Hallo zusammen,
heute habe ich erfahren, dass ich einen negativen Schufa-Eintrag habe nur wegen 105 Euro.
Das Inkasso Gothia Deutschland GmbH hat den Eintrag erlassen.
Ich möchte gerne wissen, ob dieser Eintrag gegen gegen das Datenschutzgesetz verstößt, weil:
Nach telefonischer Auskunft von heute wurde die Forderung gegen mich am 10.März 2013 geltend gemacht und an das Inkasso am 08.März 2013 weitergeleitet bwz. verkauft.
Von diesem Inkasso habe ich aber nur ein Schreiben am 11. April 2013 erhalten, draufhin habe ich ein Schreiben geschickt, dass das nette Inkasso mir das Vollmacht der Gläubiger schickt. Bis heute habe ich nichts erhalten!
Das Inkasso hat den Eintrag am 27.03.2013 an die SCHUFA gemeldet. Die Übermittlung meiner Daten erfolgte gemäß § 28a Abs. Nr. 4 BDSG
.
Ich dachte aber immer, dass die Meldung nur erfolgen darf, wenn zwischen die reste Mahung 4 wochen vergangen sind??
Die Forderung habe ich heute sofort überwiesen, obwohl ich bis heute kein Vollmacht erhalten habe.
Da die Forderung eigenblich am 10. März 2013 geltend gemacht wurde und die Meldung an die Schufa am 27. März 2013 erfolögte, verstößt diese Meldung nicht das BDSG??
Vielen Dank.
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Meldung an die Schufa
11. November 2013
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Frage vom 11. November 2013 | 14:49
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 22x hilfreich)
Meldung an die Schufa
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#1
Antwort vom 5. Dezember 2013 | 16:27
Von
Status: Beginner (86 Beiträge, 112x hilfreich)
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung verstößt die Meldung gegen § 28a Abs. 1 Nr. 4 a) BDSG
.
Allerdings müsste man sich noch ansehen ob § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG
erfüllt ist.
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#2
Antwort vom 5. Dezember 2013 | 18:58
Von
Status: Schüler (369 Beiträge, 241x hilfreich)
quote:
Die Forderung habe ich heute sofort überwiesen, obwohl ich bis heute kein Vollmacht erhalten habe.
Dann hat die Schufa ja Ihren Zweck erfüllt.
Du hattest Schulden, du hast bezahlt....auch ohne DAS Vollmacht.
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