alles Bestens :???:

Mein Vermieter klagt schon gegen mich und ich werde auch anwaltlich vertreten. Bin aber nicht wirklich voll zufrieden und recherchiere deshalb auch einiges selbst oder frage eben im "Zweifel" woanders (wie hier) nach.

Jetzt muss ich mal sehen, was ich daraus mache ...

Danke für Ihren Beitrag!

VG Anja

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Rechtsanwältin Denise Gutzeit
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 73x hilfreich)

Sehr geehrte Fragestellerin,

bedenken Sie, dass es keine einheitliche Rechtsprechung zur Frage gibt wie viel der Mieter an Hitze "ertragen" muss. Vielmehr kommt es zunächst darauf an, wie das bei Ihnen zuständige Gericht das sieht. Natürlich können Sie in Berufung gehen, wenn Sie mit einem Urteil nicht zufrieden sind.

Eine Mietminderung wird dem Vermieter gegenüber angezeigt, währenddessen ihn man mit gleichem Brief auffordert Abhilfe zu schaffen. Die Miete zu mindern ist ein gesetzlicher Anspruch der automatisch entsteht, insofern die Mietsache mangelhaft ist. Sie müssen diese Mietminderung nicht im Verfahren erklären, sondern können dies außergerichtlich neben dem Verfahren.

Wenn Sie nicht zufrieden sind mit Ihrer anwaltlichen Vertretung haben Sie das Recht das Mandat zu kündigen und sich von einem anderen Anwalt vertreten zu lassen.

Bei dem Austausch der Kabel wird es sich nach Ihrer Schilderung nur um eine Instandsetzung handeln

Mit freundlichen Grüßen


Gutzeit
Rechtsanwältin

-- Editiert am 28.07.2017 13:50

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Hier steht, dass das Kabel von "innen" nach "aussen" gelegt wurde. Wie habe ich das zu vestehen? War es sichtbar an die Wand getackert und wurde dann an die Außenfassade (unter die Dämmung) gelegt?


Zur Kündigungsmöglichkeit:

https://openjur.de/u/275152.html

Zitat:
Auch eine Mietminderung kann gerechtfertigt sein, befand das Amtsgericht Hamburg (Az.: 46 C 108/04 ). In diesem Fall bemängelte der Mieter einer Obergeschosswohnung, dass die Sommertemperaturen tagsüber bei 30 Grad und nachts noch bei mehr als 25 Grad Celsius lagen. Selbst stundenlanges Lüften brächte keinen Erfolg. Das Gericht ging hier von einem unzureichenden Wärmeschutz aus und billigte den Mietern für die teure, qualitativ gut ausgestattete Neubauwohnung eine Mietminderung von 20 Prozent zu. Die "Wohlbefindlichkeitsschwelle" sahen die Richter mit Verweis auf arbeitsmedizinischen Erkenntnissen im Bereich von 25 bis 26 Grad.


http://www.focus.de/immobilien/mieten/urteil-zu-hitze-in-der-wohnung-46-grad-im-dachgeschoss-sind-ein-kuendigungsgrund_aid_1030810.html

-- Editiert von AltesHaus am 28.07.2017 13:55

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Liest du noch die Beiträge?

Ja. Und ich besitze auch Erfahrung und die Fähigkeit logisch weiter zu denken.

Mieter beschwert sich über die zu hohen Temperaturen, mindert Miete.
Logische Folge: das Dach wird auch noch gedämmt, die Kosten trägt ja der Mieter mit fröhlichen 11% ...



Das
Zitat (von anjaa):
Es war vor der Dämmung der Außenfassade deutlich kühler unter dem Dach ... vor allem im Sommer.

passt nicht zu dem
Zitat (von anjaa):
Ich habe nur eine kleine Giebelwand ....habe von der Fassadendämmung eigentlich nur die eine Giebelwand die auf meine Wohnung entfällt.

Die Dämmung dürfte da wohl als Ursache ausscheiden. Addiert man jetzt noch das Wissen hinzu, das es dieses Jahr schon einiges an extremen Temperaturen gab ...



Zitat (von anjaa):
Da ich seit 18 Jahren in der Wohnung wohne, ist es auch nicht "war bekannt oder wie besehen" ....

Aber sicher ist es das.
Zum einen hat man es damals gemietet wie besichtigt.
Zum anderen: das Dach war vor 18 Jahren nicht gedämmt und ist es heute auch nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
anjaa
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 9x hilfreich)

Ich wollte eigentlich nicht so ins Detail gehen aber gut ...

Zustand vorher ….
Dachwohnung …. Alle Außenwände d.h. die Längsseiten der Wohnung bestehen ausschließlich aus Dachflächen. Es besteht nur an einer Giebelseite meiner Wohnung eine Fassade. Es bestand keine Fassadendämmung am gesamten Mehrfamilienhaus. Die gegenüberliegende Seite des Giebels ragt in den Hausflur …. Hier ist also auch keine „Wand" die gedämmt wurde .
Im Sommer war es bisher auch warm in der Dachwohnung aber die Wärme war nicht so drückend und ging auch deutlich schneller beim lüften raus …. Bzw. konnte irgendwo entweichen ….

Zustand nach der Modernisierung
Dachwohnung …. Alle Außenwände d.h. die Längsseiten der Wohnung bestehen ausschließlich aus Dachflächen. Es besteht nur an einer Giebelseite meiner Wohnung und um alle anderen Wohnungen nun eine Fassadendämmung. Meine Außenwände sind nicht gedämmt, da es sich um ein schräges Dach handelt, welches nicht „fassadenmäßig" gedämmt werden kann. Es wurde also betreffend meiner Wohnung nur ein Teil einer Giebelwand gedämmt (der Rest ist Fensterfläche).
Nun ist die Wärme unerträglich und die Wärme geht auch beim lüften nicht mehr raus! Die Wärme drückt quasi von den unteren Wohnungen in unsere Dachwohnung, kann aber nicht entweichen, da von oben auch die Sonne/Wärme aufstrahlt. Wie auch immer … meine Wohnung fühlt sich an wie eine unerträgliche „Presswurst" :???:
So , dass zum einen …

Wegen der Kabel …
Wie schon erwähnt, hatten wir bereits Kabelfernsehen und konnten auch digitales Fernsehen empfangen. Wo da die Kabel vorher waren ….. keine Ahnung. Bin ja eine Frau und haben keine Ahnung *grins* . :augenroll:
Das mit dem „von innen nach außen" hatte mir ein Nachbar so gesagt. Deswegen habe ich es auch so geschrieben, weil ich es selbst nicht besser weiß.
Nun habe ich nochmal die Unterlagen durchforstet ….Unitymedia hat die Verkabelung „sternenförmig" an der Hausaußenwand/Aussenfassade gemacht und dann durch die Wand nach innen geführt. Dafür haben die dann auch neben der bestehenden Dose in meiner Wohnung eine neue Dose gesetzt. Es gab auch einen neuen Verteilerkasten im Keller ….
Seitdem geht aber NICHTS MEHR bzw. haben wir ständig Störungen! Unser ganzen Haus hat seit letztem Freitag kein TV-Empfang mehr und einige auch kein Internet oder Telefon mehr … (wenn man da auch bei Unitymedia selbst ist). Vorher, mit dem alten Kabelfernsehen, war alles gut. Auch wenn es sich hier vielleicht um eine Neuverkabelung handelt sollte, so bringt das aber definitiv keine Verbesserung sondern eine Verschlechterung! Vorher hatten wir nie Probleme …..

Es geht mir nicht darum „Geld sparen" zu wollen, es geht mir einzig und alleine um das RECHT! Wenn das Dach gedämmt werden würde, habe ich auch kein Problem die 11% der Kosten zu bezahlen. Ich gehöre auch zu denen, die kein Problem haben etwas zu bezahlen, wenn es rechtlich in Ordnung ist! Ja, ja .... es gibt noch solche Menschen ..

Gemietet habe ich damals die Wohnung wie besehen …. Jetzt wurde aber eine „indirekte" Veränderung vorgenommen, die sich negativ auf meine Wohnung auswirkt!
Logisches Weiterdenken ist in der Tat eine tolle Eigenschaft aber manchmal verrennt man sich auch in Dinge, die nicht so sind oder waren wie man sie denkt …. da nützt einem auch nicht das Wissen was man hat ...auch das Wissen muss an richtiger Stelle eingesetzt und umgesetzt werden ... Extremtemparaturen gab es auch in zahlreichen früheren Jahren bereits ...

Im diesem Sinne, DANKE an alle die sich hier beteiligt und hilfreiche Antworten gegeben haben!

VG Anja

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat:
Es geht mir nicht darum „Geld sparen" zu wollen, es geht mir einzig und alleine um das RECHT!


"Das Recht" gibt es nicht. Es gibt verschiedene Variationen, wie man Anspruche durchsetzen kann, und die Erfolgsaussichten sind bei gleichen Bedingungen und verschiedenen Gerichten extrem variabel, München sagt HÜ ... Hamburg sagt HOTT .... Köln sagt BRRR .... Leipzig sagt ... GALOPP - gleiche Sache mit denkbar variablem Ausgang.

Wenn Ihr Anliegen lediglich "Ihr Recht" ist, dann lassen Sie besser die Finger von der Zankerei.

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