Hallo zusammen,
ich hätte da mal eine Frage, ich habe zwar bei Google schon geschaut allerdings bin ich etwas verunsichert.
Es geht um einen Jahresvertrag bzw beidseitigem Kündigungsverzicht.
Ab wann gilt die Laufzeit? Ab Vertragsschluss oder Vertragsbeginn?
Mal ein Beispiel:
Mietvertrag unterschrieben am 20.12.2013
Vertragsbeginn ist der 1.1.2014
Die 4 Jahres frist gilt bis zum 31.12.2017
Die Klausel ist wie folgt:
§2 Mietzeit
2.1 Das Mietverhältnis beginnt am 1.1.2014.Der Mieter ist verpflichtet,innerhalb einer Woche nach Einzug seiner gesetzlichen Meldepflicht bei der Meldebehörde nachzukommen.Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann bei Mietverhältnissen über Wohnraum mit gesetzlicher Frist gekündigt werden mit folgender Besonderheit: Das Mietverhältnis ist für die Beteiligten des Mietvertrages während der ersten vier Jahre seines Bestehens ordentlich nicht kündbar.
Das Mietverhältnis ist fest geschlossen bis zum 31.12.2017, danach läuft das Mietverhöltnis auf unbestimmte zeit.
Im Internet las ich oftmals, dass es ab Vertragsschluss zählt und ab da an die Frist gesetzt wird.
Demnach wären wir aber länger als 4 Jahre in der Wohnung, zumindest ein paar Tage.
Ich bin ein wenig verunsichert und würde mich über Antworten freuen.
Ich wünsche noch einen schönen Abend und bedanke mich im voraus.
Liebe Grüße
-- Editier von Evil-inside am 07.03.2016 18:43
Mietvertrag mit Kündigungsverzicht von 4 Jahren
7. März 2016
Thema abonnieren
Frage vom 7. März 2016 | 18:42
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertrag mit Kündigungsverzicht von 4 Jahren
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 7. März 2016 | 20:19
Von
Status: Unparteiischer (9889 Beiträge, 4481x hilfreich)
Ich zitiere mal den Tenor des BGH Urteils BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 86/10
:
Zitat:Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn er einen Zeitraum von vier Jahren – gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann – überschreitet.
Die von dir angegebene Klausel ist daher meiner Meinung nach ungültig. Der Mietvertrag soll in den ersten 4 Jahren nicht ordentlich kündbar sein. Damit wäre eine Beendigung des Mietvertrages aber frühestens nach 4 Jahren, 3 Monaten (die Kündigungsfrist) und 10 Tagen möglich. Das ist länger als 4 Jahre.
-- Editiert von cauchy am 07.03.2016 20:20
#2
Antwort vom 8. März 2016 | 12:16
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1444x hilfreich)
ZitatDie von dir angegebene Klausel ist daher meiner Meinung nach ungültig. :
Auch meine Meinung.
Der Kündigungsverzicht darf nur so lang sein das die für den Mieter gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten darin enthalten ist. Also maximal 45 Monate (3 Jahre + 9 Monate) ab Vertragsabschluß.
ZitatDas Mietverhältnis ist fest geschlossen bis zum 31.12.2017, danach läuft das Mietverhöltnis auf unbestimmte zeit. :
Das ist übrigens auch unwirksam. Befristung mit Verlängerungskausel ist seit 2001 nicht mehr zulässig.
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