Mieter verschwunden - Adressermittlung f Mahnung

10. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
Ficusia
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 13x hilfreich)
Mieter verschwunden - Adressermittlung f Mahnung

Hallo Forum.
Angenommen, ein Vermieter hat ein Zimmer zur Untervermietung ab April 2012 vermietet im eigenen Haus.
Der Mietvertrag ist unterschrieben worden im März 2012.
Der Mieter hatte zu dem Zeitpunkt keinen Ausweis dabei zur Notierung der Personalausweisnummer. Alte Meldeadresse sowie Handynummer (Nummer ist echt) sind auf dem Mietvertrag notiert.
Vereinbart war Kaution in bar und Personalausweisvorlage bei Einzug im Mai sowie Überweisung der ersten Miete auf Konto des Vermieters.

Problem: der Mieter ruft einen Tag vor Einzug an und sagt, er benötige das Zimmer nun doch nicht. Keine schriftliche Kündigung. Wir vereinbaren aber das auf jeden Fall die Miete für Mai fällig ist und schriftliche Kündigung seitens des Mieters erwartet wird.

Es kommt wie es kommt: die Miete wird nicht überwiesen auf das Konto des Vermieters, ebenso kommt keine schriftliche Kündigung.

Frage: wie kann Vermieter nun aufgrund fehlender Adresse Aufenthaltsort des Schuldners für gerichtliche Mahnzustellung herausfinden bzw. wie wäre das Standardvorgehen (auch wegen Verjährungsfristen)?
Als einzige "Datenquelle" gibt es die Handynummer.
An alter Meldeadresse wohnt der Mieter nicht mehr.

Gruß, Ficusia.



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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Versuche es doch mal über die Netzwerke
facebook wkw etc ?!

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

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#2
 Von 
Ficusia
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 13x hilfreich)

Mal ehrlich, wer hat seine Adresse in FB oder WKW?
Also ich nicht.
Trotzdem mal recherchiert, nix zu finden.

Daher nochmal die Frage, was man machen kann.
Polizei?

Gruß,

Ficusia

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#3
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

quote:
Daher nochmal die Frage, was man machen kann.
Polizei?


Das kannst du knicken. Hier ist ja keine Straftat begangen worden. Da musst du dich mit den Mitteln des Zivilrechts um das Bezahlen der Miete kümmern.

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#4
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Bei Anwohnermeldeamt nach der neuen Anschrift fragen.
Letzter Weg: den Mahnantrag per öffentlichen Aushang "zustellen" lassen. - Aber lohnt es sich die Mühe und Kosten ?

In Zukunft nur noch gegen Bar-Kaution Vorauszahlung einen Mietvertrag unterzeichnen.
Wer mit dem Mieten erst meint und vertrauenswürdig ist, wird die Kaution auch beschaffen können. Andere soll bei Mama bleiben.

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#5
 Von 
go338495-54b
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 39x hilfreich)

Wenn nix zu holen ist was wahrscheinlich sein wird - bleibst du auf allen Kosten komplett sietzen.

Wie will man gegen unbekannt einen Mahnbescheid per Aushang zustellen lassen. Wie soll die Forderung geprüft werden ? Wo soll der Aushang den sein ?
Wie soll die Gegenpartei Widerspruch einlegen können ?

Daher mein Rat - abhaken und aus dem Fehler lernen.

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#6
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Wenn nachgewiesen wird - Auskunft aus dem Melderegister-
das der Wohnort des Schuldners nicht zu ermitteln ist,
kann die Klageschrift öffentlich zugestellt werden.
(Aushang im Gericht, Veröffentlichung im Amtsblatt)
Nach Fristablauf, der Gläubiger meldet sich nicht,
ergeht ein Versäumnisurteil.
Dann hat man 30 Jahre Zeit die Anschrift zu ermitteln
und zu vollstrecken.

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#7
 Von 
Ficusia
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 13x hilfreich)

xxsirodxx: hilft mir schon weiter.

Was wäre aber zu tun, wenn sich "Mieter" mittlerweile an Adresse des Vermieters angemeldet hat, jetzt aber dort nie eingezogen ist?

Dann wäre ja eine Meldeadresse da, ist aber ja jetzt nicht die Richtige.....
Ich frag mal beim Einwohnermeldeamt nach....



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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
go338495-54b
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 39x hilfreich)

Muss man dann aber in ganz Deutschland bei jedem Einwohnermeldeamt eine Abfrage machen ???
Er kann sich ja in hamburg oder Köln angemeldet haben, nur weiß man das in Berlin nicht !?

Und hat er Möglichkeit dann wenn man ihn in 5 jahren gefunden hat Einsprucheinzulegen wenn er nachweisen kann das er sich in einem anderem Bundesland angemeldet hat. ?



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#9
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Die öffentliche Zustellung gilt jedenfalls als zugestellt, egal wo der Schuldner ist.

Schuldner ist selbst schuld wenn er seinen neuen Wohnsitz nicht ehrlich den Gläubigern mitteilt, und ordentlich ab- und anmelden

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#10
 Von 
go338495-54b
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 39x hilfreich)

Aber genau das hier ist die Frage den ob die Forderung hier überhaupt gerechtfertig ist ist halt hier die Frage.

Ich gehe mal davon aus das der vermeitliche Gläubiger nicht weiß der eine Forderung begleichen soll und wenn er es wüßte würde er dagegen vorgehen.

Weshalb sollte der sich dann bei dem Herrn abmelden und ihm seine neue Adresse mitteilen.

Die Frage war ja auch was ist wenn er sich in Hamburg richtig angemeldet hat - und das dann nachweisen kann - da war er ja auch nicht verschollen.

Im Umkehrschluss heißt das :
Ich stelle gegen jemanden einen Mahnbescheid lasse ihn offentlich Aushängen und lasse dann Vollstrecken ? So einfach kann das nicht sein.

Dann könnte ich sagen Sie Herr Müller schulden mir 6000 € nun kann ich Sie nicht finden - und beantrage ich einen Mahnbescheid mit dem offentlichen Aushang dieser erlangt dann rechtskraft und nun fällt mir ein wo Sie wohnen und teile dann mit dem Titel dies dem OGV mit der dann 6000 € vollstreckt und ob die Forderung zu Recht besteht wurde nie geprüft ? Das kann ich nicht glauben Sorry.

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-- Editiert go338495-54b am 14.05.2012 17:58

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#11
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

quote:
Ich stelle gegen jemanden einen Mahnbescheid lasse ihn offentlich Aushängen und lasse dann Vollstrecken ?


Würdest Du so etwas tatsächlich tun ? Mit Feuer spielen ?
Das ist schließlich nicht kostenlos. Vor allem eine strafbare Handlung, Urkundebetrug. Du kannst die Forderung nicht nachweisen.

-- Editiert icecycle am 14.05.2012 18:18

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#12
 Von 
go338495-54b
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 39x hilfreich)

Das war doch der TIp den ob er eine wirkliche Forderung hat kann man aus den Schilderungen nicht ableiten.

Deshalb sage ich ja das es so einfach nicht gehen kann, den wenn das Ding erstmal rechtskraft erlangt hat kannst du ja nicht mehr angehen dagegen - da glaube ich ist ein offentlicher Aushang bestimmt an ein paar Bedingungen geknüpft die nicht so leicht zu erfüllen sind.

Aber eine Frage welche Urkundenfälschung sollte es den sein ? denn über ob die Forderung berechtigt könnte man jan uneins sein , das ist ja hier der springende Punkt.



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-- Editiert go338495-54b am 14.05.2012 18:40

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

quote:
welche Urkundenfälschung sollte es den sein ?


Erschliechene Vollstreckungsurkunde

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Ficusia
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 13x hilfreich)

Im vorliegenden Falle hat der Gläubiger nunmehr die aktuelle MELDE-Adresse ausfindig gemacht.
Der Gläubiger fuhr zur Adresse und stellte fest, das dies ein Mehrparteienhaus ist (um die 15 Parteien), jedoch der Name des Schuldners nicht an der Klingel stand und auch nicht an einem Briefkasten.
Auf Nachfrage bei Nachbarn jedoch wurde mehrmals Auskunft gegeben, der Schuldner sei in dem Block bekannt und wohne bei Person A, deren Namen sowohl am Briefkasten als auch am Klingelschild steht.

Gläubiger hat nunmehr gerichtlichen Mahnbescheid an Schuldner mit Adresszusatz "bei A" angegeben.
Der gerichtliche Mahnbescheid wird nun auf jeden Falle bei "A" eingeworfen.

Frage: wäre damit der Mahnbescheid rechtskräftig zugestellt?
Oder kann sich Schuldner rausreden, er wohne ja nicht da? (Meldeadresse des EMA ist korrekt, steht eben nur der Name nicht am Briefkasten aber Gläubiger ist Name der Person A bekannt, wo Schuldner wohnt).

Gruß, Ficusia.



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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:
Gläubiger hat nunmehr gerichtlichen Mahnbescheid an Schuldner mit Adresszusatz "bei A" angegeben.
Der gerichtliche Mahnbescheid wird nun auf jeden Falle bei "A" eingeworfen.


Für die Zustellung von Postzustellungsurkunden gelten strenge Vorschriften.
Ein Mahnbescheid gegen B kann nicht in einen Briefkasten geworfen werden, wenn B (bzw. der Nachname) nicht dransteht.
Da hilft auch der Zusatz "bei A" nichts.
Die Briefzusteller machen das bei "gelben" Briefen vom Amtsgericht nicht.

Der Gläubiger sollte sich überlegen, den Mahnbescheid (oder besser dann schon die Klageschrift) über einen Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher kann den Brief dann nämlich persönlich B zustellen, wenn er Diesen antrifft.


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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Ficusia
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 13x hilfreich)

@Steffen Meier

Danke für die Antwort.
Aber es ist doch so, das die Mahngerichte von sich aus den gelben Brief zusenden.
Ergo kann der Gläubiger den gerichtlichen Mahnbescheid ja nicht selbst zustellen lassen, oder übersehe ich da was?

Demzufolge kann ja auch keine Klageschrift zugestellt werden, wenn der ger. Mahnbescheid daher nicht rechtskräftig zugestellt werden konnte....
Kann doch nicht sein, das man sich so leicht aus der Affäre ziehen kann....

Adresse ist bekannt und ist identisch mit Meldeadresse, wo der Schuldner wohnt auch, und nur, weil der Name des Schuldners nicht an dem Briefkasten steht kann ich keinen Mahnbescheid zustellen lassen?
Strange...



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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120299 Beiträge, 39868x hilfreich)

quote:
Ich stelle gegen jemanden einen Mahnbescheid lasse ihn offentlich Aushängen und lasse dann Vollstrecken ?

Nein, mit Mahnbescheiden funktioniert das nicht.



quote:
Adresse ist bekannt und ist identisch mit Meldeadresse, wo der Schuldner wohnt auch, und nur, weil der Name des Schuldners nicht an dem Briefkasten steht kann ich keinen Mahnbescheid zustellen lassen?

Bei 15 Möglichkeiten den Mahnbescheid zuzustellen, wo soll man ihn denn dann zustellen?
Klar, der Gläubiger hat 'bei A' dazugeschrieben. Aber dem kann der Schuldner ja begegnen in dem er sagt, da wohne ich nicht. Oder A sagt 'Schuldner wohnt hier nicht' und das Schreiben zurück gibt.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Lady X
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 52x hilfreich)

Sorry,
aber ist dieser ganze Aufwand überhaupt nötig?
Sei doch froh das er weg ist und nicht noch unnötige Unnkosten entstsnden sind.

Soviel Stress würde ich mir nicht machen.

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"Lady X"

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Ficusia
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo Forum,
mittlerweile hat der Gläubiger jetzt an bestehende Meldeadresse mit Zusatz c/o bzw. bei Herrn Sowieso den gerichtlichen Mahnbescheid zugestellt.
Der kommt jetzt mit Widerspruch gegen den gesamten Anspruch ohne weitere Begründung zurück.
Das heißt doch nun für den Gläubiger, das er die richtige Anschrift ermittelt hat, der Schuldner also dort wohnhaft ist, denn er hat ja offensichtlich den gerichtlichen Mahnbescheid geöffnet, gelesen und den Anspruch schriftlich abgewiesen.

Somit kann doch der Gläubiger nunmehr das Gerichtsverfahren eröffnen, korrekt?

Oder lauern hier noch Fallstricke, und der Schuldner sagt trotzdem, ich wohne doch gar nicht an der Adresse, wohin der gerichtliche Mahnbescheid ging....

Gruß,
Ficusia

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Ficusia
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 13x hilfreich)

Vielen Dank den Forumsmitgliedern für die Hilfe.

Es ist einige Zeit ins Land gegangen, aber ich möchte kurz kundtun, wie es weitergegangen ist.

Sämtliche Post, sowohl eigens abgeschickte sowie durch Gerichtsvollzieher zugestellte wurden von Person "B" (also nicht der Schuldner "A", sondern die Person, die die Wohnung hauptsächlich angemietet hat und Schuldner dort ohne Namenssschildchen "wohnt") entgegengenommen und "A" hat darauf erwidert.

Gläubiger hat gegen alle Mietforderungen ohne Anwalt Klage beim Amtsgericht eingereicht und Gericht hat Gläubiger und Schuldner Termin zugestellt.
Schuldner hat auch dieses Schreiben erhalten, hat aber 1 Woche nach Fristablauf zur Verteidungsanzeige Stellung genommen bei Rechtsantragsstelle.

Heute war Termin zur mündlichen Verhandlung, Schuldner (Beklagter) ist aber nicht erschienen, es erging ein Versäumnisurteil, welches der Gläubiger im Antrag gestellt hatte.

Gläubiger wartet nun auf Zustellung des Urteils....

2x Hilfreiche Antwort

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