Mieterin zieht nach über 40 Jahre aus - Wohnung renovieren?

2. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
nadimauz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Mieterin zieht nach über 40 Jahre aus - Wohnung renovieren?

Eine Mieterin hat Ihre Wohnung mit Kündigungsfrist zum 31.05. gekündigt. Diese bewohnt sie nun seit 1971 und war damals Erstbezug. Im Laufe ihrer Mietzeit hat sie Holzdecken in den Räumen angebracht.
- Muss sie diese nun entfernen?
- Ist sie verpflichtet die Wohnung zu renovieren bei Übergabe? Wenn ja in welchem Umfang?

Anbei zwei Seiten aus dem Mietvertrag! Leider werde ich nicht ganz schlau draus. Die Fristsetzung scheint ja nicht starr zu sein, jedoch verstehe ich nicht ganz wie sie die Wohnung nun übergeben muss.

https://picload.org/image/rlacddri/foto02.03.17193044.jpg
https://picload.org/image/rlacddrw/foto02.03.17193057.jpg

Freue mich über eure Hilfe ;-)
Liebe Grüße

-- Editier von nadimauz am 02.03.2017 21:42

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

Meiner Meinung nach ist die Schönheitsreparaturenklausel ungültig. Und zwar wegen §8 (5) bzw. §15(3). Der Vermieter darf die Gestaltung der Mieträume während der Mietzeit nicht bestimmen. Und auch bei Rückgabe darf der Vermieter nicht die Ausführungsart festlegen. Bereits eine Festlegung auf die Farbe weiß wäre ja ungültig.

Von daher schuldet der Mieter meiner Meinung nach keine Schönheitsreparaturen. Es genügt eine besenreine Übergabe. Die Mietereinbauten sind jedoch zu entfernen. Die Holzdecken werden dazugehören.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Die Mietereinbauten sind jedoch zu entfernen.

Wenn man denn nachweisen kann, das es Mietereinbauten sind ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nadimauz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von cauchy):
Die Mietereinbauten sind jedoch zu entfernen.

Wenn man denn nachweisen kann, das es Mietereinbauten sind ...


Das sind sie ;-)

Jedoch scheint es sich bei der Fristsetzung um einen "weiche" zu halten so wie ich mich belesen hab, da ja in Paragraph 8 erwähnt wird das es auch Ausnahmen gibt, oder sehe ich das falsch?

Wenn die Holzdecken entfernt werden kommt zum Vorschein das die Tapete nicht bis oben hin tapeziert wurde, dies müsste doch dann eine Schönheitsreparatur sein oder?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von nadimauz):
Jedoch scheint es sich bei der Fristsetzung um einen "weiche" zu halten so wie ich mich belesen hab, da ja in Paragraph 8 erwähnt wird das es auch Ausnahmen gibt, oder sehe ich das falsch?

Das ist zwar richtig, ändert aber nichts. Denn durch die anderen, ungültigen Schönheitsreparaturenklauseln wird die komplette Regelung unwirksam.

Zitat (von nadimauz):
Wenn die Holzdecken entfernt werden kommt zum Vorschein das die Tapete nicht bis oben hin tapeziert wurde, dies müsste doch dann eine Schönheitsreparatur sein oder?

Hilft wieder nichts. Wenn der Vermieter (!) in der Mietzeit nicht renoviert hat, dann hat er Anrecht auf eine Wohnung mit den üblichen Gebrauchsspuren von 40 Jahren. Nach 40 Jahren dürfte jede Wohnung renovierungsbedürftig sein. Und auch jede Tapete dürfte komplett abgewohnt sein. Selbst wenn der Vermieter hier also einen Schaden durch das Entfernen der Holzdecken nachweisen kann, so ist der Wert dieses Schadens 0. Denn die Tapeten haben halt keinen Wert mehr.

Einzig Chance des Vermieters wäre nachzuweisen, dass er durch Beschädigungen des Mieters einen Mehraufwand bei der Renovierung hat. Dieser Mehrbedarf wäre dann als Schadensersatz einforderbar.

Zu letzterem hier ein BGH Urteil (BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09 ). Ganz zum Schluß in der Urteilsbegründung führt der BGH aus
Zitat:
(...)da die Beklagten nicht für Abnutzungserscheinungen, die auf einem vertragsgemäßen Mietgebrauch beruhen, aufzukommen hätten, sondern nur darüber hinausgehende Schäden oder Mehrkosten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt", ersetzen müssten.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

In Ergänzung zu obigen juristischen Ausführungen kann ich nur raten, das ganz pragmatisch zu sehen.

Es zieht eine langjährige Mieterin aus, die vermutlich über 45 Jahre lang brav ihre Miete gezahlt hat.

Wenn ich mal betrachte wie viel Ärger (und finanzielle Aufwendungen) man in dieser Zeitspanne mit Mietern haben kann, würde ich mich über diese 45 Jahre freuen, der Mieterin alles Gute wünschen, die Übergabe großzüzig gestalten und die Gelegenheit nutzen, um Modernisierungsmaßnahmen sowie notwendige Schönheitsreparaturen durchzuführen. Nach 45 Jahren dürfte da einiges möglich (und ggf. überfällig) sein was bei einer Weitervermietung positiv ins Gewicht fällt.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
nadimauz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
In Ergänzung zu obigen juristischen Ausführungen kann ich nur raten, das ganz pragmatisch zu sehen.

Es zieht eine langjährige Mieterin aus, die vermutlich über 45 Jahre lang brav ihre Miete gezahlt hat.

Wenn ich mal betrachte wie viel Ärger (und finanzielle Aufwendungen) man in dieser Zeitspanne mit Mietern haben kann, würde ich mich über diese 45 Jahre freuen, der Mieterin alles Gute wünschen, die Übergabe großzüzig gestalten und die Gelegenheit nutzen, um Modernisierungsmaßnahmen sowie notwendige Schönheitsreparaturen durchzuführen. Nach 45 Jahren dürfte da einiges möglich (und ggf. überfällig) sein was bei einer Weitervermietung positiv ins Gewicht fällt.


Danke für die Hilfe! Ich bin jedoch nicht die Vermieterin sonder die Nachmieterin und wüsste daher gerne wie ich der Mieterin die Wohnung abnehmen kann! Der Vermieter sieht nämlich keine Sanierung der Wohnung vor! Daher wäre es interessant gewesen ob die Mieterin noch irgendwas machen muss bei Auszug!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Selbst wenn die Mieterin zu irgendwelchen Arbeiten verpflichtet wäre, könnte der Vermieter ihr die samt und sonders erlassen.



Zitat (von nadimauz):
Der Vermieter sieht nämlich keine Sanierung der Wohnung vor!

Der Mietvertrag auch nicht?
Dann hat man Pech gehabt, es gilt "gemietet wie besehen".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
nadimauz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Selbst wenn die Mieterin zu irgendwelchen Arbeiten verpflichtet wäre, könnte der Vermieter ihr die samt und sonders erlassen.



Zitat (von nadimauz):
Der Vermieter sieht nämlich keine Sanierung der Wohnung vor!

Der Mietvertrag auch nicht?
Dann hat man Pech gehabt, es gilt "gemietet
Zitat (von Harry van Sell):
Selbst wenn die Mieterin zu irgendwelchen Arbeiten verpflichtet wäre, könnte der Vermieter ihr die samt und sonders erlassen.


Daher frag ich ja ob sie zu irgendetwas laut Mietvertrag verpflichtet ist, da der Vermieter ihr nichts erlassen möchte, sondern einfach nur nicht selber genau weiß wie sie die Wohnung zu übergeben hat, da das Haus erst später durch ihn gekauft wurde!



Zitat (von nadimauz):
Der Vermieter sieht nämlich keine Sanierung der Wohnung vor!

Der Mietvertrag auch nicht?
Dann hat man Pech gehabt, es gilt "gemietet wie besehen".

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Du müsstest für jede einzelne deiner Antworten das entsprechende Vorhergesagte mit der Zitierfunktion einsetzen. So ist das jetzt sehr schlecht lesbar/verständlich. Ich denke das war deine letzte Antwort (ansonsten frag nochmal nach)

Zitat (von nadimauz):
Zitat (von Harry van Sell):
Selbst wenn die Mieterin zu irgendwelchen Arbeiten verpflichtet wäre, könnte der Vermieter ihr die samt und sonders erlassen.
Daher frag ich ja ob sie zu irgendetwas laut Mietvertrag verpflichtet ist, da der Vermieter ihr nichts erlassen möchte, sondern einfach nur nicht selber genau weiß wie sie die Wohnung zu übergeben hat, da das Haus erst später durch ihn gekauft wurde!


Es gibt immer zwei ganz voneinander unabhängige Vertragsverhältnisse
1) alter_Mieter und Vermieter
2) neuer_Mieter und Vermieter

Vom alten Mieter kann dein Vermieter nichts verlangen, weil die Vereinbarung zu Schönheitsreparaturen unwirksam ist - (ich gehe davon aus die Fotos sind vom Mietvertrag des alten Mieters). Ggf. muss sich dein Vermieter da eben auch selber informieren.
Hier mal 2 relativ aktuelle Links dazu - die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren stetig geändert - immer noch negativer für den Vermieter und alte vorher wirksame Vereinbarungen wurden dadurch eben unwirksam
http://www.mieterschutzbund-berlin.de/Sch%C3%B6nheitsreparaturen.html
https://www.anwalt.de/rechtstipps/schoenheitsreparaturen-unwirksame-klauseln_051249.html

Für dein Mietverhältnis (neuer_Mieter und Vermieter) stellt sich dann die Frage, was ihr zum Übergabezustand zu Mietbeginn vereinbart habt und was in deinem Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen vereinbart ist > etwa wieder eine unwirksame Schönheitsreparatur-Klausel?
Anmerkung: falls du die Wohnung vom Vermieter zu deinem Mietbeginn unrenoviert erhältst, so würde dadurch eine an und für sich wirksame Schönheitsreparaturklausel unwirksam werden. Dazu wäre dann ggf. noch abzuklären, ob es sich überhaupt um eine "Klausel" im Sinne der Rechtsprechung handelt.

Wichtig für dich ist insbesondere,
> dass nicht du die Wohnung "abnimmst" sondern dass der Vermieter die Wohnung vom alten Mieter zurücknimmt und die Wohnung danach an dich übergibt
> dass der Zustand bei Einzug dokumentiert wird, d.h. wie dir der Vermieter die Mietsache übergeben hat (z.B. unrenoviert, Holzdecken)

Wenn du z.B. die Holzdecken direkt vom alten Mieter abnimmst/übernimmst, dann geht auch die Rückbaupflicht auf dich über!

Grundsätzlich solltest du dir überlegen, ob du eine neu dekorierte Wohnung (d.h. Wände+Decken nach Geschmack des Vermieters) haben möchtest und ggf. dann die Schönheitsreparaturen beim Auszug trägst (falls eine wirksame Vereinbarung dazu erfolgt). Oder ob du nicht lieber gleich selbst nach deinen Wünschen "dekorierst" (d.h. tapezierst/streichst) und dafür dann fairerweise beim Auszug nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet bist.
Das dann mit dem Vermieter entsprechend vereinbaren.

Dazu als Erklärung:
Diese ganze Schönheitsreparatur-Geschichte beruht darauf, dass es früher üblich war, dass der Vermieter eine gemalerte Wohnung (üblicherweise in weiß) vermietet, dass der Mieter diese Dekoration "abwohnt" und dafür dann beim Auszug seine Abnutzungen wieder beseitigt.

Was die Schönheitsreparaturen umfasst ist in der II. Berechnungsverordnung definiert - das entspricht dem Mietvertragstext in § 8 (1). Dieser antiquierte Text gilt noch heute - dabei kennt von manchem heute kaum noch jemand die Bedeutung ("Kalken der Wände und Decken") und z.B. "Fussböden streichen" fällt durch moderne Bodenbeläge i.d.R. gar nicht an.

Ich halte diesen Schönheitsreparatur-Klamauk heute für völlig überholt, weil nach meiner Erfahrung die meisten Mieter bei Mietbeginn liebend gerne gleich nach ihrem Wunsch streichen/tapezieren und beim Auszug dann ggf. nur ihre Tapeten entfernen, wenn sie nicht (mehr) überstreichbar sind. So sparen sich m.E. sowohl Mieter als auch Vermieter Stress/Ärger und Arbeit/Kosten und das ist eine für beide Seiten faire Lösung. Das ist aber nur meine persönliche Meinung - in der Rechtsprechung geht es auch bzw. gerade heute ständig hoch her zum Thema Schönheitsreparaturen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
nadimauz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Du müsstest für jede einzelne deiner Antworten das entsprechende Vorhergesagte mit der Zitierfunktion einsetzen. So ist das jetzt sehr schlecht lesbar/verständlich. Ich denke das war deine letzte Antwort (ansonsten frag nochmal nach)
Zitat (von nadimauz):
Zitat (von Harry van Sell):
Selbst wenn die Mieterin zu irgendwelchen Arbeiten verpflichtet wäre, könnte der Vermieter ihr die samt und sonders erlassen.
Daher frag ich ja ob sie zu irgendetwas laut Mietvertrag verpflichtet ist, da der Vermieter ihr nichts erlassen möchte, sondern einfach nur nicht selber genau weiß wie sie die Wohnung zu übergeben hat, da das Haus erst später durch ihn gekauft wurde!


Es gibt immer zwei ganz voneinander unabhängige Vertragsverhältnisse
1) alter_Mieter und Vermieter
2) neuer_Mieter und Vermieter

Vom alten Mieter kann dein Vermieter nichts verlangen, weil die Vereinbarung zu Schönheitsreparaturen unwirksam ist - (ich gehe davon aus die Fotos sind vom Mietvertrag des alten Mieters). Ggf. muss sich dein Vermieter da eben auch selber informieren.
Hier mal 2 relativ aktuelle Links dazu - die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren stetig geändert - immer noch negativer für den Vermieter und alte vorher wirksame Vereinbarungen wurden dadurch eben unwirksam
http://www.mieterschutzbund-berlin.de/Sch%C3%B6nheitsreparaturen.html
https://www.anwalt.de/rechtstipps/schoenheitsreparaturen-unwirksame-klauseln_051249.html

Für dein Mietverhältnis (neuer_Mieter und Vermieter) stellt sich dann die Frage, was ihr zum Übergabezustand zu Mietbeginn vereinbart habt und was in deinem Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen vereinbart ist > etwa wieder eine unwirksame Schönheitsreparatur-Klausel?
Anmerkung: falls du die Wohnung vom Vermieter zu deinem Mietbeginn unrenoviert erhältst, so würde dadurch eine an und für sich wirksame Schönheitsreparaturklausel unwirksam werden. Dazu wäre dann ggf. noch abzuklären, ob es sich überhaupt um eine "Klausel" im Sinne der Rechtsprechung handelt.

Wichtig für dich ist insbesondere,
> dass nicht du die Wohnung "abnimmst" sondern dass der Vermieter die Wohnung vom alten Mieter zurücknimmt und die Wohnung danach an dich übergibt
> dass der Zustand bei Einzug dokumentiert wird, d.h. wie dir der Vermieter die Mietsache übergeben hat (z.B. unrenoviert, Holzdecken)

Wenn du z.B. die Holzdecken direkt vom alten Mieter abnimmst/übernimmst, dann geht auch die Rückbaupflicht auf dich über!

Grundsätzlich solltest du dir überlegen, ob du eine neu dekorierte Wohnung (d.h. Wände+Decken nach Geschmack des Vermieters) haben möchtest und ggf. dann die Schönheitsreparaturen beim Auszug trägst (falls eine wirksame Vereinbarung dazu erfolgt). Oder ob du nicht lieber gleich selbst nach deinen Wünschen "dekorierst" (d.h. tapezierst/streichst) und dafür dann fairerweise beim Auszug nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet bist.
Das dann mit dem Vermieter entsprechend vereinbaren.

Dazu als Erklärung:
Diese ganze Schönheitsreparatur-Geschichte beruht darauf, dass es früher üblich war, dass der Vermieter eine gemalerte Wohnung (üblicherweise in weiß) vermietet, dass der Mieter diese Dekoration "abwohnt" und dafür dann beim Auszug seine Abnutzungen wieder beseitigt.

Was die Schönheitsreparaturen umfasst ist in der II. Berechnungsverordnung definiert - das entspricht dem Mietvertragstext in § 8 (1). Dieser antiquierte Text gilt noch heute - dabei kennt von manchem heute kaum noch jemand die Bedeutung ("Kalken der Wände und Decken") und z.B. "Fussböden streichen" fällt durch moderne Bodenbeläge i.d.R. gar nicht an.

Ich halte diesen Schönheitsreparatur-Klamauk heute für völlig überholt, weil nach meiner Erfahrung die meisten Mieter bei Mietbeginn liebend gerne gleich nach ihrem Wunsch streichen/tapezieren und beim Auszug dann ggf. nur ihre Tapeten entfernen, wenn sie nicht (mehr) überstreichbar sind. So sparen sich m.E. sowohl Mieter als auch Vermieter Stress/Ärger und Arbeit/Kosten und das ist eine für beide Seiten faire Lösung. Das ist aber nur meine persönliche Meinung - in der Rechtsprechung geht es auch bzw. gerade heute ständig hoch her zum Thema Schönheitsreparaturen.


Vielen Dank für diese ausführliche Erklärung :-) damit wurden alle meine Fragen beantwortet! Super

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