Mithaftung bei Sturz vom Fahrrad durch verfolgenden Hund

25. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12310.02.2020 09:29:49
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mithaftung bei Sturz vom Fahrrad durch verfolgenden Hund

Am 22.09.2016 fuhr ich mit dem Fahrrad auf dem üblichen Weg zur Arbeit, die Fahrt begann ca. um 6:45 Uhr.
Um ca. 6:55 Uhr begegnete mir ein freilaufender Hund, ein dunkelbrauner Jagdhund, Schulterhöhe ca. 50 cm. Er trug ein blau/grün beleuchtetes Halsband.
Der Hund kam bellend, knurrend und Zähne fletschend auf mich zu, worauf hin ich abbremste und abstieg. Eine zum Hund gehörende Person war nicht zu sehen und auch auf wiederholtes Rufen meinerseits nicht zu sehen. Ich schob das Fahrrad weiter, der Hund folgte mir, immer noch bellend, knurrend und Zähne fletschend. Ich fühlte mich von diesem Hund bedroht.
Nun schien der Hund das Interesse an mir zu verlieren und lief davon. Eine andere Hundehalterin kam mit ihrem Hund (angeleint) aus dieser Richtung. Der Hund kam nun wieder auf mich zugerannt und ging nochmals, wie oben beschrieben, auf mich los.
Er verlor wieder das Interesse an mir, bellte kurz den anderen Hund an, lief mir noch ein Stück hinterher und verschwand im Gelände.
Ca. 400m weiter näherte sich der Hund erneut bellend, knurrend und Zähne fletschend. Ich stieg wieder ab, auf mein wiederholtes Rufen hin konnte ich ein Pfeifen wahrnehmen, evtl. von einer Hundepfeife. Der Hund reagierte jedoch nicht
darauf. Nach kurzer Zeit verschwand er jedoch wieder im Gelände. Ich setzte meine Fahrt fort.
Weitere 300m weiter (ca. 7:00 Uhr), ich war mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 bis 25 km/h unterwegs, kam der Hund in vollem Tempo hinter mir her gerannt.
Bedingt durch die Dämmerung konnte ich den Hund erst erkennen, als er mir schon ziemlich nahe war. Der sehr schnell näherkommende Hund stellte gerade in dieser kurzen Entfernung, für mich eine große Bedrohung dar und ich geriet in Panik. Ich bremste ab um wieder absteigen zu können und damit dem Hund ausweichen zu können. Dabei geriet ich mit dem Vorderrad auf den Grünstreifen neben dem asphaltierten Weg, worauf hin ich mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h auf die linke Seite stürzte und ein Stück über den Boden rutschte.
Der Hundehalter befand sich zu diesem Zeitpunkt zusammen mit einem anderen Zeugen ungefähr 50 bis 100 Meter von mir entfernt.
Seiner Aussage nach sei ihm der Hund entwischt, er habe aber keine Versuche unternommen, den Hund wieder einzufangen.
Bei dem Unfall kam es zu diversen Beschädigungen an meiner Kleidung, meinem Fahrrad sowie am Inhalt der Fahrradtasche am Gepäckträger. Außerdem zog ich mir eine Verletzung am linken Fuß zu (knöcherner Kapselausriss), die eine fast sechswöchige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog. Der Fuß ist heute (8 Wochen nach dem Unfall) immer noch schmerzhaft, weswegen ich noch nicht wieder Auto fahren kann und auch zu Fuß nach kurzer Strecke starke Schmerzen habe.

Die Versicherung des Hundehalters sieht nur eine Haftung von 33%. Der Hundehalter und der Zeuge sagen aus, dass der Hund mir im Abstand von ca. 10 m gefolgt sei und ich gestürzt bin, als ich mich nach dme Hund umdrehte.

Können Sie mir sagen, ob ich wirklich den größten Teil der Schuld selber tragen muss?

-- Editier von norgey am 25.11.2016 10:50

Wer den Schaden hat...?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Ich sehe hier jetzt nicht wirklich eine Teilschuld von dir. Es ist doch wohl normal, dass man sich auch mal nach demjenigen umsieht der einen verfolgt. Natürlich hat man dann keinen klaren Kopf mehr um alle Handlungen rational zu bewerten.
Ich sehe hier nichts was meiner Meinung nach zu einer Teilschuld führen würde.
Ich persönlich würde gegen die Entscheidung der Versicherung vorgehen.

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Ich persönlich würde gegen die Entscheidung der Versicherung vorgehen.


Ich auch.
Ohne versierten Anwalt dürfte das allerdings aussichtslos sein, von daher würde ich von eigenen Anstrengungen selbst gegen die Versicherung vorzugehen absehen.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Ganz ohne Teilschuld wird man aber wohl nicht aus der Angelegeheit herauskommen, denn wenn man vom Umdrehen nach dem Hund stürzt, spricht das dafür, dass man nicht sicher gefahren ist. Aber der Eigenanteil ist sicher nicht bei 66% anzusetzen. Ansonsten schließe ich mich an:
- Unverzüglich Anwalt einschalten und alles weitere dem Anwalt überlassen. Nicht mehr selbst an der Angelegenheit herumpfuschen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Aspirin1000
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 66x hilfreich)

Bestand eine Leinenpflicht?

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat:
Der Hundehalter und der Zeuge sagen aus, dass der Hund mir im Abstand von ca. 10 m gefolgt sei und ich gestürzt bin, als ich mich nach dme Hund umdrehte.


Wie will man gegen zwei Zeugen den Unfallhergang bweisen?

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#6
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Ich find die Aufteilung durchaus gerecht. Es kam ja nicht aus heiterem Himmel, sondern man stand vorher dreimal Auge in Auge mit diesem "bissigen" Tier und es hat nichts gemacht. Daher versteh ich beim vierten Mal dann weder die Panik, noch versteh ich, warum man, wenn man heil zum stehen kam, trotzdem weitergefahren ist, obwohl man wusste, dass ein Hund Gefallen an einem gefunden hat.
Ich meine, man hätte in diesem Fall dann entweder einfach weiter fahren sollen und möglichst nicht stürzen, nur weil man einen "Schulterblick" macht. Oder warten, bis der Halter auftaucht. Oder weiter laufen statt fahren oder oder.
Meine Meinung: wenn ich weiß, da rennt ein "böses" Tier frei rum, bin ich größtenteils selbst schuld, wenn ich trotzdem weiter fahr. Es sei denn, ich fahre gerade darum besonders schnell weiter aus Panik um zu entkommen und stürze deswegen. Aber genau das war hier ja nicht der Fall, selbst der Sturz ereignete sich ja, um anzuhalten.

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Ich find die Aufteilung durchaus gerecht.

Hm. 66,6% Haftung für den Radfahrer und nur 33,3% für den Hundehalter?
Wäre es umgekehrt, dann käme man vielleicht(!) in die Nähe von "durchaus gerecht". Die Tierhalterhaftung nach §833 BGB wiegt schwer.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zitat:
Ich find die Aufteilung durchaus gerecht.

Hm. 66,6% Haftung für den Radfahrer und nur 33,3% für den Hundehalter?
Wäre es umgekehrt, dann käme man vielleicht(!) in die Nähe von "durchaus gerecht". Die Tierhalterhaftung nach §833 BGB wiegt schwer.


Geht ja nicht darum, was gerecht. Bei dieser Konstellation mit einem Zeugen auf der Gegenseite ist es schon gut, dass die Vers. des Huha's 1/3 übernehmen wird. ... und wenn man sich den TE mal so durchliest ...

aus TE
Zitat:
Bedingt durch die Dämmerung konnte ich den Hund erst erkennen, als er mir schon ziemlich nahe war. Der sehr schnell näherkommende Hund stellte gerade in dieser kurzen Entfernung, für mich eine große Bedrohung dar und ich geriet in Panik. Ich bremste ab um wieder absteigen zu können und damit dem Hund ausweichen zu können. Dabei geriet ich mit dem Vorderrad auf den Grünstreifen neben dem asphaltierten Weg, worauf hin ich mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h auf die linke Seite stürzte und ein Stück über den Boden rutschte.


Bei normaler Anatomie sind die Augen in Fahrtrichtung geradeaus, durch das Drehen des Kopfes - um nach dem Untier zu schauen - verliert der Radfahrer das Ziel aus den Augen ... es ist genausogut möglich, dass der Radfahrer bei einem solchen "Seh-Manöver" schlicht die Gewalt über den Drahtesel verloren hat und dann gestürzt ist. Er wird es mE schwer haben mehr von der Versicherung zu bekommen (so ungerecht das auch ist), wie will er beweisen, dass er den Hund vorher schon mehrfach angetroffen hat?

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Wie will man gegen zwei Zeugen den Unfallhergang bweisen?
Warum sollte man etwas anderes beweisen wollen? Der Unfallhergang ist doch unstrittig. Der Verunfallte hat, meiner Meinung nach, nichts getan was andere in dieser Situation nicht auch getan hätten.


Zitat (von AltesHaus):
es ist genausogut möglich, dass der Radfahrer bei einem solchen "Seh-Manöver" schlicht die Gewalt über den Drahtesel verloren hat und dann gestürzt ist.
Ja und? Der Hund ist der Auslöser dieses Angstverhaltens. 33% halte ich für viiiiiiel zu wenig. Meiner Meinung nach müssten das annähernd 100% sein.

-- Editiert von micbu am 28.11.2016 10:09

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#10
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Ich find nach wie vor, dass man mit 33% gut bedient ist. Gerade weil man mit diesem Hund schon vorher dreimal zusammentraf. Und wohlgemerkt immer anhielt und der Hund nichts tat. Der Unfall hätte sich komplett vermeiden lassen, wenn der TS gewartet hätte, bis da mal ein Herrchen kommt - es kam ja auch nach 5 Minuten.
Natürlich ist das ärgerlich, wenn man auf dem Weg zur ARbeit ist und es eilig hat. Trotzdem hätte sich der Unfall vermeiden lassen und niemandem wär was geschehen, wenn der TS etwas geduldiger gewesen wäre. Daher bleibe ich dabei: man kann froh sein, dass man von der anderen Versicherung überhaupt was kriegt.
Nicht der Hund hat den Unfall verursacht, sondern der TS, der am frühen Morgen wohl die Kontrolle über sein Rad verloren hat, als er kurz nach hinten schaute.

-- Editiert von Yogi1 am 29.11.2016 03:42

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#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Yogi1):
Gerade weil man mit diesem Hund schon vorher dreimal zusammentraf. Und wohlgemerkt immer anhielt und der Hund nichts tat.
Und du handelst in Stresssituationen immer rational? Nein, hier hat ein Hund eine Stresssituation ausgelöst und eine Person kam dadurch zu Schaden.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12310.02.2020 09:29:49
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für alle Antworten.

Zum Thema Leinenpflicht ein Auszug aus der gültigen Polizeiverordnung:

Zitat:

§ 12 Tierhaltung
(1) Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand
gefährdet
oder durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen
unvermeidbar gestört wird.
(2) Im Innenbereich (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und
Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung
einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen
.


Zitat (von Yogi1):
Trotzdem hätte sich der Unfall vermeiden lassen und niemandem wär was geschehen, wenn der TS etwas geduldiger gewesen wäre

Und sicher wäre der Unfall auch vermieden worden, wenn der Hund angeleint oder folgsam gewesen wäre, wie es die Polizeiverordnung und der GMV vorsieht.

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#13
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Zitat (von Yogi1):
Gerade weil man mit diesem Hund schon vorher dreimal zusammentraf. Und wohlgemerkt immer anhielt und der Hund nichts tat.
Und du handelst in Stresssituationen immer rational? Nein, hier hat ein Hund eine Stresssituation ausgelöst und eine Person kam dadurch zu Schaden.


Man kann es ja versuchen und ich lass mich gern eines besseren belehren und gönne dem TS mehr Geld. Aber wie gesagt, ich sehr hier nicht wirklich die Panik und den Stress, man kannte den Hund bereits und ist nunmal genau genommen nicht wegen des Hundes gestürzt, sondern weil man sich umgedreht hat und gebremst und sein Rad nicht unter Kontrolle hatte.

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