Mietminderung wegen verstopftem Abfluss?

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Sollte der Abfluss in der Toilette, in der Küchenspüle, Badewanne, Dusche oder im Waschbecken durch einen verstopften Abfluss oder ein verkalktes Rohr nicht mehr funktionstüchtig sein und das Wasser nicht oder erst nach sehr langer Zeit abfließen, so kann dies eine unzumutbare Beeinträchtigung des Wohngebrauchs darstellen. Besonders unangenehm ist, wenn der verstopfte bzw. nicht abfließende Abfluss einen Austritt von Abwasser aus der Badewanne oder Toilette verursacht. Da es zu Geruchsbelästigungen und hygienischen Beeinträchtigungen kommen kann, sollte der Vermieter zur eine sofortige Behebung des Mangels aufgefordert werden.

Allerdings ist der Vermieter nur dann zur Mangelbeseitigung verpflichtet und der Mieter zur Minderung berechtigt, wenn es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt und er nicht vom Mieter verursacht wurde. Manchmal lagern sich Fette und Essensreste im Abfluss ab, manchmal sind es einfach nur Haare, die dafür sorgen, dass der Abfluss verstopft ist.

Die Höhe der angemessenen Minderung hängt von Art und Ausmaß der Beeinträchtigung ab. So wurde eine Minderungsquote von 38 % bei Austritt übelriechender Fäkalien aus WC und Badewanne wegen einer defekten Installation als angemessen angesehen (AG Groß-Gerau, Az. : 21 C 1336/78, WuM 1980, 128).

Das AG Berlin-Neuköln (Az. : 8 C 473/81) hielt eine Minderung von 20 % für gerechtfertigt, wenn Abwasser der oberen Wohnung in die Toilette des darunter liegenden Wohnungsinhabers fließt, während bei gelegentlichem Fäkalienrückfluss in der Toilette allenfalls eine Minderung von 5 % angemessen sein dürfte (so auch AG Berlin-Schöneberg, GE 1991, 527).

Ist der Badewannenabfluss verstopft oder defekt, wird eine Minderung zwischen 7,5 % und 3 % (LG Potsdam, Az. : 2 C 484/89; LG Wuppertal, WuM 1996, 468; AG Berlin-Schöneberg, Az. : 5 C 72/90) als angemessen angesehen.

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