Mieter ist insolvent

10. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12315.08.2019 19:20:48
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 10x hilfreich)
Mieter ist insolvent

Hallo,
hätte da mal ein paar Meinungen zu folgendem Sachverhalt:
Ein Mietinteressent wird vom potentiellen Vermieter befragt, ob er sich die Wohnung auch leisten könne - dies war Anfang 2015
Der Mieter versichert, dass er durchaus in der Lage ist, die Miete aufzubringen, eine Recherche im Internet ergab zum damaligen Zeitpunkt nichts Negatives.
Der Mietvertrag wurde geschlossen, die Mietzahlungen erfolgten regelmäßig, wenn auch nicht immer pünktlich.
Jetzt blieb die Monatsmiete aus, der Mieter redet sich raus mit nicht berechnetem Krankengeld usw, macht mehrfache Versprechungen bis wann die Zahlung eintrifft, die er dann nicht einhält. Zudem kündigt er seinen Mietvertrag (ohne Einhaltung der Kündigungsfrist).

Der Vermieter weist auf die Kündigungsfrist hin und besteht auf deren Einhaltung und auch auf Zahlung der Miete und mahnt gleichzeitig wegen des Zahlungsverzugs ab. Daraufhin wird der Mieter ausfällig, droht dem Vermieter sogar und kündigt an, gar keine Miete mehr zahlen zu wollen.

Eine Recherche im Internet ergab nun, dass der Mieter wohl in Privatinsolvenz ist, ein entsprechendes Verfahren wurde bereits 2014 beantragt - also noch vor Schließung des Mietvertrags und seit 2016 befindet er sich in der Wohlverhaltensphase.

Fakt ist, dass der Vermieter keine Kenntnis von dem Verfahren hatte und bei einer entsprechenden Kenntnis den Mietvertrag gar nicht geschlossen hätte.
Hier nun die Fragen zu dem Sachverhalt:

1.Hätte der Mieter nicht im Vorfeld auf das beantragte Insolvenzverfahren hinweisen müssen?
2.Hätte nicht spätestens mit Eröffnung des Verfahrens (Beschluss des Amtsgerichts) - also 2016 der Vermieter informiert werden müssen, entweder durch den Mieter selbst oder durch den vom Gericht bestellten Treuhänder
3.Darf sich der Mieter überhaupt während der Wohlverhaltensphase so aufführen und die Miete prellen? Wie wirkt das auf das Verfahren?
4. Sollte der Vermieter dieses Verhalten dem Amtsgericht oder dem Treuhänder mitteilen?
5. Was ist weiter zu beachten, bezüglich eventueller Rückzahlung aus NK-Abrechnung, Kaution o.ä.

Vielen Dank für hilfreiche Antworten und Ratschläge
mfG
stubentiger

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von stubentiger3):
Der Mietvertrag wurde geschlossen, die Mietzahlungen erfolgten regelmäßig, wenn auch nicht immer pünktlich.

Bereits hier hätte der Vermieter stutzig werden müssen.

Zitat (von stubentiger3):
Jetzt blieb die Monatsmiete aus, der Mieter redet sich raus mit nicht berechnetem Krankengeld usw, macht mehrfache Versprechungen bis wann die Zahlung eintrifft, die er dann nicht einhält. Zudem kündigt er seinen Mietvertrag (ohne Einhaltung der Kündigungsfrist).

Oh, Eigenkündigung des Mieters? Hoffentlich doch schriftlich? Etwas besseres kann dem Vermieter doch gar nicht passieren... Eine mündliche Kündigung ist allerdings unwirksam.

Zitat (von stubentiger3):
Der Vermieter weist auf die Kündigungsfrist hin und besteht auf deren Einhaltung und auch auf Zahlung der Miete und mahnt gleichzeitig wegen des Zahlungsverzugs ab. Daraufhin wird der Mieter ausfällig, droht dem Vermieter sogar und kündigt an, gar keine Miete mehr zahlen zu wollen.

Irrelevant. Der Mieter hat gekündigt, die (vorausgesetzt: schriftliche) Kündigung ist dem Vermieter zugegangen.

Zitat (von stubentiger3):
Eine Recherche im Internet ergab nun, dass der Mieter wohl in Privatinsolvenz ist, ein entsprechendes Verfahren wurde bereits 2014 beantragt - also noch vor Schließung des Mietvertrags und seit 2016 befindet er sich in der Wohlverhaltensphase.

Das berührt nun allerdings das Mietverhältnis.
- Die Kündigungsmöglichkeit des Vermieters ist eingeschränkt, § 112 InsO , jedenfalls kann der Vermieter nicht mehr wegen Mietrückständen nach Insolvenzeröffnung kündigen. Falls Mietrückstände aus der Zeit vor der Insolvenz bestehen, würde ich als Vermieter die Freigabe des Mietverhältnisses beim Treuhänder beantragen, nur dann könnte gekündigt werden (BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 19/14 )
- Forderungen des Vermieters aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden zu Insolvenzforderungen, § 108 Abs. 3 InsO , der Vermieter kann/muss sie zur Tabelle anmelden; solche Forderungen unterliegen der Restschuldbefreiung - Klartext: Sie sind für den Vermieter wohl großenteils verloren
- Forderungen des Vermieters aus der Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Masseschulden, § 55 Abs. 2 Nr. 2 InsO - Klartext: auch diese Forderungen dürften verloren sein

Zitat (von stubentiger3):
1.Hätte der Mieter nicht im Vorfeld auf das beantragte Insolvenzverfahren hinweisen müssen?

Nein, eine solche Verpflichtung gibt es nicht vor Insolvenzeröffnung.

Zitat (von stubentiger3):
2.Hätte nicht spätestens mit Eröffnung des Verfahrens (Beschluss des Amtsgerichts) - also 2016 der Vermieter informiert werden müssen, entweder durch den Mieter selbst oder durch den vom Gericht bestellten Treuhänder

Ja, weil daraus nämlich ein besonderer Kündigungsschutz des Mieters folgt. Die Rechtsposition des Vermieters hinsichtlich der Mietzahlungen berührt das allerdings nicht.

Zitat (von stubentiger3):
3.Darf sich der Mieter überhaupt während der Wohlverhaltensphase so aufführen und die Miete prellen? Wie wirkt das auf das Verfahren?

a) Ja. b) Gar nicht.

Zitat (von stubentiger3):
4. Sollte der Vermieter dieses Verhalten dem Amtsgericht oder dem Treuhänder mitteilen?

Kann er tun, hat aber wohl keine Konsequenz für den Mieter. Kann er also genausogut bleiben lassen, das erspart ihm Mühe und Ärger.

Zitat (von stubentiger3):
5. Was ist weiter zu beachten, bezüglich eventueller Rückzahlung aus NK-Abrechnung, Kaution o.ä.

Die Mietkaution gehört zur Insolvenzmasse, ebenso ein Anspruch auf Betriebskostenerstattung. Ansprüche des Vermieters auf Betriebskostennachzahlung sind beim Treuhänder anzumelden und sind Masseforderungen - Klartext: nichts zu holen.

Falls der Mieter ALG II bekommt, sollte der Vermieter umgehend eine freundliche und höfliche Anfrage an das Jobcenter richten, ob die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 7 SGB II direkt auf das Konto des Vermieters überwiesen werden könnten, da die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist.

Ferner legt sich nahe, Kontakt mit dem Treuhänder aufzunehmen.


-- Editiert von so475670-44 am 11.11.2017 02:55

-- Editiert von so475670-44 am 11.11.2017 03:00

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von so475670-44):
Irrelevant. Der Mieter hat gekündigt, die (vorausgesetzt: schriftliche) Kündigung ist dem Vermieter zugegangen.

Klar hat sich der Mieter auch in der Wohlverhaltensphase an Kündigungsfristen zu halten, und zahlt er keine Miete häuft der Mieter neue Schulden an.
Zitat (von so475670-44):
Zitat (von stubentiger3):
3.Darf sich der Mieter überhaupt während der Wohlverhaltensphase so aufführen und die Miete prellen? Wie wirkt das auf das Verfahren?

a) Ja. b) Gar nicht.

Zu a richtig, jeder kann noch mehr Mist bauen, dagegen gibt es keinen Schutz.
Und wenn die bisherigen Gläubiger von neuen Schulden Wind bekommen können die die Restschuldbefreiuung versagen.
Steht auch hier nach zum lesen:
https://www.ra-franzke.de/beratung/verbraucherinsolvenz/faq/neue-schulden

Zitat (von so475670-44):
Kann er tun, hat aber wohl keine Konsequenz für den Mieter. Kann er also genausogut bleiben lassen, das erspart ihm Mühe und Ärger.

Klar sollte man vorab dies dem Treuhänder mitteilen, es gibt für den Vermieter als Gläubiger keinen Ärger, im Gegenteil man beantragt einen Mahnbescheid über die neuen Mietschulden, so erfährt es der Treuhänder. Die Schulden aus der Wohlverhaltensphase sind neue Schulden und der Titel aus dem Mahnbescheid hat 30 Jahre Gültigkeit und wird von den alten Gläubigern die Restschuldbefreiung versagt, muss der spätere Ex Mieter mal 10 Jahre bis zur nächsten Privatinsolvenz warten.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12315.08.2019 19:20:48
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo,

erst mal vielen Dank für die Ausführungen.

Da der Vermieter nun weitere Recherche aufgenommen hat, war die Aussage, dass das Insolvenzverfahren 2014 gerade mal beantragt war und somit keine Aufklärungspflicht bestand falsch.
Das Verfahren war 2014 eröffnet wurden, also lief bei Vertragsabschluss bereits.

Sofern es dem einsehbaren Beschluss von 2014 zu entnehmen ist, hätte er ab diesem Zeitpunkt gar keine Geldgeschäfte/Verträge abschließen dürfen, das ginge alles nur über diesen Treuhänder. Zählt da nicht ein Mietvertrag dazu?

Für den Vermieter stellen sich weiter folgende Fragen:

1. über das laufende Verfahren hätte der den Vermieter informieren müssen?
2. da er bestehende Schulden verneinte, ist das doch Betrug?
3. spätestens nach Abschluss des Verfahrens hätte er oder der Verwalter informieren müssen, weil ein besonderer Schutz entsteht. Das ist nicht geschehen. Wie sollte der Vermieter darüber Kenntnis erlangen und sich richtig verhalten? er hat es ja jetzt nur durch Zufall heraus gefunden.. eine Prüfung durch den Vermieter auf den entsprechenden frei zugänglichen Portalen schon, da war bei Vertragsabschluss nichts zu finden.
4.Muss die Kaution im Falle seines ordnungsgemäßen Auszugs auch während der Wohlverhaltensphase an den Verwalter ausbezahlt werden, Guthaben aus einer NK-Abrechnung ebenso? Auch an dieser Stelle die Frage, woher hätte der Vermieter davon wissen, wenn ihn keiner informiert und es auch gegenteilige Meinungen gibt, ob er hätte informiert werden müssen. Der Mieter fragte nämlich bereits nach der Kaution.
5. Ändert sich die Sachlage, wenn neben dem insolventen Mieter eine weitere Person im Mietvertrag steht? Die Miete wurde aber immer vom Konto des insolventen Mieters gezahlt. Das Innenverhältnis zwischen den beiden Mietern ist ja für den Vermieter eher uninteressant.
6. Wir haben auch gefunden, dass der Vermieter mit entsprechenden Antrag Einsicht in die Gläubigerliste erhalten kann. Dann wäre ja eine Information an diese Gläubiger über neue Schulden ein Leichtes und seine Restschuldbefreiung in Gefahr?

Lt. diesem Beitrag im Internet hätte die Aufklärungspflicht bestanden:
https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/recht-zur-luege-bezueglich-eines-insolvenzverfahrens/

und lt. diesem hätte der Treuhänder anschreiben müssen und laufende Mietschulden sollte der Mieter tunlichst unterlassen.
https://www.schulden.de/privatinsolvenz/privatinsolvenz-mietvertrag

Also nicht falsch verstehen, es gibt bestimmt Menschen, die durch irgendwelche Notsituationen, Schicksalsschläge etc. in derartige Schulden geraten und für diese ist die Möglichkeit einer Privatinsolvenz gut und richtig. Wir haben dafür auch vollstes Verständnis. Aber genau da liegt der Hase im Pfeffer begraben. Der Schuldner wird durch dieses Verfahren entlastet, wogegen der Gläubiger Gefahr läuft, durch den Forderungsausfall selbst in Notlage geraten kann. Der Schuldner dagegen kann neue Schulden anhäufen, weiter neue Gläubiger prellen, die schlussendlich auch durch sein Verhalten in Notsituationen geraten. Das ist eine Endlosschleife zu Lasten der Gläubiger.
Das System scheint hier nicht ausgereift.

Sind dankbar für weitere Meinungen.
mfG
Stubentiger

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von stubentiger3):
Ändert sich die Sachlage, wenn neben dem insolventen Mieter eine weitere Person im Mietvertrag steht?


Diese weitere Person haftet ebenso. Also die ausstehenden Mieten (bis zum Ende der Kündigungsfrist) einklagen bzw. einen Mahnbescheid schicken.

Zitat (von stubentiger3):
Der Mieter fragte nämlich bereits nach der Kaution.


Ist der überhaupt schon ausgezogen?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Ändert sich die Sachlage, wenn neben dem insolventen Mieter eine weitere Person im Mietvertrag steht?


Das ist prima, nehmen Sie den anderen Mieter in die Pflicht. Wie der sich dann mit seinem Kollegah auseinander setzt, ist erst mal nicht Ihr Problem.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2293 Beiträge, 360x hilfreich)

Wenn die andere Person des Mietvertrags nicht auch insolvent ist einfach von DIESER die ausbleibenden Mieten eintreiben (gesamtschuldnerische Haftung -> Vermieter darf sich aussuchen, wer IHN bezahlt.

Das Innernverhältnis der Mieter untereinander ist dem Vermieter egal. Soll sich doch der zweite Mieter mit dem Eintreiben (seines Anteils der Miete) rumschlagen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12315.08.2019 19:20:48
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo,

nein bislang sind die Mieter noch da, aber wir hoffen, das das Ganze bald ein Ende hat.
Vor Eintreffen seiner Kündigung hatte er aber mitgeteilt, dass er kündigt und wie das mit der Kaution wäre, wann er die denn kriegt.
Zudem wollte er noch Sachen in der Wohnung lassen, die er aber vergütet haben wollte.
Das haben wir aber abgelehnt.

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119579 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Und wenn die bisherigen Gläubiger von neuen Schulden Wind bekommen können die die Restschuldbefreiuung versagen.
Steht auch hier nach zum lesen:
https://www.ra-franzke.de/beratung/verbraucherinsolvenz/faq/neue-schulden

Da halte ich mich doch lieber ans Gesetz, als an einen Anwalt der wilde Theorien ohne Rechtsgrundlage verbreitet.
Die Versagensgründe sind in § 290 InsO abschließend aufgezählt, und "neue Schulden" steht da nicht bei.



Zitat (von stubentiger3):
Vor Eintreffen seiner Kündigung hatte er aber mitgeteilt, dass er kündigt

Wenn neben dem insolventen Mieter eine weitere Person im Mietvertrag steht, wäre die Frage in welcher Funktion genau sie dort steht.
Wenn es so wäre, das beide Mieter wären, dann müssten auch beide Mieter gemeinsam kündigen. Eine Einzelküdigung wäre also unwirksam.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12315.08.2019 19:20:48
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo,

stehen beide Personen als Mieter im Vertrag, die Kündigung wurde auch von beiden unterschrieben, nur eben wurde die Kündigungsfrist nicht eingehalten.

Das Problem in der deutschen Rechtsprechung ist aber, dass das Gesetz immer entsprechend ausgelegt wird, wie man dies verstehen soll und schlussendlich, wie es ein Richter sieht und nicht jeder Richter sieht es gleichermaßen....
Würde tatsächlich eine Rechtsprechung erfolgen, dann würde über ein und denselben Tatbestand ein Richter Hamburg gleichermaßen urteilen wie ein Richter in Berlin. Das ist aber nicht der Fall, deshalb ist es immer als relativ anzusehen.

Fakt ist, er hat ja falsche Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und ist - unserer Meinung nach - auch seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Aufgrund seiner Falschaussagen wurde der Vertrag geschlossen, aus dem eben nun wieder neue Schulden entstehen. Zudem kündigt er sogar an, keine Miete mehr zahlen zu wollen und droht dann auch noch dem Vermieter. Das ist doch Vorsatz und Betrug und fällt ins Strafrecht. Wenn ein Gläubiger das erfährt, könnte ich mir vorstellen, dass ein entsprechender Antrag auf Versagung gestellt würde.

Wir betonen noch einmal, es gibt Leute, die geraten unverschuldet in derartige Situationen. Dies ist hier aber offensichtlich pure Absicht.

Schönen Abend noch.
stubentiger

-- Editiert von stubentiger3 am 11.11.2017 23:23

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von stubentiger3):
Fakt ist, er hat ja falsche Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und ist - unserer Meinung nach - auch seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Aufgrund seiner Falschaussagen wurde der Vertrag geschlossen, aus dem eben nun wieder neue Schulden entstehen. Zudem kündigt er sogar an, keine Miete mehr zahlen zu wollen und droht dann auch noch dem Vermieter. Das ist doch Vorsatz und Betrug und fällt ins Strafrecht. Wenn ein Gläubiger das erfährt, könnte ich mir vorstellen, dass ein entsprechender Antrag auf Versagung gestellt würde.


Hast Du Harrys Antwort nicht gelesen? Er hat Dir doch erklärt, dass neue Schulden kein Versagungsgrund sind.

Es mag sein, dass er falsche Angaben zu seinen wirtschaftlichen verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gemacht hat. Erkennbar ist das aus Deinem Text aber nicht, denn
Zitat (von stubentiger3):
Der Mieter versichert, dass er durchaus in der Lage ist, die Miete aufzubringen
war ja von Anfang 2015 bis in 2017 hinein nicht falsch. Von Betrug kann daher nicht ernstlich gesprochen werden. Dass sich die Situation im Laufe der Jahre verändert, ist nicht schön, kann aber imemr passieren, auch bei Mietern ohne Insolvenzverfahren.

Der Mieter kündigt ohne Einhaltung von Fristen, weil er aufgrund veränderter Umstände nicht mehr zahlen kann und kündigt die Nichtzahlung sogar an.
Ist doch eigentlich das Beste, was einem Vermieter passieren kann. Raus und gut ist es. Was nutzt da - rein wirtschaftlich gesehen - das herumreiten auf eigenen Rechten. Lieber weg mit Schreck und sofort weitervermieten. Weitervermietung ist doch derzeit absolut einfach.

Natürlich kann man über die nach Verrechnung verbleibenden Restschulden einen Mahnbescheid beantragen und ggf. sogar einen Vollstreckbaren Titel erhalten. Kostet aber zuerst eigenes Geld bei fraglicher späterer Realisierung.


Zitat (von stubentiger3):
Vor Eintreffen seiner Kündigung hatte er aber mitgeteilt, dass er kündigt und wie das mit der Kaution wäre, wann er die denn kriegt.
Dreiste Frage, hätte ich mit "sofort nach Auszug wird abgerechnet" beantwortet.

Zitat (von stubentiger3):
Das System scheint hier nicht ausgereift.
Ich würde es viel drastischer beschreiben, denn die Aussicht auf Restschuldbefreiung wie auch die zu hohen Freigrenzen laden doch zum Fehlverhalten ein (nicht in allen Fällen).

Ein Tip zum Schluss: Hak es ab und blick voraus, es läuft nicht immer alles problemlos.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2293 Beiträge, 360x hilfreich)

Also zunächst mal (auch wenn das jetzt vielleicht etwas grotesk wirken mag) habt ihr keinen Mietvertrag mit einem "IHM" sondern mit einer "IHR"...nämlich mit einer BGB-Gesellschaft, deren Gesellschafter die beiden als "Mieter" im Mietvertrag stehenden Unterzeichner sind.
Das bedeutet, dass alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen haften. Also dass Du Dir aussuchen kannst von welchem der beiden Mieter Du Dein Geld bekommst.

Die Mietrückstände lässt lässt damit auch nicht "ER" auflaufen sondern die Mietergemeinschaft. Du kannst Dich dann einfach an den solventeren der beiden Mieter halten zur Eintreibung der Mietrücktstände. Wie die das in ihrem Innenverhältnis dann aufteilen geht Dich formell mal gar nichts an. Das müssen die beiden dann untereinander ausmachen. Du kannst und darfst einfach gegen den solventeren der beiden Mieter ein normales Mahnverfahren mit Fackelzug bis zur Zwangsvollstreckung durchexerzieren. Der muss da nicht mal wohnen um Teil der Mietergemeinschaft zu sein. Auch der Anspruch auf Räumung besteht über die gesamtschuldnerische Haftung gegenüber jedem Mieter zu. Das müssen die dann im Innenverhältnis klären.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119579 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von stubentiger3):
stehen beide Personen als Mieter im Vertrag, die Kündigung wurde auch von beiden unterschrieben, nur eben wurde die Kündigungsfrist nicht eingehalten.

Bei solchem Mieter wäre mir das egal, hauptsache schnellstens raus.
Man kann die fehlende Miete ja von Mieter 2 einfordern, nofalls einklagen. Aus taktischen Gründen erst nach dem die Wohnung übergeben wurde.



Zitat (von stubentiger3):
Würde tatsächlich eine Rechtsprechung erfolgen, dann würde über ein und denselben Tatbestand ein Richter Hamburg gleichermaßen urteilen wie ein Richter in Berlin.

Nö, gerade weil Rechtsprechung erfolgt kann und wird dasimmer unterschiedlich sein. Es wird nämlich stehts der Einzeifall geurteilt.
Für Deine Vorstellung von "Rechtsprechung" würde man keine Richter mehr benötigen, sondern nur Sachbearbeiter die Kreuzchen auf einem Formular machen.



Eure Meinungen und Vorstellungen sind nicht relevant, auch wenn man es sich anders wünschen würde.

Wenn man möchte, dann verfast man eine sachliche Zusammenfassung der nachweisbaren Tatsachen und informiert Staatsanwalt, Insolvenzverwalter, Gläubiger.
Auch hier aus taktischen Gründen erst nach dem die Wohnung übergeben wurde.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Kleine Anmerkung zur Kaution: die Kaution fällt nicht in die Insolvenzmasse, nur der Rückzahlungsanspruch.
Du kannst dich bei berechtigten Forderungen aus dem Mietverhältnis immer noch zuerst aus der Kaution bedienen.

Wenn du allerdings ein Guthaben auszuzahlen hast, dann lieber an den Insolvenzverwalter - und erst wenn du dir sicher bist, dass deine Forderungen erfüllt sibd.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12315.08.2019 19:20:48
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo an alle,

danke für die Meinungen und Antworten.
Werden erst mal abwarten, bis die Wohnung übergeben ist und dann die bestehenden Ansprüche aufrechnen und abrechnen.
Eine Frage abschließend ist noch offen.
Die NK-Abrechnung für 2016 wurde jetzt erst berechnet und ergibt für den Mieter ein Guthaben, was wir bis Ende 2017 ja auszahlen müssten.
Müssten wir dieses nicht auch an den Treuhänder überweisen?

@Harry
Das Thema Rechtsprechung ist eine Sache für sich. Sicherlich sollte immer der Einzelfall beurteilt werden und deshalb könnte es zu abweichenden Urteilen kommen, doch die Realität sieht oft anders aus, nämlich dass den Richter der Einzelfall gar nicht interessiert oder die Gegenseite einfach den cleversten Anwalt hat. Ist auch egal, dass ist ein grundsätzliches Problem in Deutschland,"Recht haben und Recht bekommen" sind unterschiedliche Dinge! Es war nicht meine Absicht, das Thema hier mit einer Diskussion hierüber zu verwässern.
Dies als abschließende Bemerkung.

Danke und einen schönen Sonntag.
stubentiger

-- Editiert von stubentiger3 am 12.11.2017 11:14

0x Hilfreiche Antwort

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