Mietminderung bei groflächiger Schimmelbeseitigung?

15. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
steffharms
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 1x hilfreich)
Mietminderung bei groflächiger Schimmelbeseitigung?

Der Mieter mindert die Miete (7,5 % der Warmmiete) wegen Schimmelbefall in mehreren Zimmern. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger hat den Schimmel bestätigt und die Ursache in einer falschen Innendämmung gesehen.
Vor Gericht hat der Vermieter einem Vergleich zugestimmt (der Richter hätten ansonsten ein Urteil gegen den Vermieter gesprochen), dass die gesamte Innendämmung in drei Zimmern (von insgesamt 4 Zimmern) entfernt wird, dann neu verputzt, tapeziert, gestrichen, etc..
Die Arbeiten werden sicherlich ein bis zwei Wochen dauern. Die Wohnung wird nur kaum nutzbar sein, alles wird verdreckt sein. Der Mieter wird sich für die Zeit Urlaub nehmen müssen, da er die Handwerker (alles Gehilfen des Vermieters und Zeugen vor Gericht, die nachweislich für den Vermieter gelogen haben…) nicht alleine lassen kann. Bereits in der Vergangenheit hatten diese heimlich alles fotografiert und durchforstet.
Vor Gericht bereits hatte der Mieter darauf bestanden, dass der Vermieter die Möbel wegrücken lassen und alles reinigen lassen muss. Davon steht aber nichts im Vergleich.

Fragen:
Kann der Mieter für den Zeitraum der Sanierung die Miete weiter und noch höher mindern, da er in der Zeit in einer Baustelle wohnt?
Der Vermieter nimmt das Thema Möbel rücken und reinigen der Wohnung nicht ernst, sagt lapidar „gucken wir mal….". Kann der Mieter, sollte die Wohnung nicht richtig oder gar nicht gereinigt werden, durch eine Firma reinigen und die Kosten von der Miete abziehen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zunächst einmal wird es natürlich auf den Vergleich ankommen. Die Regelungen im Vergleich sind vermutlich bindend.

Zitat (von steffharms):
Kann der Mieter für den Zeitraum der Sanierung die Miete weiter und noch höher mindern, da er in der Zeit in einer Baustelle wohnt?

Prinzipiell ja. Es muss jedoch taggenau geschaut werden, welche Einschränkungen es konkret gegeben hat und wie stark dann gemindert werden kann. Wenn der Mieter unbezahlten Urlaub nehmen muss, dann kann die daraus entstehende Gehaltseinbuße ebenfalls eingefordert worden. Bei bezahltem Urlaub ist das meines Wissens nach nicht so,

Zitat (von steffharms):
Der Vermieter nimmt das Thema Möbel rücken und reinigen der Wohnung nicht ernst, sagt lapidar „gucken wir mal….". Kann der Mieter, sollte die Wohnung nicht richtig oder gar nicht gereinigt werden, durch eine Firma reinigen und die Kosten von der Miete abziehen?

Zunächst würde ich mal empfehlen, vor den Arbeiten den Zustand der Wohnung und der Möbel zu dokumentieren. Danach kann man schauen, was notwendig ist. Wegen § 555a (3) BGB sind zumindest in der Theorie alle notwendigen Arbeiten, die der Mieter durchführen oder veranlassen muss, vom Vermieter angemessen zu ersetzen. Wobei der Mieter beweispflichtig ist, dass die Arbeiten auch in der Höhe notwendig waren.

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#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Ich empfehle das hier mal durchzulesen
http://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/01197.htm

Z.B. heisst es dort: die ständige Beaufsichtigung der Arbeiten/Arbeiter wird i.d.R. als unverhältnismäßig angesehen, so dass das nicht zu Lasten des Vermieters gehen könne. Inwieweit die geschilderten Vorkommnisse tatsächlich aktenkundig/beweisbar sind und eine besondere Ausnahme begründen könnten (das könnte z.B. auch nur das Einlagern besonderer Gegenstände außerhalb der Wohnung sein) vermag ich nicht einzuschätzen.

Auch: Auf jeden Fall umfasst der Begriff der Aufwendung in § 670 BGB jedenfalls nicht die eigene Arbeitskraft und Tätigkeit, die der Mieter als „Geschäftsführer" zur Ausführung verwendet, sondern nur durch die Geschäftsführung eingetretene Vermögenseinbußen - dass dürfte auch für § 555 a BGB gelten.

M.E. kommt es dabei darauf an, ob die Arbeiten als 1) Normale Instandhaltung angesehen werden oder ob die Arbeiten durch 2) Schuldhafte Vertragsverletzung des Vermieters notwendig geworden waren. Ob eine möglicherweise schlecht ausgeführte Innendämmung tatsächlich schon unter "Schuldhafte Vertragsverletzung" läuft und Schadenersatzansprüche? ich hab keine Idee, wie die Rechtsprechung das wertet.

Höhere Minderungsquote? prinzipiell JA - wenn während der Arbeiten eine höhere Gebrauchsminderung besteht als bisher (z.B. immer ein Zimmer zu 100% nicht benutzbar > dann Minderungsquote zeit- und flächenanteilig - ich könnte mir vorstellen, dass die Arbeiter sich immer ein Zimmer nacheinander vornehmen und das komplett wieder bewohnbar machen)

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
steffharms
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Sachverständige war der Ansicht, dass durch den Einbau der neuen Fenster massiv in die Bauphysik eingegriffen wurde und es deswegen zur Schimmelbildung kommt.
Dazu wurde unmittelbar vor dem Einzug eine Innendämmung auf die Wände geklebt, die das ganze noch mehr förderten.
Der VM hätte das als Bauingeniuer wissen sollen oder sich aber vorher informieren müssen, mE.

Zustand der Wohnung würde ich durch Zeugen und auch Fotos mit Tageszeitungen festhalten. Bei der letzten Schadensbeseitigung in der Küche, die ganze Wand wies Risse auf, ließ der Maler die Sau raus. Tapeten wurden mit Löser entfernt, ohne Abdeckungen auf Boden und Möbel. Auf den Teppichen waren mehrere Farbflecke. Vier Stunden putzen waren erforderlich.
Kommentar des Vermieters "Dann wurde es wohl wieder mal Zeit....:-).

Jetzt will ich das anders händeln. Ganz anders.

Danke.

-- Editiert von steffharms am 15.08.2016 23:42

-- Editiert von steffharms am 15.08.2016 23:42

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