Meister-Bafög (AFBG) ohne Schulbesuche

29. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Muntu
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Meister-Bafög (AFBG) ohne Schulbesuche

Hallo zusammen!

Ich habe im Jahr 2012 ein Fernstudium zum staatlichen geprüften Techniker begonnen. Zeitgleich habe ich mich angemeldet für Meister-Bafög ( bzw. AFBG ). Welches mir bewilligt wurde und seitdem beziehe.

Begleitend zum Studium wird Samstags ein Präsenzunterricht angeboten, welchen ich auch im 1. Semester regelmäßig besucht habe. Durch Schichtarbeit und dadurch fehlender freie Wochenenden und aus anderen Gründen, habe ich fortan nur noch zu hause gelernt. Dies ist keine Problem, da es sich ja um ein FERNstudium handelt und alle was ich wissen muss, mir als Studienhefte zugeschickt wird.

Nun hat sich die NBank bei mir gemeldet (Das Meister-Bafög setzt sich aus einen Darlehn zusammen, gezahlt von der KfW und einen Zuschuss, gezahlt von der NBank). Sie hatten mich im Februar 2013 schon mal drauf hingewiesen (was ich leider nicht gelesen, oder wieder vergessen habe), dass ich bis zum 15.03.2016 einen Nachweise über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen (Zwischennachweis).

Dieses Nachweis kann ich nun nicht erbringen, da ich den Präsenzunterricht wie gesagt, nicht mehr besucht habe. Leider lief alles für mich auch so gut, dass ich nicht mal die Einsendeaufgaben abgeschickt habe. Ich dachte allerdings, all dies wäre kein Problem, da ich alle Institutsinternen Prüfungen mit Erfolg abgeschlossen habe und jetzt nur noch die Staatlichen Prüfungen fehlen. Die 4 Vorprüfungen habe ich mit den Noten 1, 1, 3, 4 bestanden. Zusammengesetzt mit 3 Prüfungen und einen Projekt ergeben sie anschließend die Endnote. Zum bestehe bräuchte ich also nur eine 5 in dem Fach mit Vornote 3, ODER eine 4 in den Fach mit Vornote 4. Die anderen beiden würde ich auch mit einer 6 in der Prüfung noch bestehen. Dies nur als kurzer Erklärung wie wenig ich noch zum erreichen Leisten muss.

Noch zu erwähnen ist, dass die Einsendeaufgaben nur für die eigene Lernüberprüfung sind. Sie nehmen KEINEN Einfluss auf Noten. Einzig und allein die Prüfungen sind ausschlaggebend. Der Lehrgang wird mit einer Regelstudienzeit von 7 Semestern angegeben, die ich auch (vorraussichtlich) einhalten werden.

Laut NBank spielt all dies keine Rolle, da sie nicht das bestehen sondern die TEILNAHME am Lehrgang fördern. Ich soll also nun dies gesamte Förderungssumme zurück zahlen, da ich sie angeblich zu unrecht erhalten habe.
Desweiteren melden sie dies der KfW. Da ich noch abwarten muss und keinen Kontakt mit der KfW hatte, weiß ich noch nicht die Konsequenz hieraus.

Auszug Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz:

§ 4 Fernunterricht

Die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang ist förderfähig, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet wird und die Voraussetzungen des § 2 erfüllt werden. Die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 sind nach der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl der für Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden zu bemessen.

Der Lehrgang ist nach § 12, § 2 Abs.3 und da 48 Monate Dauer nicht überschritten werden auch nach § 11 Abs. 1 Förderungsfähig.

§ 9 Eignung

Die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin müssen erwarten lassen, dass die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen werden kann. Dies wird in der Regel angenommen, solange er oder sie regelmäßig an der Maßnahme teilnimmt, die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absolviert und er oder sie sich um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. Er oder sie muss bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen können. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin ist verpflichtet, nach der Hälfte der Laufzeit der Maßnahme, spätestens nach sechs Monaten einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen. Bei längeren Maßnahmen, Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder in besonderen Fällen können darüber hinaus weitere Teilnahmenachweise gefordert werden. Die Förderung wird insoweit unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet.

Hier ist der einzige Knackpunkt

Während ich,

Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin ist verpflichtet, nach der Hälfte der Laufzeit der Maßnahme, spätestens nach sechs Monaten einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen.

nicht erfüllt habe (ja ich weiß selber Schuld, aber leider zu spät), kann ich allerdings hiervon Punkte erfüllen:

Die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin müssen erwarten lassen, dass die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen werden kann. Dies wird in der Regel angenommen, solange er oder sie regelmäßig an der Maßnahme teilnimmt, die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absolviert und er oder sie sich um einen erfolgreichen Abschluss bemüht.

Ich habe die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absolviert (Regelstudienzeit) und ich habe mich um einen Abschluss bemüht (Notenschnitt vor den Abschlussprüfungen 2,19). Alles in allem lässt dies doch erwrten, das die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen wird.

Jetzt abschließend zu meiner Frage:

Auch wenn ich den Nachweis, über die regelmäßige Teilnahme nicht erbringen kann, so erfülle ich doch alle anderen Punkte.
Desweiteren können meine Leistungen erwarten lassen das ich den Lehrgang bestehe. Deswegen ist doch meine Förderung der Teilnahme trotzdem rechtens oder nicht?

Ich besitze eine Rechtsschutzversicherung (150€ SB), würde es sich daher lohnen, da mal mit einen Anwalt drüber zu sprechen, oder habe ich da keine chance?
Ich habe leider keine genauen Zahlen zur Hand, aber es müsste sich so circa um 1500€-2000€ Förderung handeln.

Vielen Dank für das Lesen meiner doch sehr langen Frage und schon mal vielen dank vorweg für die Hilfe!

Muntu








-- Editier von Muntu am 29.02.2016 12:40

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