Liebes Forum,
Ich habe eine Frage die mich momentan sehr unruhig schlafen lässt.
Wir haben unsere Wohnung gekündigt und eine andere Wort zur Verfügung.
Die neue Wohnung ist bisher nicht unterschrieben,also kein Mietvertrag zustande gekommen.
Kurze Info zur besagten Wohnung.
Wir hatten mit dem Vermieter einen Termin zur Besichtigung und meinten, die Wohnung müsste renoviert werden (mehrere Jahre nix passiert) daraufhin wird nun die Wohnung neu gestrichen und ein neuer Boden.
(Man muss dazu auch sagen die Wohnung wäre vorher nicht vermietbar gewesen)
Jetzt waren wir vor kurzen in der Wohnung um was zu schauen, stellen dabei fest wie Laut die Wohnung ist, hellhöhrig zum Nachbarn über uns sowie Strassenlärm, der vorher nicht bemerkt wurde, da eine Besichtigung am Sonntag statt fand.
Jetzt nach diesem Erlebnis, sind wir mehr als abgeneigt diese Wohnung zu nehmen, da wir unsere jetzige Wohnung wegen Lärm und hellhöhrigkeit gekündigt haben.
Nun zur Frage, wenn ich dem Vermieter nun Absage die Wohnung aus genannten Gründen und keinen Mietvertrag unterschriebe, bin ich dann strafbar oder hab mich damit gemacht?
Vielen Dank im voraus
Mietvertrag bei Renovierung und mündlicher Zusage?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Zitat:Die neue Wohnung ist bisher nicht unterschrieben,also kein Mietvertrag zustande gekommen.
Diese Aussage ist falsch denn offenbar gab es ja der Schilderung nach schon eine Zusage.
Zitat:Nun zur Frage, wenn ich dem Vermieter nun Absage die Wohnung aus genannten Gründen
Dann wäre das je nach Inhalt der Zusage eine Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt in dem Falle 3 Monate. Miete, Nebenkosten und die volle Kaution wäre entsprechend zu entrichten.
Wenn man nix unterschrieb, ist es ein Vertrag?
Das Mietverhältnis würde erste am 01.09 beginnen. Wenn ich nun Absage dann wäre es folglich nur ein Monat?
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Ich lese die Frage so, dass vereinbart wurde, einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen.
Also ist ein mündlicher Mietvertrag ausgeschossen. ( § 127 BGB
)
Somit besteht noch kein Mietvertrag der gekündigt werden müsste.
Taktisch würde ich mir Punkte aus dem schriftlichen Mietvertrag suchen (Reparaturklausel, Tierhaltung usw.) um diesen abzulehnen, damit eine Begründung wir haben es uns anders überlegt, unnötig ist.
Die jetzige Begründung "zu laut" würde ich nicht wählen, da dies hätte bedacht werden können.
Uns ist bis heute keine Kopie oder ähnliches ins Haus gekommen, bzw. haben wir erhalten bei einem Termin.
Man sollte auch berücksichtigen, dass eine leere, geräumte Wohnung weitaus hellhöriger und lauter ist
als eine eingerichtete.
Ja da gebe ich dir Recht.
Wenn ich aber den TV aus der oben liegenden Wohnung höre, somit dann auch Gespräche etc. dann ändert sich das auch nicht mit einer vollen Wohnung.
Wir wohnen bereits in einer sehr lauten Wohnung und wollen nicht in die selbe Wohnung ziehen mit den selben Problemen.
Zitat:Uns ist bis heute keine Kopie oder ähnliches ins Haus gekommen,
Kopie, schriftlich mit der Begründung dass er geprüft werden soll, anfordern.
Damit steht dann auch fest, dass noch nichts perfekt ist.
-- Editiert von Spezi-2 am 25.06.2015 17:09
Und dann?
Zitat:Und dann?
Diverse herausgesuchte Klauseln beanstanden und absagen.
Zitat:Taktisch würde ich mir Punkte aus dem schriftlichen Mietvertrag suchen (Reparaturklausel, Tierhaltung usw.) um diesen abzulehnen, damit eine Begründung wir haben es uns anders überlegt, unnötig ist.
Warum sollte man diesen Umweg gehen, wenn es so sicher ist, dass noch kein Mietvertrag zustande gekommen ist?
Zitat:Warum sollte man diesen Umweg gehen, wenn es so sicher ist, dass noch kein Mietvertrag zustande gekommen ist?
Warum nicht ? Sicher ist sicher.
Zitat:Wenn man nix unterschrieb, ist es ein Vertrag?
Logisch.
Oder wie oft hast Du beim Bäcker schon einen Vertrag über den Erwerb von Brot und Backwaren unterschrieben?
Zitat:Warum nicht ? Sicher ist sicher.
Das hat mit "Sicher ist sicher" nichts zu tun. Wenn es tatsächlich so ist, wie du schreibst, reicht eine Absage.
Dem ist aber nicht so.
Zitat:Dem ist aber nicht so.
Gibt's auch eine Begründung ?
Keine Antwort ?
Vielleicht keine Kenntnis von § 154 BGB
??
Sicher ist mit einer mündlichen Zusage ein Vertrag zustande gekommen, aber was für einer?
Man kennt nicht den Inhalt des Mietvertrages, was hat man zugesagt? Aber es muss doch langfristig um den schriftl. Vertrag gehen. Also ist ein solcher mündlicher Vertrag schon mal nicht halb u. nicht ganz. Ein Vertrag, der, bevor er unterschrieben wird immer noch verhandelbar ist.
Mal theoretisch gedacht: Ihr kommt zum Unterschreiben des Mietvertrages, wisst aber vorher schon "nee, wollt ihr gar nicht unterschreiben" u. unterschreibt auch nicht. Dann hat der Vermieter großes Pech u. Arbeit umsonst investiert. Ja, könnte sein, dass er jetzt Schadensersatzansprüche gelten machen könnte (wenn er es früher gewusst hätte, hätte er die Whg. schon an jmd. anders vermietet = Mieteinnahmen). Erstens ist es ungewiss, ob er tatsächl. Geldverluste hätte u. zweitens muss er die dann auch be- oder nachweisen können.
Kann man nicht mal mit den Füßen auf dem Boden bleiben?
Ganz schnell Vermieter anrufen: "Wir haben eine andere Whg. gefunden." Punkt und fertig.
Im besten Fall wird er sich fürs Bescheidsagen bedanken. Oder meckern.
Unvorstellbar, dass da noch was kommt. Selbst wenn er am Tel. das Wörtchen "Schadensersatz" fallen lässt, so ist es noch ein ungelegtes Ei.
Kaution zahlen für ne Whg. in die man nicht einziehen will u. auch noch gar nicht ein Mietvertrag unterschrieben hat.
Das ist doch Theorie,
aber Leben u. wohnen ist praktisch :-)
Das habe ich gerade in einem Forum nur für Mietrecht gefunden:
Wird ein Mietvertrag in der Wohnung des Mieters abgeschlossen, abgeändert oder modifiziert, so handelt es sich hierbei um ein so genanntes "Haustürgeschäft", welches den Regeln des § 312 BGB
unterliegt. Ein Widerruf der für den Abschluss des Mietvertrags oder seiner Änderung geltenden Erklärung kann unter gewissen Umständen erfolgen.
-- Editiert von Blumentopp am 25.06.2015 23:45
"Ein Mietvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Ein Mietvertrag kann bereits mündlich geschlossen werden, was in den meisten Fällen auch geschieht. Sofern sich die Parteien bei oder nach der Besichtigung des Objektes einig werden, ist der Mietvertrag bereits mündlich geschlossen. Denn im Gegensatz zur Kündigung bedarf der Abschluss eines Mietvertrages nicht der Schriftform. Allerdings empfiehlt es sich natürlich, zusätzlich zu mündlichen Vereinbarungen, schon zu Beweiszwecken, einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen. So wird denn auch stets trotz mündlichem Vertragsschluss zusätzlich ein schriftlicher Vertrag geschlossen. In Ihrem Fall liegt nun kein schriftlicher Mietvertrag vor. Sofern Sie jetzt bestreiten, dass Sie sich seinerzeit mündlich geeinigt haben, ist der Vermieter für das Zustandekommen des mündlichen Mietvertrages beweispflichtig. Sollten damals keine weiteren Zeugen bei Ihrem Zusammentreffen zugegen gewesen sein, wird der Vermieter beweisfällig bleiben und damit einen Zahlungsprozess gegen Sie verlieren. Nur wenn er einen Zeugen präsentieren kann, der bei dem Zusammentreffen dabei war und einen mündlichen Vertragsschluss bestätigt, werden Sie in den sauren Apfel beißen und bezahlen müssen. Sie sollten versuchen, sich genau zu erinnern. Sollte kein Zeuge vorhanden gewesen sein, so sollten Sie das Zustandekommen des Vertrages gegenüber dem Anwalt schriftlich bestreiten und eine Zahlung ablehnen. Eine Verjährung tritt im Übrigen erst nach drei Jahren ein, ..."
Quelle:https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/106535-mietvertrag-muendlich-abgeschlossen---dann-zurueckgetreten
Irgendwie habe ich den Eindruck, dass hier eine Hausbesitzerfraktion argumentiert.
Natürlich kann ein Mietvertrag mündlich abgeschlossen werden. Nur ist das die Regel ?
War es hier so ? Wie weit war man sich einig ? Dass es einen schriftlichen Mietvertrag geben sollte, ja aber über dessen Inhalt gab es noch eine Klarheit.
In der Regel ist es doch so, dass mündlich nur eine Einigung erzielt wird, dass der Vermieter dem Mieter die Wohnung vermieten will und der Mieter sie mieten will, die genauen Einzelheiten sollen aber in einem schriftlichen Mietvertrag festgelegt werden. So wird es auch hier gewesen sein.
Eigentlich müssten diese Einzelheiten dann aber besprochen werden, und genau dieses findet nicht statt sondern der Vermieter
benutzt ein vorgedrucktes Formular und ergänzt dieses nach seinen Wünschen. Dies ist dann das eigentliche Angebot, welches der Mieter annehmen oder ablehnen kann. Man muss sich also noch über diese Vertragsbedingungen einig werden.
In dieser Fase der Mietvertragsverhandlungen befindet man sich jetzt. Auch der Mieter könnte Wünsche einbringen, manchmal wird auch der Umfang des Mietvertragsgegenstandes wie Nutzung der vorhandenen Nebenräume oder die Höhe der Kosten für Kleinreparaturen welche der Mieter zahlen soll, erst durch den schriftlichen Mietvertrag klar.
Mieterwünsche wie Vertragsdauer, Untermieterlaubnis, Fernsehempfang / Online-Verbindungen, Tierhaltung, Nutzung Musikinstrumente (Klavier) und mehr könnten dann besprochen und geregelt werden.
Weder der Vermieter noch der Mieter ist dem Inhalt des Vertragsformulars ausgeliefert.
Bis zur Einigung über den Inhalt des schriftlichen Vertrages gilt § 154 BGB
.
Zitat:War es hier so ? Wie weit war man sich einig ?
Da der TS sich nicht im Detail dazu äußert, können wir da noch tagelang raten...
Zitat:Dass es einen schriftlichen Mietvertrag geben sollte, ja ...
Nein, nicht einmal das ist klar
TS = vermutlich Thread-Satrter
ja, wir sind uns nun einig, dass es offen u. unklar ist.
So müsste für TS u. auch andere Folgendes hilfreich sein:
www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?f=30&t=168869&sid=d010cd10fe21a05f74238637df277441
falls es nicht aufzurufen geht:
Zur immer wiederkehrenden Frage, ob man von einem Mietvertrag zurücktreten kann:
Wird ein Mietvertrag in der Wohnung des Mieters abgeschlossen, abgeändert oder modifiziert, so handelt es sich hierbei um ein so genanntes "Haustürgeschäft", welches den Regeln des § 312 BGB
unterliegt. Ein Widerruf der für den Abschluss des Mietvertrags oder seiner Änderung geltenden Erklärung kann unter gewissen Umständen erfolgen.
Unternehmer im Sinne des § 312 BGB
ist derjenige Vermieter, der mehr als nur wenige Wohnungen besitzt. Bejaht wird die Unternehmerschaft des Vermieters ua, wenn er mehr als 10 Wohnungen vermietet, insbesondere dann, wenn diese von Dritten verwaltet werden. Verbraucher im Sinne des § 312 BGB
ist jeder Mieter, der die Mietsache nicht zu gewerblichen Zwecken oder zur Ausübung selbstständiger Tätigkeit(en) anmietet.
Nicht nur der Abschluss eines Mietvertrags kann unter die Regelungen des § 312 BGB
fallen, auch Änderungen. Hierzu zählen Mieterhöhungen nach § 557 BGB
, Vereinbarungen über die Übernahme von Betriebskosten, Erhöhung von Betriebskostenvorauszahlungen, nachträgliche Befristung des Mietverhältnisses sowie Vereinbarungen zu Modernisierung und Mietaufhebungsverträge.
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Mietvertrag oder dessen Änderung(en) in der Wohnung des Mieters geschlossen wird bzw vereinbart werden, um § 312 BGB
anzuwenden. Es reicht, wenn der Vertragsabschluss bzw die Modifikation eines bestehenden Vertrages im Bereich der Wohnung stattfindet. Bei Vertragsabschluss/Änderung eines Mietvertrages wird § 312 BGB
also auch greifen, wenn die Unterschrift auf der Motorhaube des vor der Wohnung abgestellten PKW erfolgt.
Nicht anwendbar ist § 312 BGB
, wenn sich die Vertragsparteien zum Zwecke des Vertragsabschlusses bzw. der Änderungen treffen. Das bedeutet: macht der Vermieter von seinem Besichtigungsrecht Gebrauch, dann fallen Änderungen des Mietvertrages unter die Regelungen des § 312 BGB
. Sucht der Mieter den Vermieter aus Gründen, die nicht das Mietverhältnis betreffen, auf, und es kommt im Verlauf dieses Besuchs zu Vertragsabschlüssen/Änderungen, dann fällt auch dies unter die Regelung des § 312 BGB
.
Vertragsabschlüsse, die im Zusammenhang mit der Besichtigung einer unvermieteten Wohnung erfolgen, können nicht gemäss § 312 BGB
widerrufen werden, da die leer stehende Wohnung nicht dem Besitz des -designierten- Mieters unterliegt. Anders sieht es aus, wenn die Besichtigung erfolgt, während der Vormieter noch im Besitz der Wohnung ist und es im Anschluss an die Besichtigung zu einem Vertragsabschluss kommt. Dann wiederum greift § 312 BGB
, da der Vertragsabschluss in Privaträumen erfolgte.
Die Widerrufsfrist beträgt 2 Wochen. Dabei kommt es nicht auf den Zugang an, sondern lediglich um die fristgerechte Absendung der Erklärung.
Besteht ein Widerrufsrecht und wurde darüber erst nach Vetragsabschluss belehrt, so beträgt die Frist einen Monat.
@Blumentopp
Ich finde den Beitrag weder hilfreich noch zutreffend. Einmal, denn wenn es so wäre
Zitat:ja, wir sind uns nun einig, dass es offen u. unklar ist.
dann geht es auch nicht um den Rücktritt von einem Vertrag sondern um Vertragsverhandlungen von denen wir nicht genügend wissen.
Auch finde ich aber, dass ich mit meiner Beurteilung durchaus richtig liege, auch wenn es noch unbekannte Einzelheiten geben sollte.
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