Mit 1,6 Promille auf dem Drahtesel

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Fahrrad, Alkohol, betrunken
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Was wird mit dem Führerschein? (= Besprechung von VG Oldenburg, Beschluss vom 10.04.2008)

1. Einleitung

Derjenige, der alkoholisiert ein Fahrzeug führt, muss mit Konsequenzen für den Führerschein rechnen. Dafür reicht auch das Fahren mit dem „Drahtesel“.
Denn die Behörden nehmen (rechtlich vereinfacht) im Ergebnis an, dass derjenige, der betrunken mit dem Rad fährt, in der Zukunft ebenso ungehemmt mit dem Auto fahren wird und demnach ungeeignet für den Straßenverkehr ist. Der Führerschein wird deswegen entzogen. Zur Wiedererteilung hin kommt es zum medizinisch-psychologischen Gutachten (MPU), welches die obige Überlegung der Behörde bestätigt. Der Ausgang für den Betroffenen ist dann oft alles andere als positiv.

Nunmehr hat das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg eine abweichende Rechtsposition zu dem Problemkreis bzw. der Wirkung der Alkoholfahrt mit dem Fahrrad auf den Führerschein formuliert. So geht das Gericht davon aus, dass allein daraus, dass der Betroffene einmalig betrunken mit dem Fahrrad gefahren sei, nicht ohne weiteres die Eignung für das Autofahren entfalle. Es müsse vielmehr besonders begründet werden, warum künftig ein Verstoß gegen das sog. Trennungsgebot (Anm. Trennen von Trinken und Fahren) im Auto zu erwarten ist.

Zudem sei es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bedeutsam, ob der Betroffene sein fehlendes Vermögen, übermäßigen Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, anlässlich einer Fahrt mit einem Kfz oder mit einem Fahrrad belegt habe. Dies steht im Widerspruch zu anderen Gerichtsentscheidungen bzw. diversen MPU-Standard-Gutachten.

2. Der besondere Fall

Die obigen Überlegungen nehmen Bezug auf ein im entschiedenen Fall erstelltes MPU-Gutachten, das geraume Zeit nach der Trunkenheitsfahrt erstellt wurde. Dort wurde ohne weitere Begründung behauptet, dass der Betroffene trotz des Auffallens mit dem Fahrrad genauso mit dem Auto alkoholisiert fahren würde. Dem widersprach das.

Vor dem Hintergrund, dass der unbescholtene Betroffene nur mit dem Fahrrad aufgefallen war und bisher nie mit dem Auto aktenkundig entsprechende Handlungen gezeigt hatte und zudem nichts für ungehemmte Trinkgewohnheiten sprach, wurden die stereotypen Behauptungen des MPU-Gutachtens (allgemeine Trinkgewohnheiten des Betroffenen) zurückgewiesen. Überhaupt fanden sich hier interessante Erwägungen dazu, dass auch ein einmaliger Alkoholexzess durchaus nicht (im Gegensatz zum leider durchaus üblichen Bild, das in derartigen Gutachten aufgezeichnet wird) zur Ungeeignetheit im Straßenverkehr führen muss.

3. Fazit

Immer wieder gibt es wichtige Entscheidungen, die sich überhaupt mit den rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Gutachten zur Feststellung der Fahrtauglichkeit auseinandersetzten. Insoweit verweise ich auch auf meine Artikelliste (vor allem zu Drogen im Straßenverkehr). Interessant ist hier aber speziell, dass das Gericht sich auch inhaltlich mit dem Gutachten vertieft auseinandergesetzt hat. Das halte ich für zukünftige Fälle für sehr wichtig.

Diese Gutachten sind, so sinnvoll sie im Ansatz sicher sein mögen, für viele (vor allem ehrliche) Menschen unüberwindlich. Und, wie die vorliegende Entscheidung ansatzweise zeigt, sind die Argumente der Gutachter alles andere als immer zutreffend. Nach diesseitiger Auffassung sind Betroffene, weil sie einmal auffällig geworden sind, bei der MPU einem gewissen Generalverdacht bzgl. der fehlenden Trennungsfähigkeit von Autofahren und Alkohol- oder Drogenkonsum ausgesetzt. Das mag ja alles mehr oder minder wissenschaftlich sinnvoll sein.

Die entscheidende Frage im Einzelfall allerdings sollte doch sein, ob der Betroffene Pulle und Lenkrad trennen kann. Es erscheint dem Unterzeichner aber so, als würden hier die MPU-Gutachter zum Teil zu schnelle und zu voreingenommene Schlüsse ziehen und das einzelne Schicksal sowie die schwierige Situation des Betroffenen alles andere als differenziert würdigen.

Gehen Sie im Fall des Falles zum Anwalt. Wenn erst mal das MPU-Gutachten geschrieben ist und alle taktischen Fehler gemacht wurden, wird es nicht einfacher. Ganz zu schweigen davon, dass nach der Drogen- oder Alkoholfahrt selbst (Straftat!) ohnehin unbedingt ein Anwalt den Fall vertreten sollte, um Ihre Verteidigung zu sichern. Überlassen Sie daher Ihrem Anwalt die Auseinandersetzung mit den Behörden.

Eigene Äußerungen oder unterwürfige Kooperation mit den Strafverfolgern oder der Führerscheinstelle machen keinen Sinn, denn das Schweigen in diesem Bereich wird nicht zum Nachteil gewertet. Und wenn der Anwalt die Akte geprüft hat, was nur er kann, dann wird er Ihnen aufzeigen können, ob bzw. welche Verteidigung Ihnen weiterhilft, ob ggf. eine Einlassung erfolgen soll oder nicht. Gerne stehe ich Ihnen für die weiterführende Beratung und Vertretung zur Verfügung. Ich bin schwerpunktmäßig unter anderem mit derartigen Fragen befasst.


Burgwedel, den 30.06.2008

Hans-Christoph Hellmann
Rechtsanwalt
RA Hellmann ist u. A. Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Verkehrsrecht und Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein. Darüber hinaus hat er den Fachanwaltslehrgang Versicherungsrecht erfolgreich absolviert.

www.anwalt-hellmann.de
mail@anwaltskanzlei-hellmann.de
Tel: 05139 970 35 70

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