Mieter hat Anspruch auf Schadensersatz, wenn er nicht von seinem Vorkaufsrecht nach § 577 BGB unterrichtet wird
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Werden vermietete Wohnungen, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohneigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so steht dem Mieter ein Vorkaufsrecht zu (§ 577 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den beabsichtigten Verkauf mitzuteilen und ihn über sein Vorkaufsrecht zu unterrichten (§ 577 Abs. 1 S. 3, 469 S. 1 BGB).
Da aber potentielle Käufer häufig nur am Kauf des Gesamtobjekts interessiert sind, werden Mieter zum Teil vom Vorkaufsfall gar nicht informiert oder aber es werden mehrere Kaufverträge geschlossen, wobei die diejenigen Wohnungen, die nicht von einem vorkaufsberechtigten Mieter bewohnt sind, zu einem „billigen" Paket gebündelt werden und die mit einem Vorkaufsrecht belasteten Wohnungen zu einem sehr teuren Preis verkauft werden.
Vereitelt der Verkäufer durch eine solche – als sittenwidrig einzustufende – Preisgestaltung das Vorkaufsrecht steht dem Mieter Schadensersatz in Höhe der Differenz des tatsächlichen anteiligen Kaufpreises aller veräußerten Wohnungen und dem Verkehrswert der Wohnung zu (BGH, Az.: VIII ZR 271/04, AG Köpenick, Az.: 2 C 41/10).