Mieter hat trotz Kündigung immer noch persönliche Gegenstände in Wohnung

8. August 2005 Thema abonnieren
 Von 
Julfin
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 1x hilfreich)
Mieter hat trotz Kündigung immer noch persönliche Gegenstände in Wohnung

Ich habe folgendes Problem. Meine Mietwohnung wurde rechtzeitig von beiden Parteine gekündigt und sollte ab dem 1 Juli 2005 frei werden. Es lebte eine WG in dieser Wohnung. Der Mieter, der noch die besagten persönlichen Gegenstände in dieser Wohnung hat, hat schon seit mehreren Monaten nicht gezahlt. Dies bezüglich war ich auch schon bei einem Rechtsanwalt. Jetzt sind alle Parteien ausgezogen. Die Wohnung ist soweit leer. Nur der eine Mieter hat in der Wohnung noch ein paar Sachen zurückgelassen (Koffer, Bücher, Schuhe, keine Möbel). Telefonisch ist er nicht erreichbar. Was kann ich machen? Am liebsten würde ich die Sachen einfach vor die Tür stellen. Den Schlüssel hat er auch noch nicht abgegeben. Werde in den nächsten Tagen einfach ein neues Schloß einbauen. Darf ich das denn?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joku
Status:
Schüler
(455 Beiträge, 146x hilfreich)

Hallo Julfin,

ich würde den Kram des Mieters ausräumen und noch ein paar Wochen irgendwo unterstellen:

"Die unvollständige Räumung ist an sich kein Vorenthalten der Mietsache, sondern Schlechterfüllung der Rückgabepflicht, sofern die Wohnung in verwahrlostem Zustand ist bzw. es sich Gegenstände des Mieters in geringfügigem Umfang in der Wohnung befinden. Hinterlässt der Mieter Gegenstände in erheblichem Umfang, kann der Vermieter die Rücknahme verweigern. Nutzungsentschädigung kann der Vermieter nur verlangen, wenn er die Rückgabe der Mietsache annehmen will. (KG Berlin, Urteil v. 21.10.02,Az.. 8 U 252/01 )"

Gruss, JoKu

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Darüberhinaus darfst Du m.E. selbstverständlich ein neues Schloss einbauen lassen, da der Mietvertrag ja beendet ist und die Mieter offensichtlich ausgezogen sind. Möglicherweise kannst Du die Kosten für das neue Schloss sogar erstattet verlangen, weil die Nichtrückgabe des Schlüssels eine solche Maßnahme erforderlich macht.

Gruß,

Axel

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