Minijob Agenturwechsel seitens Auftaggeber -> fehlende Bezüge

18. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb458167-99
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)
Minijob Agenturwechsel seitens Auftaggeber -> fehlende Bezüge

Hallo liebe Forumsmitglieder.
Ich benötige dringend Hilfe.

Seit Oktober 2016 verräume ich für den Süßwarenhersteller A Ware in einem Supermarkt auf der Basis eines Minijob. Angestellt war ich über die Agentur B.

Im Mai 2017 wurde ich aufgrund eines Agenturwechsels seitens von A ordentlich zum Monatsende von B gekündigt.
Seit 01.06.2017 bin ich für den gleichen Hersteller A bei der Agentur C auf Minijobbasis angestellt mit der gleichen Anzahl der Arbeitstage und Stunden.
(2 Tage á 2,5 Std. Montag/Freitag)

Vom 08.06.17 - 13.06.17 war ich AU.
Vom 19.06.17 - 08.07.17 hatte ich Urlaub.

Als ich meine Lohnabrechnung für den Monat 06/17 bekam, fielen mir einige Ungereimtheiten auf.

So wurden mit für den Monat Juni 7,5 Std. mit dem vereinbarten Lohn gezahlt und der Urlaub wurde mir mit einem Tagessatz von 6,63 € vergütet.
Der Tagessatz wurde aus dem Durchschnitt des Monats Juni errechnet.

Die Zeit der AU wurde überhaupt nicht bezahlt.

Ich war der Annahme das mir durch den Agenturwechsel keine Nachteile entstehen, da dies ja nicht durch mich sondern durch A geschehen ist.

Natürlich habe ich - rechtlich gesehen - durch den Wechsel zu C sämtliche Ansprüche auf Lohnfortzahlung bei AU innerhalb des ersten Monats und den vollen Lohn beim Urlaub verloren.

Was kann ich machen um trotzdem an mein fehlenden Lohn zu gelangen. Wäre der Wechsel nicht gewesen hätte ich volle Ansprüche gehabt.
Mir ist seitens von C über eine Arbeitsanweisung der Kontakt zu A wortwörtlich verboten worden.

Wir reden hier nicht über Unsummen, dennoch geht es mir hier ums Prinzip. Denn ich hätte schon gerne den Lohn der mir zusteht.

Ich freue mich auf hilfreiche Antworten.

VG S.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

Du klagst ggf. - aber gegen denjenigen, demgegenüber du Ansprüche hast, das sollte also Agentur B sein.

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#2
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Du klagst ggf. - aber gegen denjenigen, demgegenüber du Ansprüche hast, das sollte also Agentur B sein.


B ist raus, da eine ordentliche Kündigung erfolgte und C im Juni der Arbeitgeber war.


Zitat (von fb458167-99):
Die Zeit der AU wurde überhaupt nicht bezahlt.


Ist richtig, erneute 4 Wochen Wartezeit.

Zitat (von fb458167-99):
Der Tagessatz wurde aus dem Durchschnitt des Monats Juni errechnet.


Ist richtig, da das Arbeitsverhältnis noch keine 13 Wochen bestanden hat. Ob hier allerdings gegen §11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG verstoßen wurde, kann ich auf Anhieb nicht sagen.


Alles in allem unschön und das Konstrukt über Agenturen nachteilig für den Arbeitnehmer.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb458167-99
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Mit ist schon bewusst, dass ich durch den Wechsel die Ansprüche verloren habe.
Bei der AU -> da ich noch keine 28 Tage Betriebszugehörigkeit hatte
Bei dem Urlaub -> man konnte keinen Durchschnitt der letzten 13 Wochen nehmen, weil eben auch erst 3 Wochen Betriebszugehörigkeit.

Wenn quasi der Auftraggeber A jedes Jahr vor der Haupturlaubszeit einen Agenturwechsel vornimmt - mit allen seinen Markenvertretern bundesweit (so werden wir bezeichnet), spart er ja mächtig Kohle.


Also habe ich jetzt etwa einfach mal Pech gehabt? Das ist also legitim die Mitarbeiter -welche schon das unterste Glied in der Nahrungskette sind - einfach so "auszubeuten" ?

VG S.


-- Editiert von fb458167-99 am 18.07.2017 15:51

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Also habe ich jetzt etwa einfach mal Pech gehabt?

Sieht so aus.
Es sei denn, C hätte B quasi "übernommen" im Sinne eines Betriebsübergangs.

Zitat:
Das ist also legitim die Mitarbeiter -welche schon das unterste Glied in der Nahrungskette sind - einfach so "auszubeuten" ?

Es ist zumindest nicht verboten. Es gibt ja Saison-Branchen, wo es üblich ist, dass Mitarbeiter in der Winterpause entlassen werden (in die Arbeitslosigkeit) und im Frühjahr wieder eingestellt werden. Da stehen Sie ja sogar noch besser da, weil Sie kontinuierlich Lohn erhalten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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