Mindestlaufzeit bzw. Kündigungsverzicht - nichtig?

20. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
Stryker887
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Mindestlaufzeit bzw. Kündigungsverzicht - nichtig?

Hallo,

In einem am 21.07.2009 geschlossenen Standard-Mietvertrag der zum 01.08.2009 beginnt ist folgende Textpassage enthalten:

"Das Mietverhältnis ist für beide Vertragsparteien erstmalig zum 01.09.2010 (Datum handschriftlich eingetragen vom VM) mit dreimonatiger Kündigungsfrist ordentlich kündbar und setzt sich andernfalls nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit auf unbestimmte Dauer fort. Das Recht der Vertragsparteien, das Mietverhältnis aus wichtigem Grunde außerordentlich (fristlos) zu kündigen bleibt unberührt."

Ist diese Klausel wirksam oder nichtig? Diese Vereinbarung wurde nicht individuell mit dem Vermieter vereinbart, sondern ist ein vorgefertigter Mietvertrag,
nur Datum wurde handschriftlich eingesetzt.
Der Vertrag wurde von vorneherein nicht mit einer Mietfrist geschlossen. (Also keine befristeter Mietvertrag)

Eine Versetzung des Mieters ins Ausland für mindestens 18 Monate durch Seite des Arbeitgebers soll zum 01.03.2010 erfolgen. Ist das ein Grund der eine fristgerechte/fristlose Kündigung rechtfertigen würde? Ohne großartige Verhandlungen mit dem VM führen zu müssen.

Danke im Voraus

Stryker887


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27 Antworten
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#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Schwierig,
denn die Formulierung klingt nach einem heute nicht mehr zulässigen Zeitvertrag.
Korrekt müsste man formulieren, dass beide Parteien für einen Zeitraum X auf des Recht zur ordentlichen Kündigung verzichten.

quote:
Das Mietverhältnis ist für beide Vertragsparteien erstmalig zum 01.09.2010 (Datum handschriftlich eingetragen vom VM) mit dreimonatiger Kündigungsfrist ordentlich kündbar und setzt sich andernfalls nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit auf unbestimmte Dauer fort


D.h. in Deinem Fall könnte man es so sehen, dass man nicht verzichtet hat, sondern der Vermieter dies so vorgegeben hat. Dazu noch, wie Du schreibst als Formularklausel.

Was sagt denn der VM zum Umzug ins Ausland ? Wurde mit ihm schon gesprochen ??

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#2
 Von 
guest-12308.12.2009 09:24:55
Status:
Schüler
(368 Beiträge, 142x hilfreich)

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#3
 Von 
Stryker887
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

nein bisher noch nicht. Wurde mir gestern Nachmittag in einer Besprechung mitgeteilt. Hatte daher noch keine Gelegeheit mit ihm zu sprechen. Meine Freundin lebt ebenfalls in der Wohnung(sie bleibt in D in der gleichen Stadt wie jetzt) wegen ihrer Arbeit, aber der Unterhalt von 2 Wohnungen ist einfach nicht drin. Wir verdienen beide nicht schlecht, aber die Wohnung um die es sich dreht ist nicht gerade günstig. Und bei den m²-Preisen in Österreich fliegen einem die Augen aus dem Schädel.

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#4
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

quote:
Das ist ein ganz normaler Kündigungsverzicht (was sonst ?).


Das wäre die Klausel "Der Mietvertrag läuft mindestens bis XX.XX.XXXX" auch, gilt aber heute nicht mehr.

Gruß
Michael


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#5
 Von 
Stryker887
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe mich schon ein bisschen darüber informiert, mit Zeitmietvertrag, dass die ab 4 Jahren Verzicht automatisch ungültig sind, ob es handschriftlich ergänzt wurde etc.
Jedoch ist es jedesmal eine andere Aussage zu diesen Punkten getroffen worden. Und das stiftet halt leichte Verunsicherung & Verwirrung bei so einem Thema wenn es auf einen persönlich zukommt.

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#6
 Von 
guest-12308.12.2009 09:24:55
Status:
Schüler
(368 Beiträge, 142x hilfreich)

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#7
 Von 
Stryker887
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, hab ich schlecht ausgedrückt.
Wir wohnen beide gemeinsam in der Wohnung die ich im 1. Beitrag genannt habe. Da ich am 01.03.2010 beruflich mindestens 18 Monat nach Österreich muss, ist es nicht möglich die Wohnung in der wir gemeinsam Leben und eine weitere in Österreich zu unterhalten. Wir müssten die Wohnung in der wir gemeinsam wohnen kündigen und in eine günstigere ziehen. Unsere aktuelle Wohnung kostet derzeit 782€ im Monat.

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#8
 Von 
guest-12308.12.2009 09:24:55
Status:
Schüler
(368 Beiträge, 142x hilfreich)

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#9
 Von 
Stryker887
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

hm....

Und an der Klausel an sich, da es ja kein Zeitmietvertrag ist (der ohne Kündigung endet) lässt sich nicht rütteln? Weil das ganze obs jetzt so drin im Vertrag steht oder ob individuell zwischen VM & M ein ausdrücklicher Kündigungsverzicht für diesen Zeitraum vereinabrt wurde irritiert ungemein.

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#10
 Von 
guest-12323.11.2009 09:09:56
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 11x hilfreich)

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#11
 Von 
Stryker887
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Super.....
Mal wieder ein klassischer Fall von DG= Dumm Gelaufen!
Dann muss ich nur mal hoffen, dass mein Vermieter wirklich so verständnisvoll ist wie er rüberkommt. Weil wenn er sich nicht drauf einlässt, wirds wohl mit der Miete ab März Probleme geben. Ist auch nicht in meinem Interesse in Streit mit meinem Vermieter auseinander zu gehen.
Aber trotzdem Danke für eure Hilfe.

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#12
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Ich bin nach wie vor nicht so siher, dass die Klausel so rechtens ist.
Denn folgendes:

"Der Mietvertrag beginnt am 01.01.2009 und läuft mindestens bis 31.12.2011."

Wäre ungültig, da der Mieter unangemessen benachteiligt wäre, eben im Falle eines beruflich bedingten Umzuges.

Die Klausel:
"Beide Parteien verzichten auf das Recht zur ordentlichen Kündigung bis zum 31.12.2011" wäre in Ordnung, da beiderseitig das so vereinbart wurde.

Im vorliegenden Fall jedoch

quote:
Das Mietverhältnis ist für beide Vertragsparteien erstmalig zum 01.09.2010 (Datum handschriftlich eingetragen vom VM) mit dreimonatiger Kündigungsfrist ordentlich kündbar und setzt sich andernfalls nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit auf unbestimmte Dauer fort


Würde ih eher dazu tendieren, dass es kein gegenseitiger Verzicht ist, sondern eine einseitige Vorgabe des Vermieters, was m. M. nach dadurch:

quote:
Diese Vereinbarung wurde nicht individuell mit dem Vermieter vereinbart, sondern ist ein vorgefertigter Mietvertrag,


noch mehr in Richtung ungültig tendiert.

Gruß
Michael

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#13
 Von 
guest-12323.11.2009 09:09:56
Status:
Beginner
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#14
 Von 
guest-12308.12.2009 09:24:55
Status:
Schüler
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#15
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Wenn Ihr genau lesen würdet, dann habe ich nicht geschrieben, dass ich die Klausel nicht unbedingt für ungültig halte, sondern für grenzwertig.



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#16
 Von 
guest-12308.12.2009 09:24:55
Status:
Schüler
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#17
 Von 
Stryker887
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

"Das Mietverhältnis ist für beide Vertragsparteien erstmalig zum 01.09.2010 mit dreimonatiger Kündigungsfrist ordentlich kündbar und setzt sich andernfalls nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit auf unbestimmte Dauer fort. Das Recht der Vertragsparteien, das Mietverhältnis aus wichtigem Grunde außerordentlich (fristlos) zu kündigen bleibt unberührt."

Das ist der genaue Wortlaut in dem betreffenden Mietvertrag! Der Vertrag wurde am 21.07.09 unterzeichnet und der Mietbeginn war der 01.08.09. Nur das Datum wurde handschriftlich eingetragen, der Rest dieser Klausel war maschinenschriftlich in diesem Standardmietvertrag enthalten.
Es wurde keine zusätzliche Vereinbarung zwischen mir und dem VM in gegenseitigem Einvernehmen verfasst. Auch nicht mündlich.

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#18
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

quote:
Und das heißt jetzt was ?

Wirksam oder unwirksam ?
Sekt oder Selters ?


Schon mal mitbekommen, dass manche Klauseln in einem Rechtsstreit für ungültig erklärt wurden, weil diese nicht so formuliert wurden wie sie sollten ??

Da kann für den Vermieter aus Sekt wirklich schon mal Selters werden...

Zu allererst sollte der Mieter mal dem Vermieter die Situation darlegen und mit diesem darüber sprechen.

Gruß
Michael

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#19
 Von 
guest-12308.12.2009 09:24:55
Status:
Schüler
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#20
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

quote:
Der Mietvertrag beginnt am 01.01.2009 und läuft mindestens bis 31.12.2011


Warum ist denn diese Formulierung nicht mehr gültig ??

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#21
 Von 
guest-12308.12.2009 09:24:55
Status:
Schüler
(368 Beiträge, 142x hilfreich)

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#22
 Von 
Stryker887
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Sieht wohl so aus als müsste ich diesen Fall individuell mit meinem VM abklären, da keine definitive Aussage getroffen werden kann, ob ich einfach mit der 3 monatigen Frist ohne Angabe von Gründen kündigen kann.

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#23
 Von 
guest-12323.11.2009 09:09:56
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 11x hilfreich)

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#24
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

So,
was ich nun gelesen habe, ist Deine Klausel wohl ok.

http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/mietertipps/kuendigung/ratgdmbmh0233.jsp



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#25
 Von 
Stryker887
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

So.....,

habe mich die Tage mal mit einem Rechtsanwalt drüber unterhalten.
In Formularmietverträgen ist jeder Kündigungsverzicht wirksam bis einschl. maximal 4 Jahre! Dieser Kündigungsverzicht muss für beide VM und Mieter gleichemaßen gelten. Eine separate schriftliche Erklärung ist nicht nötig.
Mit einer zusätzlichen Erklärung in individueller Schriftform kann auch ein Zeitraum länger als 4 Jahre unter Kündigungsverzicht gestellt werden!

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#26
 Von 
guest-12320.01.2010 09:40:40
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 361x hilfreich)

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#27
 Von 
Stryker887
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Tja,

eben das die Klausel gilt und ich daher mit meinem VM sprechen muss und hoffe, dass er mich ausm Vertrag rauslässt. Un dann mal sehen was dabeivrauskommt.

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