MiStra bei eingestelltem Strafverfahren durch Zahlung

7. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
lopiloni
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
MiStra bei eingestelltem Strafverfahren durch Zahlung

Hallo zusammen,

Person A war freiberuflicher IT-Berater und ist danach in den Polizeidienst (Innendienst, IT) gegangen - aktuell Beamter auf Widerruf. Nach Abmeldung des Freiberufs gab es eine Steuerprüfung bei der nicht korrekt verbuchte Umsätze aufgefallen waren (insg. 3.000 EUR Ust.-Steuerschuld im Zeitraum von 3 Jahren.). Es folgt eine Einleitung eines Strafverfahrens durch das zuständige FA, das gegen eine Strafzahlung eingestellt wird.

Wird hierbei automatisch eine MiStra an den Dienstherren gemeldet?

Viele Grüße

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
das gegen eine Strafzahlung eingestellt wird.


Die Formulierung beisst sich streng genommen. Eine "Strafzahlung" (Geldstrafe) kann es nur in Verbindung mit einer Verurteilung geben, nicht in Verbindung mit einer Einstellung.

Bei einer Einstellung, die mit einer Zahlung verbunden ist, wäre es eine Geldauflage, keine Geldstrafe.

Es würde sich dann um eine Einstellung nach § 153a StPO handeln. Ist es eine solche?

Wenn ja, wer hat eingestellt? Die Staatsanwaltschaft (§ 153a, Abs. 1) oder das Gericht (§ 153a, Abs. 2)

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lopiloni
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Richtig, ich meinte die Geldauflage.
Ob die Staatsanwaltschaft oder das Gericht einstellt, kann ich nicht beantworten.

Die Frage stützt sich auf die folgende Annahme - dort steht nicht, ob sich dies vor Klageerhebung durch die Staatsanwaltschaft oder nach, durch das Gericht bezieht:

Zitat:
...Finanzbehörden sehen sich in der Regel bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 10.000 EUR zu einer Einstellung gemäß § 153a StPO in der Lage...


Ich gehe von Ersterem aus (Staatsanwaltschaft).

-- Editiert von lopiloni am 07.08.2017 15:07

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Ob die Staatsanwaltschaft oder das Gericht einstellt, kann ich nicht beantworten.


Das wäer aber in diesem Zusammenhang wichtig. Es muss ja eine Einstellungsverfügung oder einen Einstellungsbeschluss geben. Entweder mit der StA als Absender oder mit dem Gericht als Absender...

Zitat:
dort steht nicht, ob sich dies vor Klageerhebung durch die Staatsanwaltschaft oder nach, durch das Gericht bezieht:


Wenn Klage erhoben wurde, müssen Sie irgendwann vor der Einstellung ja mal eine Anklageschrift bekommen haben.

Zitat:
Ich gehe von Ersterem aus (Staatsanwaltschaft).


Grundsätzlich kommen 2 Mitteilungsgrundlagen in Frage. Nr. 15, Abs. 1, Nr. 4 MiStra (Muss-Mittelung) oder Nr. 15, Abs. 3 iVm. Abs. 2, Nr. 2 MiStra (Kann-Mitteilung).

Eine Einstellung nach § 153a StPO ist in jedem Fall eine verfahrensbeendende Einstellung, da sie einen Strafklageverbruach auslöst. Von daher ist eigentl. davon auszugehen, dass hier Nr. 15, Abs. 1, Nr. 4 MiStra greift, also die Muss-Mitteilung. Was mich da etwas verunsichert ist der Begriff "Rechtszug". Von Rechtszug spricht man m.E. erst, wenn die Sache gerichtlich anhängig ist/war, was bei einer Einstellung nach § 153a, Abs. 1 (durch die StA) nicht der Fall wäre.

Am besten einfach mal bei einer beliebigen StA anrufen und -ohne auf den konkreten Einzelfall einzugehen- allgemein nachfragen, ob eine Einstellung nach § 153a, Abs. 1 unter Nr. 15, Abs, 1, Nr. 4 oder unter Abs. 3 MiStra fällt.

0x Hilfreiche Antwort

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