Mitverschulden beim Personenschaden durch fehlenden Sicherheitsgurt

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Kürzung der Haftung für einen Verkehrsunfall wegen Mitverschuldens bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts

Grundsätzlich besteht für die Insassen eines Fahrzeugs die Pflicht, den Sicherheitsgurt anzulegen, § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO. Wenn der Sicherheitsgurt nicht angelegt war und es zu einem Unfall und dadurch zu einer Verletzung des nicht angeschnallten Insassen kommt, kann es, wegen eines zu berücksichtigenden Mitverschuldens, zu einer Haftungskürzung des Unfallgegners führen.

Wird ein entsprechender Verkehrsunfall vor einem Gericht streitig verhandelt, hat der zuständige Richter die Entscheidung über die Haftung für den Unfall zu prüfen. In einem Urteil des BGH vom 28.02.2012, Az. VI ZR 10/11, wird dazu folgendes ausgeführt: „Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat. In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Daraus folgt, dass den Insassen eines Pkw, der entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, im Falle einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalls nur dann eine anspruchsmindernde Mithaftung trifft, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre."

Steffen Bußler
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Im Ergebnis heißt das, dass der Anteil des Mitverschuldens gekürzt werden kann, wenn die erlittenen Verletzungen auch mit angelegtem Sicherheitsgurt nicht vermieden werden konnten. Dieses ist ein Beweisproblem. Im gerichtlichen Verfahren ist derlei in der Regel nur über ein kostenintensives Sachverständigengutachten zu ermitteln.

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