Mietminderung wegen Geruchsbelästigung im Treppenhaus
Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Mietrecht, Mietminderung, Minderungsquote, Geruchsbelästigung, HausflurGeruchsgutachten: besonders unangenehm empfundene Gerüche
In einer aktuellen Entscheidung sah es das Landgericht Berlin (Beschluss vom 28.1.2011, Aktenzeichen: 65 S 296/10) als erwiesen an, dass die Miete einer Wohnung wegen strengen Geruchs, der aus dem Treppenhaus in die Wohnung zog, um 10 % gemindert war. Im Treppenhaus war eine Geruchsquelle starken Urin- und Müllgeruchs. Ein Geruchsgutachten hatte nachgewiesen, dass es sich um als besonders unangenehm empfundene Gerüche gehandelt habe und nicht um Gerüche, die auch beim Kochen oder beim Ausdünsten von Lacken oder Farben entstehen.
Fachanwaltstipp Mieter: Sollte es im Hausflur übel riechen, lohnt es sich, nachzuprüfen, ob der Geruch nicht in die Wohnung zieht. In dem Fall ist eine Minderung Ihrer Miete denkbar. Die Miete sollten Sie nur nach Rücksprache mit einem Fachmann eigenmächtig einbehalten.
Fachanwaltstipp Vermieter: Mahnen Sie Mieter ab, die Müll oder Dreck im Hausflur verursachen. Bei fortgesetzter Vertragsverletzung kommt nach erfolgloser Abmahnung sogar die fristlose Kündigung in Frage.