Missverhältnis zwischen persönlichen Kosten zur Verfahrensführung und Streitwert

26. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
webyogi
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 8x hilfreich)
Missverhältnis zwischen persönlichen Kosten zur Verfahrensführung und Streitwert

Ich bin privater Vermieter von Mietwohnungen und habe regelmäßig fehlende Mietzahlungen einzutreiben. Wenn der Gegner Harz IV Empfänger ist, habe ich die A-Karte, weil ich Rechtsanwaltskosten vorschießen muss und die Aussicht, das Geld jemals durch Pfändung zurückzukriegen, überschaubar ist. Daher bin ich dazu übergangen, in einfachen Fällen den Rechtsweg ( Mahnbescheid beim Mahngericht -> Zahlungsklage ) ohne anwaltliche Hilfe zu verfolgen.
Aktuell habe ich einen Fall, in dem der Mieter einen Mietausfall im Nachhinein mit Mangel der Mietsache begründet. Das Gericht hat den gegnerischen RA darauf hingewiesen, dass selbst, wenn der Mangel bestanden hätte, höchstens eine Kürzung von 10% zu rechtfertigen gewesen wäre, aber nicht 100%. Mit anderen Worten: Ich habe zu 90% Recht bekommen, es bleibt zu klären, ob 10% Kürzung Bestand haben können. Der Gegenwert von 10% sind 45 Euro.
Zur Klärung der offenen Frage hat mich das Gericht zu einer Zeugenvernehmung geladen. Da ich meinen Lebensmittelpunkt 120 km vom Gerichtort entfernt habe, würde mich die Anreise zum Gericht mehr kosten, als ich noch erstreiten kann. In der Sache wird die Zeugenvernehmung ausgehen wie das Hornberger Schießen, weil es keine schriftlichen Beweise für eine Mängelrüge, sondern nur Zeugenaussagen gibt. Das läuft auf Aussage gegen Aussage hinaus. Ich möchte das Verfahren zu Ende bringen, weil es mehrere Forderungen gibt, die ich gerichtlich klären lassen möchte und ich jede einzelne Forderung in einem separaten Verfahren verfolgen möchte. Aus diesem Grunde erachte ich einen Vergleich oder Rückzug als keine gute Idee.
Das Gericht hat mich beim letzten Termin belehrt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen hat.
Das öffnet der Strategie des gegnerischen RA Tür und Tor, mich von der Klage durch Produktion weiterer Kosten abzubringen.

Ich suche nach einem Weg, den kaufmännischen Pyrrhussieg zu vermeiden. ich habe zwei Ideen dazu.

Wenn mir als Kläger keine Kostenerstattung zusteht, könnte ich einen RA vor Ort mit Wahrung meiner Interessen beauftragen. Dessen Kosten und Auslagen sind vermutlich erstattungsfähig und da ich den Prozess wertmäßig zu mindestens 90 % gewonnen habe, missfällt mir die Idee, die Kosten des Prozesses unnötig aufzublähen. Ich möchte auch nicht einen Hartz IV Empfänger dadurch belasten, dass er sich auf Staatskosten einen Rechtanwalt leistet, der seine Kosten aus Eigeninteresse (Verlängerung des Verfahrens bis Ultimo) in die Höhe treibt. Überhaupt würde ich den RA gerne aus dem Verkehr ziehen, weil ich mich ohne seine Einmischung schnell mit dem Beklagten hätte einigen können. Der Beklagte hatte nämlich angefangen, mir die fehlenden Miete in Ratenzahlungen zurückzuerstatten, bevor der umsatzgeile RA das gestoppt hat. Gibt es eine Instanz, bei der ich das Verhalten des RA prüfen lassen kann?

Meine zweite Idee ist, dem Gericht einen Vergleich anzubieten. Ich verzichte auf die Beweisaufnahme, erkenne die 10% Minderung an, wenn sich die Gegenseite verpflichtet, meine weiteren, noch nicht bei Gericht vorgebrachten Forderungen zu erfüllen. Dazu gehören u.a. nicht bezahlte Nebenkostennachforderungen für 3 Jahre, Mietforderungen über drei Monatsmieten, die ich daraus ableite, dass eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung wegen angeblichen Schimmelbefalls der Wohnung erfolgt ist. Ich habe die Erstbegehung der Wohnung nach Übergabe der Mietsache mit Zeugen vorgenommen, die belegen können, dass es in der Wohnung keinen Schimmel gegeben hat. Ich kann allerdings nicht glauben, dass die Gegenseite darauf eingeht, da es um drei Monatsmieten a 450,- geht.

Hat jemand eine gute Idee, wie ich die Sache zu Ende führen kann, ohne dass ich durch die Reisekosten an den Gerichtsort mehr investieren muss, als ich rausbekomme?

Was denn, so teuer?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat:
Das Gericht hat mich beim letzten Termin belehrt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen hat.


Da hast du wohl was missverstanden. Sehe keinen Grund warum du keinen Anspruch auf Erstattung -z.B. von Reisekosten- haben solltest. Halt nicht gegenüber dem Gericht, aber gegenüber dem unterlegenen Gegner.

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#2
 Von 
webyogi
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 8x hilfreich)

Sehr gut, wie mache ich das denn geltend?

Als Antrag ans Gericht, das im Kostenfestsetzungsbeschluss zu berücksichtigen, oder im Rahmen eines eigenen Verfahrens ( Forderung->Mahnbescheid->Klage u.s.w.) ?

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#3
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

Nach Beendigung des Verfahrens mit einem Antrag auf Kostenfestsetzung.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
webyogi
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 8x hilfreich)

Das werde ich machen. Gibt es da Fristen? Wäre blöd, wenn ich Fristen wegen Urlaub verpasse. Wo kann ich mich in die Vorgehensweise zum Antrag einlesen?
Tante Google meint, das es das ist was ich brauche.

https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/zivilsachen/ziv_zwischentext/kostenfestsetzungsantrag/kfa.pdf und viele andere Treffer mehr.

Korrekt?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Fristen? Ja, gesetzliche Verjährungsfrist 3 Jahre. Aber besser nicht ausnutzen. Zeitnah zum Verfahren.


Gibt keine Formulare...selbst schreiben.

Zum Verfahren 4711 XY 08/15

- Kläger- ........................................................ - Beklagter-


wird beantragt, die dem Kläger entstandenen Kosten des Verfahrens (Parteikosten) unter Anwendung des JVEG vollstreckbar festzusetzen und auszusprechen, daß diese Kosten mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Eingang dieses Antrags zu verzinsen sind, sowie den Zeitpunkt der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu bescheinigen.

• Fahrtkosten

• Verdienstausfall / Zeitversäumnis

• Kopierkosten

• .........

Im JVEG steht drin, was geltend gemacht werden kann.


-- Editiert von BudWiser am 29.01.2017 06:55

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat:
Ich bin privater Vermieter von Mietwohnungen und habe regelmäßig fehlende Mietzahlungen einzutreiben


Hier würde ich über den Abschluss einer entsprechenden Rechtsschutzversicherung nachdenken.

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