Hallo Zusammen,
im Jahre 2006 habe ich als Mieter einen auf 5 Jahre befristeten Zeitmietvertrag für eine Wohnung abgeschlossen. Dieser verlängerte sich um jeweils 1 Jahr wenn er nicht 6 Monate zuvor gekündigt wird. Im September 2016 war es dann soweit, der Vertag wurde vom Vermieter zum 31.03 gekündigt.
Meine Frage bezieht nun sich auf die Mieterhöhung. Der Vermieter hat im April 2013 die monatliche Kaltmiete um 100 Euro erhöht. Auf das Schreiben der Mieterhöhung habe ich damals nicht reagiert und den neuen Betrag bezahle ich bis heute. Ich habe aber nun erfahren, dass bei einen Zeitmietvertrag kein Mieterhöhung möglich ist. In dem Vertrag ist eine erhöhung der Miete nicht vereinbart bzw. nicht erwähnt.
Besteht für mich nun die Möglichkeit den Betrag für die Mieterhöhung seit April 2013 zurückzufordern?
Ich würde mich sehr freuen, wenn sich hier jemand damit auskennt und mir einen Tipp geben kann, vielen Dank im Voraus.
Mieterhöhung bei Zeitmietvertrag
9. Dezember 2016
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Frage vom 9. Dezember 2016 | 18:24
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung bei Zeitmietvertrag
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 9. Dezember 2016 | 18:54
Von
Status: Frischling (32 Beiträge, 10x hilfreich)
Hallo,
die Mieterhöhung ist meiner Meinung nach gültig, da durch konkludentes Handeln (bezahlen der erhöhten Miete) der Mieterhöhung zugestimmt wurde.
Was ist das Ziel dieser Frage?
Da hier wahrscheinlich kein Gültiger Zeitmietvertrag abgeschlossen wurde. Verträge dieser Art ("Kettenmietverträgen") mit automoatischer Verlängerung sind seit 2001 nicht mehr gültig. Wudurch es sich bei deinem Vertrag wahrscheinlich um einen normalen unbefristeten Mietvertrag handelt. Dadurch wäre die Kündigung vom Vermieter eventuell ungültig. Aber wie gesagt daüfr müsste man den genauen Vertragswortlaut kennen und was die absichten sind.
Gruß Stefan
#2
Antwort vom 9. Dezember 2016 | 19:15
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1445x hilfreich)
ZitatIch habe aber nun erfahren, dass bei einen Zeitmietvertrag kein Mieterhöhung möglich ist. :
Ach ja? Von wem?
ZitatIm September 2016 war es dann soweit, der Vertag wurde vom Vermieter zum 31.03 gekündigt. :
Mit welchem Grund?
Es geht doch um deutsches Mietrecht?
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#3
Antwort vom 9. Dezember 2016 | 23:33
Von
Status: Unparteiischer (9912 Beiträge, 4488x hilfreich)
Zitatim Jahre 2006 habe ich als Mieter einen auf 5 Jahre befristeten Zeitmietvertrag für eine Wohnung abgeschlossen. Dieser verlängerte sich um jeweils 1 Jahr wenn er nicht 6 Monate zuvor gekündigt wird. :
In Deutschland wäre ein Zeitmietvertrag für normale Wohnungen nur unter den Voraussetzungen von § 575 BGB gültig. Wenn die nicht eingehalten wurden (was bei der Konstruktion zu erwarten ist), dann ist das ein normaler, unbefristeter Mietvertrag. Ohne Grund wäre der dann nicht kündbar.
#4
Antwort vom 10. Dezember 2016 | 00:04
Von
Status: Unbeschreiblich (120289 Beiträge, 39865x hilfreich)
ZitatAuf das Schreiben der Mieterhöhung habe ich damals nicht reagiert und den neuen Betrag bezahle ich bis heute. :
Natürlich hat man auf das Schreiben der Mieterhöhung reagiert ...
ZitatBesteht für mich nun die Möglichkeit den Betrag für die Mieterhöhung seit April 2013 zurückzufordern? :
Selbstvaerständlich kann man das fordern.
Nur wenn der Vermieter der Forderung nicht nachgibt (was stark zu vermuten ist), dann hat man ein Problem diese Forderung juristisch durchzusetzen, da die Rechtsgrundlage fehlt.
#5
Antwort vom 10. Dezember 2016 | 09:15
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1445x hilfreich)
Zitat:Zitatim Jahre 2006 habe ich als Mieter einen auf 5 Jahre befristeten Zeitmietvertrag für eine Wohnung abgeschlossen. Dieser verlängerte sich um jeweils 1 Jahr wenn er nicht 6 Monate zuvor gekündigt wird. :
In Deutschland wäre ein Zeitmietvertrag für normale Wohnungen nur unter den Voraussetzungen von § 575 BGB gültig. Wenn die nicht eingehalten wurden (was bei der Konstruktion zu erwarten ist), dann ist das ein normaler, unbefristeter Mietvertrag. Ohne Grund wäre der dann nicht kündbar.
Um Wirksam- oder Unwirksamkeit der Kündigung geht es den Fragesteller offensichtlich nicht wirklich.
Tenor der Frage ist doch ein ganz anderer. Nämlich das angeblich bei Zeitmietverträgen eine Mieterhöhung unzulässig sein soll.
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