Mieterhöhung wurde nie umgesetzt

15. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
syburg
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung wurde nie umgesetzt

Guten Tag zusammen,
ein Bekannter hat mir von dem tollen Forum erzählt.
Ich hoffe das ich über euch eine Antwort erhalten werde, die mich über meine derzeitige Rechtslage aufklärt.
Folgender Fall kurz beschrieben:
Im Jahr 2004 wurde von meiner Tante ein Mietvertrag abgeschossen.( 235 Euro Kaltmiete)
Die Miete sollte sich jeweils
2006 und 2008 um jeweils 23,50 erhöhen.
Das wurde aber nie umgesetzt. Sie zahlt bis zum heutigen Tag 235 Euro Kaltmiete.
Das Haus wurde verkauft und ein neuer Eigentümer hat bei der Betriebskostenabrechnung nun die erhöhte
Miete als Grundlage seiner Berechnung benutzt.
Somit wird eine Nachzahlung von über 700 Euro verlangt.
Gilt hier ein Gewohnheitsrecht, weil die Miete vorher nie erhöht worden ist, oder muss meine Tante die Nachzahlung leisten?
Ich bedanke mich im Voraus für eure Hilfe,
Gruß
Syburg

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

Zitat (von syburg):
Gilt hier ein Gewohnheitsrecht, weil die Miete vorher nie erhöht worden ist, oder muss meine Tante die Nachzahlung leisten?

Diese Mietpreiserhöhung wurde doch im Mietvertrag vereinbart, richtig? Dann hätte die Tante von sich aus die erhöhte Miete bezahlen müssen, denn Miete ist eine Bringeschuld.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
syburg
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist richtig. Jedoch wurde bis heute jede Abrechnung mit dem alten Mietpreis verrechnet.
Eine Mieterhöhung wurde jedoch nie angekündigt oder vollzogen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Was hast du denn an Antwort #1 nicht verstanden?

"nie angekündigt"
Das war auch gar nicht nötig, weil bereits im Mietvertrag fest so vereinbart.

"nie vollzogen"
Versäumnis deiner Tante.
Im übrigen könnte der Vermieter natürlich auch noch die älteren Schulden der Tante, die noch nicht verjährt sind, einfordern.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von syburg):
Das ist richtig. Jedoch wurde bis heute jede Abrechnung mit dem alten Mietpreis verrechnet.
Eine Mieterhöhung wurde jedoch nie angekündigt oder vollzogen.


Es wäre sicher hilfreich, wenn man Kaltmiete und Betriebskosten sauber trennen würde.Es ist für mich nicht erkennbar, wie sich eine Erhöhung der Kaltmiete auf das Ergebnis einer Betriebskosten Abrechnung auswirken sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Es ist für mich nicht erkennbar, wie sich eine Erhöhung der Kaltmiete auf das Ergebnis einer Betriebskosten Abrechnung auswirken sollte.


Da würde mir dann dazu einfallen, dass der Vermieter unter gezahlte Beträge nur die Differenz zwischen richtiger Miete und Zahlungshöhe ansetzt und es so zu der Nachzahlung kommt.
Kann er, wenn in einer Summe ohne Aufteilung (Bestimmung) gezahlt wurde.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Im übrigen könnte der Vermieter natürlich auch noch die älteren Schulden der Tante, die noch nicht verjährt sind, einfordern.

Fordern kann man ja vieles. Durchsetzen ist das Problem.


Hier könnte bei so langer Untätigkeit des Vermieters der Anspruch auf die Erhöhungen glatt verwirkt sein.



Zitat (von Sir Berry):
Da würde mir dann dazu einfallen, dass der Vermieter unter gezahlte Beträge nur die Differenz zwischen richtiger Miete und Zahlungshöhe ansetzt und es so zu der Nachzahlung kommt.

So wird es sein.



Zitat (von Sir Berry):
Kann er, wenn in einer Summe ohne Aufteilung (Bestimmung) gezahlt wurde.

Tja, da müsste man mal prüfen was genau bezüglich der Nebenkosten vereinbart wurde. Pauschale, Vorrauszahlung, Inklusivmiete?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
syburg
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen Dank für die vielen Antworten. Es ist sehr nett, dass ihr euch die Zeit für mich genommen habt.
Ich wünsche allen einen guten Start in die Woche.
Liebe Grüße
Syburg

0x Hilfreiche Antwort

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