Mitverschulden bei nicht angelegtem Sicherheitsgurt

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Hat die Mitschuld Auswirkung auf das Schmerzensgeld?

Der Kläger wurde bei einem Autounfall schuldhaft von dem Beklagten verletzt. Der Kläger war bei dem Unfall nicht angeschnallt. Die im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten ergaben: Der Sicherheitsgurt hätte den Kläger kontrolliert zurückgehalten. Es wäre nicht zu einem Kopfkontakt des Klägers mit der Windschutzscheibe gekommen und auch eine Oberschenkelfraktur wäre vermieden worden. Es wäre mit Gurt nur zu einer Thoraxprellung gekommen. Trotzdem erhielt der Kläger vor dem Landgericht 30.000,00 EUR Schmerzensgeld. Hiergegen legte der Unfallverursacher Berufung ein.

Das zuständige Oberlandesgericht München bestätigte die Schmerzensgeldforderung des Klägers in voller Höhe, obwohl es vom Mitverschulden des Klägers in Höhe von 1/3 überzeugt war.

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Mitverschulden stellt lediglich Kriterium für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeld dar

Das OLG München ging davon aus, dass das Schmerzensgeld gemäß § 253 II BGB keine Kürzung um 1/3 wegen des Mitverschuldens des Klägers erfahren müsste, weil dem Schmerzensgeld eine Sonderstellung zukommt. Es handelt sich nicht um einen Schadensersatz, sondern um eine billige Entschädigung. Das Mitverschulden stellt dabei lediglich ein Kriterium für die Bemessung der Höhe dieses Anspruches dar.

Somit hat der Kläger im Verfahren obsiegt.

OLG München, Urteil vom 7.6.2013- 10 U 1931/12= BeckRS 2013,09779, Fundstelle NJW-Spezial 2013 Heft 20, Seite 618

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