Mietminderung wegen Zigarettenrauch des Nachbarn

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Das Rauchen kann den vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung beeinträchtigen

Nach Urteil des Landgerichts Hamburg kann ein Mieter eines Mehrfamilienhauses die Miete mindern, wenn der andere Mieter auf dem Balkon seiner darunterliegenden Wohnung von früh bis spät permanent raucht. Dies stelle eine erheblich geminderte Gebrauchstauglichkeit der Wohnung dar, die den Mieter zu einer Minderung um 5% berechtige.

Werden vom frühen Morgen bis spät in die Nacht stündlich durchschnittlich zwei Zigaretten geraucht, stellt das nach Auffassung des Landgerichts Hamburg eine erhebliche Störung der vertraglich vorausgesetzten Gebrauchstauglichkeit der nachbarlichen Wohnung dar.

Serkan Kirli
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Der Sachverhalt

Der Zigarettenrauch vom Balkon darunter verfängt sich in der Dachgaube und dringt bei geöffnetem Fenster in die obere Wohnung ein. Der Mieter der oberen Wohnung kann den Rauch dann nicht einmal durch längeres Lüften wieder entfernen, weil dieser zu jeder Zeit damit rechnen muss, dass neuer Rauch von unten heraufsteigt.

Der Vermieter wollte hingegen eine Mietminderung nicht akzeptieren. Es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er dem Rauchverhalten des Mitmieters entgegen wirkt. Eine solche Minderung sei bei rauchenden Mietern umliegender Wohnungen höchstrichterlich ausgeschlossen. Das Rauchen auf dem Balkon gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch.

Die Entscheidung

Bislang wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) nur die Frage entschieden, ob der Vermieter selber eigene Schadensersatzansprüchen gegen den rauchenden Mieter hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2006 - VIII ZR 124/05 = NJW 2006, 2915).

Hier geht es aber um das Verhältnis zwischen Vermieter und einem anderen Mieter. Der Vermieter sei zwar verpflichtet, das Rauchverhalten eines Mieters zu akzeptieren. Der beeinträchtigte Mieter kann jedoch das Rauchverhalten seines Mitmieters als Mangel geltend machen.

Bei 20 bis 24 Zigaretten pro Tag hielt das Landgericht Hamburg eine Minderungsquote von 5 Prozent für angemessen.

 

Gericht:
Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.06.2012 - 311 S 92/10

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