Hallo zusammen,
grade eben ist mir eine Abmahnung ins Haus geflattert.
Dazu gesagt ein Powerseller mit über 30.000 Bewertungen
hat den Anwalt eingeschaltet gegen mich mit 40 Bewertung,
davon sind bei mir 25 Bewertungen als Käufer.
Es ist wohl mehr sowas wie die Konkurenz direkt im keim Ersticken.
Traurig aber war.
Um diese Passage geht es im speziellen:
Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei
Das schreibt der Anwalt als Begründung:
Ausweislich des Gesetzes ist aber die Belegung des Käuferst mit Rücksendungskosten nur dann möglich, wenn dies im Vorfeld vertraglich auferlegt wurde. (vgl. § 357 (2) S.3 BGB
). Eine vertragliche Auferlegung, beispielsweise durch AGB
auf der MICH-Seite, wie dies bei meiner Mandantschaft der Fall ist, geschieht jedoch bei den Verkäufen Ihrer Mandantschaft nicht.
Durch Ihr oben gennantes Vorgehen verschaffen Sie sich einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil. Dem Käufer wird, obwohl nicht vertraglich auferlegt, dennoch durch die verwendete Widerrufsrechtsbelehrung suggeriert, er müsste unter bestimmten Umständen Rücksendekosten tragen.
Infolge dieses Umstandes könnte ein uninformierter Käufer meinen, obwohler die Rücksendungskosten tatsächlich nicht tragen müsste, die Kosten dennoch tragen zu müssen . Dies wiederum mindert Ihre Rücklaufkosten und steigert Ihren Umsatz, und zwar zu Lasten meiner Mandantschaft.
Diese Rechtsauffassung wurde erst kürzlich vom Landesgericht Coburg
(Beschluss vom 24.06.2009, Az.: 1 HK o 46/08) bestätigt.
zur Begründung heißt es hier:
Die Belehrung ist inhaltlich unrichtig, da die gerügte Belehrung nur für den Fall zutreffend ist, das dem Verbraucher regelmäßige Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt worden sind § 357 BGB
.
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Da steht noch viel mehr aber keine Lust alles zu schreiben
Gegenstandswert ist 5000 €
Geschäftsgebühr und Auslagen etwa 400€ die ich Zahlen soll.
1)
Nun meine Frage muss ich das Zahlen Streitwert von 5000€ ist was hoch
im ganzen Jahr 2009 habe ich ware bei ebay im WERT von 400€ verkauft
2)
woher wollen die denn Wissen das ich den Käufern nach der Auktion
die Wiederrufsrechtsbelehrung und AGB´s per Email zugestellt habe ?
bzw. in Textform der Warensendung beigelegt habe?
3)
Ihr habt bestimmt mehr erfahrung mit dem Thema,
also bitte gibt mir eine Kurze einschätzung dazu
Bezahlen und gut ist oder Anwalt nehmen?
lg Kai
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Meine erste Abmahnung (Widerrufsbelehrung) Ebay
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
http://community.ebay.de/forum/ebay/forum.jspa?forumID=8100
Geh mal dort ins Forum. Ist direkt das Ebayforum. Da können Dir einige sicher Tipps geben.
Ansonsten, geh zu einem Anwalt und lasse Dich umfassend beraten.
Darf man erfahren, welcher Ebay Händler die Abmahnung losgetreten hat?
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quote:
Eine vertragliche Auferlegung, beispielsweise durch AGB auf der MICH-Seite, wie dies bei meiner Mandantschaft der Fall ist
Da sollte der Mandant mal sehr vorsichtig sein, denn in den meisten Fällen werden diese AGB gar nicht wirksam einbezogen werden, solange nicht deutlich (!) darauf verwiesen worden ist (und zwar nicht nur mit einem unverlinkten Texthinweis "AGB finden Sie auf meiner mich-Seite" ).
Dann hätte er dasselbe Problem und würde sich ebenfalls der Gefahr einer Abmahnung aussetzen.
Der Hinweis (4) zur im Gesetzesrang befindlichen Musterwiderrufsbelehrung lautet:
"Falls Sie dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung in diesen Fällen auferlegen möchten, müssen Sie auch eine entsprechende vertragliche Regelung in Ihre Artikelbeschreibung bzw. Ihre AGB einfügen! "
Ist das nicht der Fall, dürfte die Abmahnung berechtigt sein.
quote:
Streitwert von 5000€ ist was hoch
im ganzen Jahr 2009 habe ich ware bei ebay im WERT von 400€ verkauft
Der Streitwert ermittelt sich nicht aus deinem Umsatz. Für wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten werden in der Regel Streitwerte zwischen 4000 und 25000 EUR angesetzt, 5000 EUR dürften also problemlos zu begründen sein.
quote:
woher wollen die denn Wissen das ich den Käufern nach der Auktion
die Wiederrufsrechtsbelehrung und AGB´s per Email zugestellt habe ?
bzw. in Textform der Warensendung beigelegt habe?
S.o. Die Musterwiderrufsbelehrung ist da eindeutig.
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Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ok dann mal Danke für die Antworten,
werde das morgen mal meinen Anwalt sicherheitshalber
durchlesen lassen, und dann werde ich das wohl oder übel bezahlen müssen.
lg
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Jupp. Nimm Dir einen Anwalt der darauf spezialisiert ist und gut.
Alles Andere wäre spekulativ und Rechtsberatung gibt es in keinem Forum. Wird sowieso dann nur zerredet....
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Ja das ist im Forum nun mal so,
hier sind halt auch beide seiten vertreten :-)
Aber ich finde die anderen meinungen halt auch interessant.
Man lernt immer dazu.
Aber der Anwalt und der Powerseller machen das regelmäßig,
beig google stoße ich halt oft auf die Beiden.
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Es geht einfach darum, dass inzwischen die Mehrzahl der Gerichte entschieden hat, dass es nicht ausreicht, dass die EUR 40,00 Klausel nur in die Widerrufsbelehrung selbst einfließt, sondern auch entweder in der AGB oder in der Artikelbeschreibung selbst noch einmal auftauchen muss.
Es ist fast Haarspalterei, es geht nur um den Begriff "vereinbart".
Es ist genau diese Problematik:
quote:
Fazit
Die herrschende Rechtsprechung hält es für erforderlich, die 40-Euro-Klausel doppelt zu verwenden, unabhängig davon, ob die Widerrufsbelehrung Bestandteil der AGB ist oder nicht. Jeder Händler, der seine AGB noch nicht überarbeitet hat, sollte dies dringend nachholen. Zum einen liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn Sie die 40-Euro-Klausel nicht separat vereinbaren und zum anderen müssen Sie dann immer die Kosten der Rücksendung erstatten.
http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/06/01/40-euro-klausel-ruecksendekosten-vereinbarung/
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also das ganze besser doppelt und dreifach verpacken,
erst AGB´s
dann Seperat in der Wiederrufsbelehrung
und nochmals in der Artikelbeschreibung.
Und zu guter letzt das ganze schnellst möglich nach zustandekommen
des Kaufvertrages noch einmal per email zuschicken.
echt hart das ganze.
Mal gucken ob er sich drücken lässt wir werden einfach die 400 € halbieren
200€ sollten auch reichen.
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Hi Kai,
nach langem googlen, bin ich auch deinen Beitrag aufmerksam geworden. Mich hat gestern genau das gleiche Schreiben erreicht. Wort wörtlich steht bei meiner Abmahnung das Gleiche, wie bei dir geschrieben.
Auf dieser Seite, findest du genau unseren Fall:
http://www.praetoria-legal.com/aktuelles/einzelnews/article/9/Onlineshops-40-EUR-Klausel-wird-abgemahnt.html
Wie es aussieht, hat der Anwalt leider Recht und wir müssen bezahlen.
Was hat denn dein Anwalt genau gesagt? Meiner ist noch im Ausland unterwegs und kommt erst wieder, wenn bei mir bereits die Frist abgelaufen ist.
Du kannst mir auch sehr gerne eine PM schreiben oder dich am besten telefonisch bei mir melden. Meine Nummer habe ich dir als PM geschickt.
Auf eine schnelle Antwort würde ich mich freuen. Vielleicht können wir uns da gegenseitig helfen und Tips geben.
lG Nmyra
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quote:
Wie es aussieht, hat der Anwalt leider Recht und wir müssen bezahlen.
Ihr solltet mal explizit den Namen des Anwalts bei google eingeben und vielleicht auch den Shop, oft ergibt sich schon da was.
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Wobei man halt aufpassen muß; nur weil Anwalt/Shop jetzt zu Dutzenden die Mitbewerber abmahnen, wird daraus noch keine rechtsmißbräuchliche Serienabmahnung.
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Bezahlen?,
mal abwarten dem sein Mandant ist Power-Seller
und ist durchaus in der Lage selbst abzumahnen.
Womit die kosten des Anwalt vermutlich gegen
die Schadensminimierungspflicht verstöße.
Deshalb niemals seine mitgeschickte Unterlassungserklärung
unterschreiben. Lieber eine vom eigenen Anwalt aufsetzen lassen.
Die Unterlassungserklärung muss aber beim gegnerichen Anwalt bis zur genannten Frist da sein, sonst kann es richtig teuer werden.
Ah ja und lass die AGB´s und Widerrufsbelehrung gleich auch
von deinem Anwalt überarbeiten. Der nächste verstoß
macht den bösen Anwalt nur Reicher und uns nur Ärmer.
Und 5000€ ist nen haufen schotter dafür geh ich fast ein halbes Jahr
Arbeiten.
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quote:
mal abwarten dem sein Mandant ist Power-Seller
und ist durchaus in der Lage selbst abzumahnen.
Über diese Schiene wird nichts drin sein.
Aber es könnte sich um Abmahnungsmissbrauch handeln, hier wurde ja derselbe Verstoß mit gleichlautenden Schreiben abgemahnt.
Durchaus möglich ist es, dass es von solchen Schreiben aber zig oder hunderte oder sogar tausende gibt. Derselbe Anwalt, derselbe Powerseller , derselbe Verstoß, derselbe Wortlaut im Schreiben = Massenabmahnung.
Es geht nicht mehr darum, einen Rechtsverstoß zu ahnden, sonder es geht darum abzuzocken. Das ist nicht zwingend so, es kann aber sehr gut möglich sein.
Inzwischen prüft nahezu jedes Gericht (im Gegensatz vor noch 2 Jahren), ob ein Missbrauche vorliegen kann.
Deshalb sollte man explizit nach dem Namen des Anwalts und seines Mandanten suchen. Oft ergibt sich, dass der Anwalt praktisch nur Massenabmahnungen verschickt, ab nie klagt, weil er schon mehrfach von Gerichten wegen Abmahnungsmissbrauch zurückgewiesen wurde.
Das bedeutet aber nicht, dass diese Anwälte aufhören, abzumahnen. Aber sie scheuen sich, zu klagen.
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Hi und danke für eure Nachrichten.
Kai kannst du mir vielleicht ein bisschen helfen und mir eine möglich abgeänderte Unterlassungserklärung an schicken?
Ich habe keinen Anwalt und muss bis Mittwoch diese unterschrieben zurück schicken.
Hast du die 200 Euro schon überwiesen? Wie macht man das? Einfach weniger überweisen? Oder habt ihr das schriftlich in die Unterlassungserklärung gefasst?
lg
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-- Editiert von Moderator am 25.04.2019 09:16
quote:
dem sein Mandant ist Power-Seller
und ist durchaus in der Lage selbst abzumahnen
"Power-Seller" ist ja eine reine eBay-Bezeichnung, die man ab einem gewissen Umsatz bekommt. Mit etwas Pech hat man den Status schon, wenn man gewerblich jeden Monat ein Motorrad verkauft. Deswegen ist man noch lange nicht gezwungen, in Wettbewerbssachen auf anwaltlichen Rat zu verzichten.
quote:
hier wurde ja derselbe Verstoß mit gleichlautenden Schreiben abgemahnt.
Ein inhaltlich identischer Verstoß darf selbstverständlich auch mit inhaltlich gleichlautenden Schreiben abgemahnt werden.
Das typische Kennzeichen einer unzulässigen Serienabmahnung ist ja vielmehr das Fehlen der Auseinandersetzung mit dem Einzelfall dort, wo es geboten wäre (etwa wenn nur "unzureichendes Impressum" angemahnt wird, ohne anzugeben, was daran im Einzelfall unzureichend sein soll).
Das alleine genügt also noch nicht, und selbstverständlich ist auch ein Unternehmer berechtigt, 1000 Leute abzumahnen, wenn 1000 Leute gegen UWG verstoßen.
Da muß man schon etwas mehr auffahren, wenn man substantiiert begründen will, wieso es dem Abmahner hier nur um das Kassieren von Abmahngebühren gehen soll und das Interesse an wettbewerbskonformem Verhalten demgegenüber in den Hintergrund tritt.
quote:
Oder habt ihr das schriftlich in die Unterlassungserklärung gefasst?
Das gehört da nun überhaupt nicht herein. Im Gegenteil kann man hier böse Fehler machen. Eine UE des Tenors "ich verspreche Unterlassung, wenn (!) das ganze mit 200 EUR erledigt ist" beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr und läßt einen geradewegs ins teure und aussichtslose Unterlassungsverfahren rutschen.
Ich würde mich auch nicht auf UEs verlassen, die dir irgendjemand Unbekanntes in einem Forum schickt. Geh damit zu deinem Anwalt, du handelst schließlich gewerblich und bist nicht bloß eine Omma, die wegen Tauschbörsennutzung abgemahnt wurde.
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