Mietkaution nach Scheidung & Auszug

2. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Sbasen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietkaution nach Scheidung & Auszug

Hallo zusammen,

bei mir ergab sich folgende Situation:
Meine Frau ist vor ca 1,5 Jahren aus der gemeinsamen Wohnung gezogen. Ich bin als alleiniger Mieter da geblieben.Sie hat dem Vermieter schriftlich mitgeteilt, dass sie auszieht und ich als alleiniger Mieter zurück bleibe. Die Scheidung fand im April diesen Jahres statt. Bis heute kein Wort bezüglich der Kaution. Nun verlang die die gesamte Kaution von mir und droht sogar mit rechtlichen Schritten, doch kann sie nach der Zeit und Scheidung das noch verlangen? Die Kaution war auch zur Scheidung kein Thema, sondern dass kein Ausgleich stattfinden wird.

Vielen Dank für Ihre Informationen.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Wer hat die Kaution damals bezahlt?

Gab es bei der Scheidung eine Generalvereinbarung zum Vermögen?

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#2
 Von 
Sbasen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Sie hat die Kaution damals bezahlt und bei der Scheidung wurde vereinbart, dass jeder das behält was er hat. Also kein Streit über Vermögen oder wer irgendwas bekommt, sondern lediglich geschieden und gut.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Sbasen):
Sie hat dem Vermieter schriftlich mitgeteilt, dass sie auszieht und ich als alleiniger Mieter zurück bleibe.
Ich würde zunächst einmal prüfen, ob du wirklich inzwischen alleiniger Mieter bist. Wenn es dazu keine eindeutige Bestätigung des Vermieters gibt, solltest du dir § 1568a BGB anschauen. Dem Vermieter sollte nachweisbar von beiden Eheleuten mitgeteilt werden, dass du nach Absatz (3) das Mietverhältnis alleine fortsetzt. Beachte dabei die Frist aus Absatz (6).

Das wäre dann der mietrechtliche Teil. Da das Mietverhältnis fortgesetzt wird, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegenüber dem Vermieter. Ob deine Ex dir gegenüber einen Anspruch hat, kann ich nicht beurteilen. Das hat mit Mietrecht nichts zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sbasen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von Sbasen):
Sie hat dem Vermieter schriftlich mitgeteilt, dass sie auszieht und ich als alleiniger Mieter zurück bleibe.
Ich würde zunächst einmal prüfen, ob du wirklich inzwischen alleiniger Mieter bist. Wenn es dazu keine eindeutige Bestätigung des Vermieters gibt, solltest du dir § 1568a BGB anschauen. Dem Vermieter sollte nachweisbar von beiden Eheleuten mitgeteilt werden, dass du nach Absatz (3) das Mietverhältnis alleine fortsetzt. Beachte dabei die Frist aus Absatz (6).

Das wäre dann der mietrechtliche Teil. Da das Mietverhältnis fortgesetzt wird, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegenüber dem Vermieter. Ob deine Ex dir gegenüber einen Anspruch hat, kann ich nicht beurteilen. Das hat mit Mietrecht nichts zu tun.


Hallo und danke für den Hinweis.
Der Vermieter hat den Auszug bestätigt. Wenn das nichts mit Mietrecht zu tun hat, wo wäre diese Frage dann besser aufgehoben?

Danke und LG

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Sbasen):
Der Vermieter hat den Auszug bestätigt.
Den Auszug oder die Entlassung aus dem Mietvertrag? Juristen sind da teilweise sehr spitzfindig ...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sbasen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von Sbasen):
Der Vermieter hat den Auszug bestätigt.
Den Auszug oder die Entlassung aus dem Mietvertrag? Juristen sind da teilweise sehr spitzfindig ...


Die Vermieterin hat mir beides bestätigt. Allerdings nur mündlich.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Sbasen):
Allerdings nur mündlich.

Sollte man schriftlich widerholen, der Beweislage wegen.



Wenn man denn alleiniger Mieter wäre, könnte es je nahc Scheidungsvereinbarung sein, das man der Ex noch den Betrag schuldet, denn
Zitat (von Sbasen):
Sie hat die Kaution damals bezahlt und bei der Scheidung wurde vereinbart, dass jeder das behält was er hat.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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