Missbrauch von Daten

3. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)
Missbrauch von Daten

Hallo,

in einer Fussgaengerzone belaestigt ein Autofahrer einen Fussgaenger, der daraufhin das Fahrzeug, gerade als der Fahrzeugfuehrer aussteigt, fotografiert. Der Fussgaenger zeigt den Fahrzeugfuehrer an.

Offensichtlich kommt es zu einem Bussgeldverfahren, denn einige Wochen nach dem Vorfall spricht der Fahrzeugfuehrer eine Gruppe Personen, die in der Fussgaengerzone chillt, an und fragt, ob man einen Herrn XY kennen wuerde. Herr XY ist bei der chillenden Gruppe zugegen und gibt sich zu erkennen.

Der Fahrzeugfuehrer fragt, warum Herr XY ihn angezeigt haette, er haette doch beruflich dort zu tun gehabt. XY antwortete, dass es sich um eine Fussgaengerzone handeln wuerde und da haette er mit einem Fahrzeug nichts zu suchen. Der Gesetzgeber wuerde nur ganz, ganz wenige Ausnahmen zulassen, die in eine Fussgaengerzone einfahren duerfen.

Der Fahrzeugfuehrer verabschiedete sich, die ganze Szene blieb voellig emotionsfrei und relaxed.

Meine Frage ist - Hat sich da Jemand gegen das Datenschutzrecht verhalten?? Zum Einen:
Hat der Fahrzeugfuehrer sich unberechtigt die Daten des anzeigenden Fussgaengers besorgt? Dies koennte wahrscheinlich sein, da er sich im Gespraech als staedtisch Bediensteter zu erkennen gab.
Zum Anderen:
Hat sich irgendein Mitarbeiter der Bussgeldstelle unkorrekt verhalten und Daten des anzeigenden Fussgaengers an Nichtberechtigte herausgegeben.

Welche Paragrafen wurden verletzt?

Vielen Dank fuer qualifizierte Antworten.

Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

Fragen zum Datenschutz?

Fragen zum Datenschutz?

Ein erfahrener Anwalt im Datenschutzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Datenschutzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Der Anzeigende wird als Zeuge im Bußgeldbescheid genannt sein.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119664 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):
Hat sich irgendein Mitarbeiter der Bussgeldstelle unkorrekt verhalten und Daten des anzeigenden Fussgaengers an Nichtberechtigte herausgegeben.

Dafür gibt es nach derzeitiger Sachlage keinen Hinweis.


Ich habe als Angezeigter einen Anspruch darauf zu erfahren wer der Gegner ist und auch wer der Zeuge der Anzeigende ist.

Wenn das nicht schon in dem Tatvorwurf steht, fordert man in der Regel die Akte an, dort steht dann alles drin.



Alternativ wäre noch die Möglichkeit der eigenen Nachforschung (z.B. über das Internet).



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Danke fuer die Antworten. Ich sehe ein, dass die Datenweitergabe zulaessig ist. Habe ich nicht gewusst, da sieht man mal, wie lange ich mir schon kein Knoellchen eingefangen habe, da ich keine Erinnerung daran habe, was da als Begruendung und Zeugen draufsteht.

Nochmals vielen Dank fuer die Mithilfe.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.062 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen