Mieter bleibt zur Zahlung der Miete auch nach dem Auszug verpflichtet

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Stellt der Mieter die Zahlung der Miete vertragswidrig ein, hat er dem Vermieter den entstehenden Mietausfall zu ersetzen

Zwischen einem Vermieter und einem Mieter war ein zeitlich befristeter Gewerberaummietvertrag abgeschlossen worden. Ohne zwingenden Grund konnte dieser Vertrag vorher nicht gekündigt werden. Nachdem der Mieter sich die Miete nicht mehr leisten konnte, kündigte dieser gegenüber dem Vermieter unter Hinweis auf seine finanzielle Lage. Mit der Kündigung war der Vermieter nicht einverstanden. Dieser verwies auf den bestehenden Mietvertrag und forderte die weitere Mietzahlung vom Mieter. Der Fall ging vor das Kammergericht Berlin.

Vermieter verlangte Ersatz des Ausfallschadens

Der Mieter zog aus dem Gewerberaum aus und stellte die Zahlung der Miete ein.

Steffen Bußler
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Im Rahmen der den Vermieter treffenden Pflicht zur Schadensminderung vermietete dieser den Gewerberaum weiter an einen Dritten, der jedoch eine geringere Miete zahlen musste. Der Vermieter verlangte vom Mieter den Ersatz der Differenz der Miete (Ausfallschaden), die dadurch entstand.

Der Mieter sah keinen Grund zur Zahlung der Differenz. Der Vermieter habe ja den Gewerberaum an einen Dritten weitervermietet und dadurch sei der Mieter von der Zahlung der Miete insgesamt befreit.

Kammergericht: Grobe Vertragsverletzung des Mieters

Das Kammergericht in Berlin erteilte dem Mieter zu dieser Rechtsansicht einen Hinweis (Hinweisbeschluss vom 08.01.2014, Az. 8 U 132/12) mit einer klaren Absage:

„Hat der Mieter eine grobe Vertragsverletzung begangen, indem er ohne Rücksicht auf den weiterbestehenden Mietvertrag endgültig ausgezogen ist und keine Miete mehr gezahlt hat, und hat er auf diese Weise den Vermieter veranlasst, die Mietsache zu einem niedrigeren Mietzins weiter zu vermieten, so handelt er regelmäßig rechtsmissbräuchlich, wenn er die Zahlung der Differenzmiete verweigern will mit der Begründung, der Vermieter sei wegen der Weitervermietung zur Gebrauchsüberlassung an ihn nicht mehr in der Lage gewesen."

Das Gericht kommt danach zu dem Schluss:

„Die Annahme eines solchen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens führt dazu, dass der Mieter trotz der Weitervermietung entgegen § 537 Abs. 2 BGB zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet bleibt und der Vermieter sich lediglich den Mietzins anrechnen lassen muss, den er aus der Weitervermietung erzielt."

Ohne Nachmieter hätte Mieter weiter die gesamte Miete zahlen müssen

Allein der Auszug des Mieters ändert nichts an der Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Miete. Auch durch die vom Vermieter erreichte Weitervermietung wird der Mieter nicht (vollständig) von der Zahlung der Miete befreit. Indem der Vermieter den Gewerberaum weitervermietete, hat dieser seiner Pflicht zur Minderung des eintretenden Ausfallschadens entsprochen. Der Mieter kann aus der Weitervermietung nur das Recht ableiten, nicht mehr die vollständige Miete zahlen zu müssen. Hätte der Vermieter keinen Nachmieter gefunden, dann hätte der Mieter weiterhin die gesamte Miete zahlen müssen.

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