Mietvertrag nachträglich wegen nicht vorhandenem Energiepass anfechten ?

1. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
commando
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
Mietvertrag nachträglich wegen nicht vorhandenem Energiepass anfechten ?

Hallo liebe Forengemeinde;

meine Freundin hat Probleme mit der Endabrechnung des Gasversorgers für ihr letztes Mietverhältnis.
Sie hatte vom Oktober 2014 bis zum 31.03.2015 mit einer Wohngemeinschaft ein kleines Einfamilienhaus gemietet

Jetzt ist die Endabrechnung des Energieversorgers eingetrudelt und die WG soll über 2000 Euro nachzahlen.

Im nachhinein stellt sich heraus: der Vermieter hat bei der Besichtigung KEINEN ENERGIEAUSWEIS vorgelegt und auch dem Mietvertrag keinen Energieausweis beigefügt.
Soweit ich weiss ist es seit dem 01.05.2014 Pflicht des Vermieters den Energieausweis den Mietinteressenten UNAUFGEFORDERT zu zeigen (eine Kopie muss er bei der Besichtigung nicht aushändigen).
Bei zustandekommen eines Mietvertrages MUSS eine Kopie des Energieausweises ausgehändigt werden.

Wenn der Vermieter dem nicht nachkommt ist dies eine Ordnungswidrigkeit die mit bis zu 15000 Euro bestraft werden kann.

Frage: Kann man den Mietvertrag nachträglich anfechten ? Schliesslich soll der Energieausweis für den Mietinteressenten eine Kalkulationsbasis für die zu erwartenden Heizkosten sein und der Mietvertrag wäre MIT ENERGIEAUSWEIS sonst eventuell gar nicht zustandegekommen.

Und um der Frage zuvorzukommen warum die WG Mitglieder nicht selbst nach dem Energieausweis gefragt haben: Es sind beides Ausländerinnen und sie haben vom deutschen Mietrecht keine Ahnung.






-- Editier von commando am 01.09.2015 20:03

-- Editier von commando am 01.09.2015 20:03

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29 Antworten
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#1
 Von 
Ver
Status:
Master
(4358 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat:
Kann man den Mietvertrag nachträglich anfechten ?


Den Mietvertrag kann man nicht anfechten. Und auch die Ordnungswidrigkeit bringt die Mieter nicht weiter. Ob die Nachzahlung mit dem Nutzerverhalten oder der Bauweise zusammenhängt, sei mal dahingestellt.

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#2
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Zitat:
Frage: Kann man den Mietvertrag nachträglich anfechten ?



Nein

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Da man den Mietvertrag auch ohne Energiepass eingegangen ist, wird man deswegen nicht erfolgreich anfechten können.

Und das anfechten des Mietvertrages befreit weder von der Mietzahlung (die nennt sich dann eben Nutzungsentschädigung), noch von der Pflicht den Energieversorger zu bezahlen (denn man hat das gelieferte ja verbraucht).



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
commando
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat:Kann man den Mietvertrag nachträglich anfechten ?
Den Mietvertrag kann man nicht anfechten. Und auch die Ordnungswidrigkeit bringt die Mieter nicht weiter. Ob die Nachzahlung mit dem Nutzerverhalten oder der Bauweise zusammenhängt, sei mal dahingestellt.


Das die Ordnungswidrigkeit dem Mieter nicht weiterhilft ist klar. Der Gasversorgungsvertrag hat nichts mit dem Mietvertrag zu tun und die Richtigkeit der Schlussrechnung wird auch nicht in Frage gestellt.
Und ob der hohe Verbrauch auf den baulichen Zustand oder das Verbraucherverhalten zurückzuführen ist steht auch nicht zur Debatte.

Die Frage ist: wurden dem Mietinteressenten durch das nicht vorlegen des Energieausweises mutwillig Informationen vorenthalten, die eventuell dazu geführt hätten das der Vertrag gar nicht erst abgeschlossen wurde ?

Denn genau diese Informationen hatte der Gesetzgeber ja im Sinn als er den Energieausweis zur Pflicht gemacht hat.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat:
Die Frage ist: wurden dem Mietinteressenten durch das nicht vorlegen des Energieausweises mutwillig Informationen vorenthalten, die eventuell dazu geführt hätten das der Vertrag gar nicht erst abgeschlossen wurde ?

Stimmt.

Sie haben ihn aber dennoch trotz der fehlenden Information abgeschlossen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ver
Status:
Master
(4358 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von commando):
Die Frage ist: wurden dem Mietinteressenten durch das nicht vorlegen des Energieausweises mutwillig Informationen vorenthalten, die eventuell dazu geführt hätten das der Vertrag gar nicht erst abgeschlossen wurde ?


Können Deine Freunde dies beweisen? Und gab es ein Vergleichsobjekt, das sie stattdessen angemietet hätten.

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#7
 Von 
commando
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Die Frage ist: wurden dem Mietinteressenten durch das nicht vorlegen des Energieausweises mutwillig Informationen vorenthalten, die eventuell dazu geführt hätten das der Vertrag gar nicht erst abgeschlossen wurde ?
Stimmt.
Sie haben ihn aber dennoch trotz der fehlenden Information abgeschlossen.


Stimmt. Da kommt leider das Thema Unwissenheit ins Spiel. Die Vormieter waren ebenfalls Ausländer und fühlten sich durch den Vermieter über den Tisch gezogen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
commando
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von commando):Die Frage ist: wurden dem Mietinteressenten durch das nicht vorlegen des Energieausweises mutwillig Informationen vorenthalten, die eventuell dazu geführt hätten das der Vertrag gar nicht erst abgeschlossen wurde ?
Können Deine Freunde dies beweisen? Und gab es ein Vergleichsobjekt, das sie stattdessen angemietet hätten.


Ob der Energieausweis mutwillig oder nicht mutwillig vorenthalten wurde tut nichts zur Sache.
Er wurde vorenthalten und dadurch fehlte eine wichtige Information zur Entscheidungsfindung.

Vergleichsobjekte gab es.

Aber ehrlich gesagt; ob die beiden Mädels wirklich soviel Durchblick hatten die Energieverbräuche zu vergleichen wage ich zu bezweifeln.
Naivität kann manchmal ganz schön weh tun.


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#9
 Von 
Ver
Status:
Master
(4358 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von commando):
Er wurde vorenthalten und dadurch fehlte eine wichtige Information zur Entscheidungsfindung.


Und das können die beiden Mädels beweisen? Und Geld für einen Musterprozess haben die Beiden? Die Verordnung ist so neu, es gibt vermutlich noch nicht viele Urteile dazu.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Wenn ich in einem fremden Land bin, obliegt es mir mich über die Gesetze etc zu informieren bzw. jemanden zu beauftragen der solche Geschäfte rechtssicher abwickelt.
So zumindest in Deutschland.



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#11
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Prinzipiell könnte (!) das ein Fall für Anfechtung einer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung sein.
Dazu müßte der Energieverbrauch des Hauses aber schon verkehrsunüblich hoch sein, ansonsten dürfte man kaum behaupten können, das wäre (mit)entscheidend gewesen, wenn man nicht mal vor Abschluß des Vertrages danach gefragt hat.

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#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16909 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat:
Und ob der hohe Verbrauch auf den baulichen Zustand oder das Verbraucherverhalten zurückzuführen ist steht auch nicht zur Debatte.

Ja doch, natürlich, denn es wird hier ja von dir so dargestellt, als ob diese 2000€ durch eine schlechte Isolierung der Wohnung verursacht wurde. Wenn die Kosten durch das Verhalten der Mieter verursacht wurden, dann ist dieser ganze Thread hier völlig überflüssig!

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#13
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4241 Beiträge, 2420x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Zitat:Und ob der hohe Verbrauch auf den baulichen Zustand oder das Verbraucherverhalten zurückzuführen ist steht auch nicht zur Debatte.
Ja doch, natürlich, denn es wird hier ja von dir so dargestellt, als ob diese 2000€ durch eine schlechte Isolierung der Wohnung verursacht wurde. Wenn die Kosten durch das Verhalten der Mieter verursacht wurden, dann ist dieser ganze Thread hier völlig überflüssig!
Ganz im Gegenteil, micbu: Offenbar ist der Freundin nicht so ganz unklar, wie die Energiekosten entstanden sind. Sie haben genau in der Hochphase der Heizperiode gemietet und da können für immerhin sechs Monate durchaus mal 2000€ anfallen.

Hier ist, so wie ich das sehen kann, nicht die Frage, ob der Vermieter schadenersatzpflichtig ist.. Man will mit dem Argument, dass gar kein Mietvertrag vorliegt, die Zahlung der Energiekosten verweigern. Das wird nicht funktionieren, denn auch und gerade, wenn kein Mietvertrag vorliegt, ist doch unstrittig, dass die Energie von der WG verbraucht wurde. Jetzt die Frage, wer das zahlen muss:

Entweder hat die WG, wie bei Einfamilienhäusern üblich, direkt einen Vertrag mit dem Energieversorger. Dem Energieversorger ist das Mietverhältnis egal: Es gibt einen Vertrag über die Lieferung, er hat geliefert und sein Vertragspartner muss zahlen.
Alternativ ist der Vermieter der Vertragspartner des Lieferanten. Dann muss er zahlen und wenn kein Mietvertrag vorliegen würde, könnte er diese Kosten bei den Nicht-Mietern als Schadenersatz für ihren - unstrittigen - Verbrauch geltend machen.

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#14
 Von 
commando
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Zitat:Und ob der hohe Verbrauch auf den baulichen Zustand oder das Verbraucherverhalten zurückzuführen ist steht auch nicht zur Debatte.
Ja doch, natürlich, denn es wird hier ja von dir so dargestellt, als ob diese 2000€ durch eine schlechte Isolierung der Wohnung verursacht wurde. Wenn die Kosten durch das Verhalten der Mieter verursacht wurden, dann ist dieser ganze Thread hier völlig überflüssig!


Ich habe NIRGENDWO dargestellt das die 2000€ durch schlechte Isolierung der Wohnung verursacht wurden !

Ich habe lediglich gesagt: durch das fehlen des Energieausweises fehlt ein Hinweis auf die Energieeffizienz der Immobilie !

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
commando
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Sie haben genau in der Hochphase der Heizperiode gemietet und da können für immerhin sechs Monate durchaus mal 2000€ anfallen.


Richtig. Die Mieter haben sich allerdings durch die zuerst Aufgrund von Schätzungen SEHR NIEDRIG angesetzten Abschlagszahlungen erstmal in Sicherheit gewogen.

Was die Mieter im übrigen beim Vermieter moniert haben: Bei diversen Heizkörpern liessen sich die Thermostate nicht runterregeln und der Keller war völlig überhitzt.

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat:
Was die Mieter im übrigen beim Vermieter moniert haben: Bei diversen Heizkörpern liessen sich die Thermostate nicht runterregeln und der Keller war völlig überhitzt.

Mit Zugangsnachweis?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16909 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat:
Die Mieter haben sich allerdings durch die zuerst Aufgrund von Schätzungen SEHR NIEDRIG angesetzten Abschlagszahlungen erstmal in Sicherheit gewogen.
Na das ist aber jetzt doch wohl eine Milchmädchenrechnung. Die Abschlagszahlungen sind normalerweise auf ein ganzes Jahr gerechnet. Der weitaus größte Teil entsteht aber nun einmal im Winter.

Zitat:
Sie haben genau in der Hochphase der Heizperiode gemietet und da können für immerhin sechs Monate durchaus mal 2000€ anfallen.
Es geht um eine Nachzahlung von 2000€. Das ist schon ein sehr hoher Betrag für "ein kleines Einfamilienhaus". Das haben wir nicht einmal im Jahr mit einem alten großen Zweifamilienhaus.

Egal, es wird nicht funktionieren sich mit dem Hinweis auf den fehlenden Energiepass vor den entstandenen Kosten zu drücken.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
commando
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von commando):Er wurde vorenthalten und dadurch fehlte eine wichtige Information zur Entscheidungsfindung.
Und das können die beiden Mädels beweisen? Und Geld für einen Musterprozess haben die Beiden? Die Verordnung ist so neu, es gibt vermutlich noch nicht viele Urteile dazu.


Der Beweis ist der Mietvertrag.

Nochmal: Der Energieausweis MUSS seit dem 01.05.2014 dem Mietvertrag als Anlage beigefügt werden !
Als Anlagen werden im Mietvertrag lediglich die Hausordnung und die Betriebskostenverordnung beigefügt !
Der Energieausweis wird im betreffenden Mietvertrag NICHT als Anlage aufgeführt !

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#19
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16909 Beiträge, 5884x hilfreich)

Ja und? Der Vermieter hat also gegen ein Gestz verstossen. Und weiter? Zeig ihn halt an. Das entbindet die Mieter aber dennoch nicht von der Pflicht die Kosten die sie verursacht haben zu tragen. Der Mietvertrag ist deshalb immer noch gültig.

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#20
 Von 
commando
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Na das ist aber jetzt doch wohl eine Milchmädchenrechnung. Die Abschlagszahlungen sind normalerweise auf ein ganzes Jahr gerechnet. Der weitaus größte Teil entsteht aber nun einmal im Winter.


Genau das ist der Punkt !
Die geforderten Abschlagszahlungen sind aufgrund einer SCHÄTZUNG des Energieverbrauches entstanden.
Wie zum Geier kommt die Zustande ?

1. Der Zählerstand der bei Abschluss des Mietvertrages protokolliert wurde stimmt mit dem in der Abrechnung des Energieversorgers überein
2. Für die Zeit vom 01.10.2014 bis zum 01.01.2015 setzt der Energieversorger laut Abrechnung einen GESCHÄTZTEN Verbrauch von 400kw/h an. Deshalb auch die lächerlich niedrigen Abschlagszahlung.
3. Am 31.03.2015 wird dann bei Auszug meiner Freundin der Zählerstand mit dem TATSÄCHLICHEN Verbrauch. Das waren dann nochmal 2900kw/h.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Ver
Status:
Master
(4358 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von commando):
Der Energieausweis MUSS seit dem 01.05.2014 dem Mietvertrag als Anlage beigefügt werden !


Falsch! Der Energieausweis muss bei Vertragsunterzeichnung als Kopie übergeben werden, von Anlage im Vertrag steht da nix. Das sollte sich der Vermieter auch tunlichst im Übergabeprotokoll bestätigen lassen.

Keinesfalls sollte der Energieausweis als Anlage zum Mietvertrag angefügt werden, dann wird das Teil noch Bestandteil des Mietvertrages! Dann wäre die Energieeffizienz eine zugesicherte Eigenschaft. Und das ist ja bei älteren Häusern wahrscheinlich nicht gewünscht.

Was wir immer noch nicht wissen: Gibt es überhaupt einen Energieausweis? Und welche Energieeffizienz hat das Haus? Die kann ziemlich mies sein, dennoch wird ein Energieausweis vergeben.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16909 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat:
Wie zum Geier kommt die Zustande ?

Frag doch einfach mal bei demjenigen nach, der die Schätzung gemacht hat.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
commando
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Sorry ich meinte m³. Nicht Kilowattstunden.

Und was den Energieausweis angeht: Es wurde keine Übergabe protokolliert.
Ob überhaupt ein Energieausweis existiert ? Keine Ahnung.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Ver
Status:
Master
(4358 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von commando):
Für die Zeit vom 01.10.2014 bis zum 01.01.2015 setzt der Energieversorger laut Abrechnung einen GESCHÄTZTEN Verbrauch von 400kw/h an


Ok, das hatte ich auch mal.... Da gehe ich am 1.11.14 zum Zähler und schaue, ob es hinkommt. Dafür ist jedoch weder Vermieter verantwortlich, noch das Fehlen des Energieausweis.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat:
Die geforderten Abschlagszahlungen sind aufgrund einer SCHÄTZUNG des Energieverbrauches entstanden.
Wie zum Geier kommt die Zustande ?

In der Regel durch Erfahrung oder statistisch-mathematische Methoden.
Oder der Sachbearbeiter hat einfach eine beliebige Zahl eingetragen.

Aber auch daraus, das der Abschlag zu niedrig ist, erwachsen hier keine Rechte.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
commando
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe jetzt nochmal die Gasabrechnung mit meiner eigenen Gasabrechnung verglichen.
Beide vom selben Anbieter.
Die WG hat einen Basistarif mit niedriger Grundgebühr und hohem Arbeitspreis gewählt der laut der Vergleichstabelle des Gasanbieters eher auf einen Verbrauch von 10000 Kw/h pro Jahr zugeschnitten ist.

Tatsächlich lag der Verbrauch bei über 30000 Kw/h.

Hätten sie stattdessen den Tarif genommen den ich habe (hohe Grundgebühr, niedriger Arbeitspreis) wären sie bei gleichem Verbrauch fast 500 Euro billiger weggekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Ver
Status:
Master
(4358 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von commando):
Hätten sie stattdessen den Tarif genommen den ich habe (hohe Grundgebühr, niedriger Arbeitspreis) wären sie bei gleichem Verbrauch fast 500 Euro billiger weggekommen.


Versucht doch mit dem Energieanbieter zu verhandeln. Schließlich haben die die Schätzung gemacht.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16909 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von commando):
Ich habe jetzt nochmal die Gasabrechnung mit meiner eigenen Gasabrechnung verglichen.
Beide vom selben Anbieter.
Die WG hat einen Basistarif mit niedriger Grundgebühr und hohem Arbeitspreis gewählt der laut der Vergleichstabelle des Gasanbieters eher auf einen Verbrauch von 10000 Kw/h pro Jahr zugeschnitten ist.
Tatsächlich lag der Verbrauch bei über 30000 Kw/h.
Hätten sie stattdessen den Tarif genommen den ich habe (hohe Grundgebühr, niedriger Arbeitspreis) wären sie bei gleichem Verbrauch fast 500 Euro billiger weggekommen.

Das ist doch schon wieder eine Milchmädchenrechnung. Der Gasanbieter schätz einen Jahresverbrauch. Da die Heizphase zum Ablauf des Mietverhältnisses vorbei war wäre nun die Zeit der niedrigen Grundgebühr und kaum noch Verbrauch gekommen. Über das ganze Jahr gesehen scheint es sich also um den richtigen Vertrag zu handeln. Abgesehen ist eine Geringe Grundgebühr und ein hoher Arbeitspreis ein Vertrag für eine Geringe Nutzung und nicht für eine hohe. Deine Aussage ist also genau falsch herum.
In Post 5 hat der Verbrauch auch nur 1/10 von dem betargen als was du in Post 26 beschrieben hast.Ganz generell: Eine Nachzahlung von 2000€ in einem 1/2 Jahr ist irre hoch. Das würde man als Ganzjahresverbrauch nicht erwarten und so erscheint die ursprüngliche Schätzung und somit der angebotene und gewählte Tarif des Verbrauchers plausibel zu sein.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Wuselwicht
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 5x hilfreich)

Hier liest man schrecklich viel Text und kaum Fakten.

Wie hoch war der monatliche Gasabschlag?
Sind in den 2000 Euro auch Nachzahlungen für Wasser und Strom enthalten?
Wieviel Wohnfläche hat das Haus?
Wie alt ist das Haus etwa?

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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