Minijob ( 450 € ) oder nicht? Krankenversicherung?

10. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12314.12.2022 20:47:12
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 66x hilfreich)
Minijob ( 450 € ) oder nicht? Krankenversicherung?

Hallo liebe Communitiy,

Meine Frau arbeitet seit ca. 3 Jahren ca. 3 Monate lang bei dem gleichen Arbeitgeber ( Oktober bis Dezember ) auf 450 Euro Basis ohne Lohnsteuerkarte ( ansonsten Hausfrau / arbeitslos ).
Ich habe mich zwar immer gewundert, das sie sowohl Sozialabgaben, als auch Lohnsteuer zahlte, aber ich nahm an, das wird schon richtig sein, Lohnsteuerkarte hat sie die 5.

Nun hat sie eine unbefristete 450€ Arbeitsstelle vom gleichen Arbeitgeber bekommen, zumindest wurde ihr das erzählt.
Nach der ersten Abrechnung das gleiche, Sozialabgaben, Lohnsteuer.
Ich habe mir also ihren Arbeitsvertrag angeschaut, darin steht ( Nur die wichtigsten Infos ):

Arbeitsvertrag Geringfügige Beschäftigung
Als Aushilfsverkäuferin
Besondere Obliegenheiten: Lohnsteuerkarte und Krankenkasse ( ist bei mir familienversichert ).
Arbeitstage und Arbeitszeit werden durch einen Dienstplan jeweils 1 Woche im vorraus festgelegt ( keine Mindeststunden, kann viel sein oder auch mal 1 Woche nur 1 Tag oder 1 Monat gar nicht ),
Stundenlohn: Mindestlohn 8,84€

Kein Lohn im Krankheitsfall
Kein Urlaub.

Nun werde ich aus dem Vertrag ehrlich gesagt nicht schlau.
Ist es ein Minijob auf 450€ Basis oder ein normaler Vertrag oder was selbstgebasteltes?
Wäre es ein Minijob auf 450 € Basis sollte da keine Lohnsteuer abgezogen werden, da sie dann nicht auf Lohnsteuerkarte arbeitet.
Wäre es ein normaler Vertrag, solte da nicht was zu Arbeitsstunden, Urlaubsanspruch und eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall stehen?
Muss sie sich nun selber kranken versichern, oder jedesmal meiner Krankenversicherung Bescheid geben, wenn sie über 450 € kommt.?

Ich hoffe, ihr könnt mich aufklären, vielleicht denke ich auch falsch, das der Vertrag komisch ist.
Vielen Dank im voraus.

Edit: Als Beispiel mal die Abrechnung von einem Monat im letzten Jahr ( letzter Arbeitsmonat mit viel Arbeitsaufkommen):

Brutto: 842 €
Lohnsteuer: 183€
Kein Abzug RV,KV,AV

Selbst bei Lohnsteuerklasse 5 wäre der Abzug der Lohnsteuer viel zu hoch, aber sie hätte eigentlich Sozialabgaben tätigen müssen.

MFG



-- Editiert von essey am 10.10.2017 18:29

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Auf "450-Euro-Basis" ohne Lohnsteuerkarte zahlt man keine Lohnsteuer und keine Sozialabgaben (außer RV). Insofern kann das schlicht nicht stimmen.
Wäre es ein normaler Vertrag, solte da nicht was zu Arbeitsstunden, Urlaubsanspruch und eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall stehen? Im Minijob stehen einem selbstverständlich sowohl Urlaub als auch Lohnfortzahlung zu. Und das muß nicht im Vertrag stehen - das ergibt sich schlicht aus den Gesetzen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
guest-12314.12.2022 20:47:12
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 66x hilfreich)

Danke für deine erste Einschätzung.
Also doch was selbstgebasteltes ohne irgendeine richtige Schriftform, da wie gesagt nichts wirklich geregelt ist und somit kein wirklicher Arbeitsvertrag.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Mit Lohnfortzahlung und Urlaub ist es aber nicht ganz so einfach.
Beides steht einem natürlich auch bei einem 450€-Job zu.
Die Lohnfortzahlung umfasst das, was man gearbeitet hätte, wenn man nicht krank gewesen wäre. Bei Tätigkeiten ohne feste Arbeitszeiten und kurzfristigen Dienstplänen schaut der Arbeitnehmer in der Praxis trotzdem oft in die Röhre. Denn die Frage, wie viel der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, wenn er nicht krank gewesen wäre, lässt sich dann nur schwer beantworten. Da ist viel Pozential für den Arbeitgeber zum Nachteil des Arbeitnehmers zu mauscheln.
Und ein Urlaubsanspruch entsteht erst nach 6 Monaten ununterbrochener Tätigkeit, die werden hier aber nie erreicht. Der Arbeitgeber müsste hier am Ende der Tätigkeit den Teilurlaubsanspruch auszahlen. Aber bei der Berechnung der Urlaubsauszahlung hat man wieder das gleiche Problem, wie bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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