Minijob und Teilzeit als Student

22. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
Zeraphine21
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 7x hilfreich)
Minijob und Teilzeit als Student

Hallo zusammen,

Ich bin Studentin, ledig und noch familienversichert. Ich habe einen Minijob auf 400-Euro Basis. Zurzeit habe ich Semesterferien und bin ein zweites Arbeitsverhältnis eingegangen. Es handelt sich um eine Teilzeitbeschäftigung. Worauf muss ich achten, wenn ich die beiden Arbeitsverhältnisse über die Semesterferien fortführe? Wie viel Geld darf ich im Jahr verdienen? Wie viele Stunden im Jahr arbeiten? Oder wöchentlich? Ab wann muss ich mich selbst versichern? Ich habe vor eines der beiden Arbeitsverhältnisse wieder zukündigen, sodass ich bei Semesterstart nur eins von beiden fortführe.
Beim Teilzeitjob wurde ich angerufen und mir wurde gesagt, dass es besser wäre, wenn dieser nun mein Hauptarbeitgeber wird. Was für Konsequenzen hat das? Brauche ich dafür die Zustimmung von meinem Minijob-Arbeitgeber? Läuft das dann dort über Pauschalsteuer?
Das lief alles sehr schnell und ich bin noch nicht dazu gekommen meinen ersten Arbeitgeber zu informieren. Ist das ein Problem?

Ab wann muss ich eine Lohnsteuererklärung machen? Und wie und was kann ich von der Steuer absetzen?
Ich wäre dankbar, wenn mir jemand weiterhelfen kann....habe wie man merkt keine Erfahrung...

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Für die sog. Familienvers. gilt in 2014 eine Einkommensgrenze von max. 395,- Euro monatlich !!!

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9281x hilfreich)


Wenn es ein Minijob ist und keine weiteren Einnahmen vorhanden sind, darf auch bis 450€ verdient werden, ohne das die Familienversicherung entfällt.
Bei der Kombination Minijob + weiterer Job entfällt die Familienversicherung, wenn mehr als 395€ (beide Jobs zusammengerechnet) verdient werden.

Aber das ist überhaupt kein Problem, denn wenn der Teilzeitjob über 450€ liegt, werden automatisch Sozialabgaben incl. Krankenversicherung abgezogen, so dass daraus die Krankenversicherung abgedeckt ist.

Du solltest darauf achten, dass du nicht als "Werksstudent" angemeldet wirst. Da hat man zwar weniger Sozialabgaben, aber eben auch keine automatische Krankenversicherung. Unterm Strich lohnt sich das dann meistens nicht.

Solange man ganz normal bei der Sozialversicherung angemeldet ist (und nicht als Werksstudent) kann man soviel und so lange arbeiten wie man lustig ist.




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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

"Begrenzung der Arbeitszeit

Entscheidend ist, dass stets das Studium im Vordergrund stehen muss. Daher gibt es eine Begrenzung der Arbeitsstunden während der Vorlesungszeit. Grundsätzlich gilt: Studenten dürfen wöchentlich höchstens 20 Stunden arbeiten."


"Grundsätzlich beitragspflichtig in der Krankenversicherung sind:

Arbeitsverhältnisse mit mehr als 20 Std./Woche außerhalb der Semesterferien"


Quelle:https://www.1a.net/versicherung/krankenversicherung/studenten/studentenjobs

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9281x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Entscheidend ist, dass stets das Studium im Vordergrund stehen muss. Daher gibt es eine Begrenzung der Arbeitsstunden während der Vorlesungszeit. Grundsätzlich gilt: Studenten dürfen wöchentlich höchstens 20 Stunden arbeiten." <hr size=1 noshade>

Das gilt aber nur, wenn man in der studentischen Krankenversicherung ist.
Wenn der Teilzeitjob über 450€ liegt und ganz normal bei der Sozialversicherung angemeldet ist, dann ist man ja als Arbeitnehmer pflichtversichert (d.h. es fallen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung an), so wie jeder anderer (nicht studierende) Arbeitnehmer auch. Dann gibt es keine Grenzen mehr, weil man sozialversicherungstechnisch ein ganz normaler Arbeitnehmer ist.

Die Diskussion ist mittlerweile eigentlich müßig:
Früher "lohnte" sich der Studentenstatus beim Arbeiten, weil man dann sozialversicherungsfrei etwas dazu verdienen konnte, während man selbst die günstige Studenten-Krankenversicherung hatte. Dafür gab es dann die Höchstgrenzen bei der Arbeitszeit.
Mittlerweile ist die Studenten-Krankenversicherung gar nicht mehr billig (78,40€/Monat incl. Pflegeversicherung), während gleichzeitig die Sozialabgaben im unteren Lohnbereich (Midi-Job) gesenkt wurden.
D.h. für die meisten Studenten dürfte es mittlerweile günstiger sein, ganz normal mit Sozialabgaben (wie jeder andere Arbeitnehmer auch) zu arbeiten und darüber krankenversichert zu sein. Dann braucht man nämlich nicht mehr die studentische Krankenversicherung, die - wie gesagt - mit 78,40€ pro Monat zu Buche schlägt und ist alle Einschränkungen bezüglich Höchstarbeitszeit los.





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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Ab wann muss ich eine Lohnsteuererklärung machen? Und wie und was kann ich von der Steuer absetzen? Sie müssen überhaupt keine Steuererklärung machen. Lohnen würde es sich dann, wenn Sie ernsthaft Steuern zahlen. Das ist derzeit ab einem Verdienst von ca. 920 Euro pro Monat der Fall. Und über steuerliche Absetzbarkeit von irgendwas müssen Sie sich keine Gedanken machen - da Sie wohl mit Ihrem Einkommen (ohne Minijob - der ist steuerlich quasi nicht existent) nicht über den Grundfreibetrag von derzeit 8354 Euro kommen werden, kriegen Sie ohnehin alles wieder. Aber wie gesagt - in einem 20-Stunden-Job muß Ihr Lohn schon so bei 10,50 Euro pro Stunde liegen, damit überhaupt Steuern anfallen.


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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 24.07.2014 15:23

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Zeraphine21
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten.
Eine Frage habe ich noch, weil ich im Internet auf eine andere Angabe gestoßen bin:

" Wenn Sie weniger als 8.130 Euro im Jahr verdienen, bekommen Sie am Jahresende die bezahlten Steuern wieder zurück, wenn Sie beim Finanzamt eine Einkommenssteuererklärung einreichen."

Quelle: http://www.internationale-studierende.deAl/waehrend_des_studiums/jobben/steuern_und_abgaben/

Also müsste ich doch eine Steuererklärung machen, oder?

LG Zeraphine21



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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Tunfischsalat
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo zusammen,

ich bin in einem studentischen Teilzeitjob und übe eine weitere Tätigkeit aus. Hier musste ich einige Rechliche dinge beachten, folgender Ratgeber verfügt über einige konkrete Informationen zu dem Thema. Ist vielleicht eine interessante Erweiterung zu dieser Seite hier: Teilzeitjob - Was muss ich beachten
Hier stehen auch noch mal Tips und Infos zum Thema Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wie verhält es sich in der vorlesungsfreien Zeit, Weihnachtsgeld, etc.

LG

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Kenny222
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 48x hilfreich)

Ich kenne die Grenze bei 395 Euro....aber sicherlich wird diese in den nächsten Jahren eh noch angepasst.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119434 Beiträge, 39726x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich kenne die Grenze bei 395 Euro. <hr size=1 noshade>

Welche 395 EUR Grenze??

Die 400 EUR Jobs sind schon lange bei 450 EUR ...

Du solltest Deine Kenntnisse mal auffrischen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9281x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Welche 395 EUR Grenze??
<hr size=1 noshade>

Die Grenze von §10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V .
Das waren im letzten Jahr 395€.
Wobei im SGB V kein fester Wert steht, sondern "ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches"

In diesem Jahr sind es übrigens 405€, denn die "monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches" steigt regelmäßig.
http://www.aktuar-hoffmann.de/_bezugsgrobe_gemab_18_sgb_iv.html

quote:<hr size=1 noshade>Du solltest Deine Kenntnisse mal auffrischen. <hr size=1 noshade>

Stimmt.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

-- Editiert drkabo am 04.03.2015 11:22

1x Hilfreiche Antwort

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