Mein Kind bekommt mehr Geld! Kindesunterhalt ab dem 01.01.2018

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Zum 01.01.2018 ändert sich die Düsseldorfer Tabelle. Damit steigen, auch die Regelsätze für den Kindesunterhalt sowie die Selbstbehaltssätze für den Unterhaltspflichtigen. Erstmals seit 2008 ändern sich zudem auch die Einkommensgruppen.

Allgemeine Veränderungen

Der Mindestunterhalt eines Kindes (Elternnettoeinkommen bis 1.900 Euro)

  • bis Ende des sechsten Lebensjahres (= 1. Stufe) erhöht sich von monatlich 342 EUR auf 348 EUR,
  • im Alter von sieben bis zum Ende des zwölften Lebensjahres des Kindes (= 2. Stufe) von monatlich 393 EUR auf 399 EUR und
  • ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit des Kindes (= 3. Stufe) von monatlich 460 auf 467 EUR.

Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend erhöht worden. Sie wurden

  • in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5 %
  • und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8 % angehoben.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 01. 01. 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 01.01.2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von bis 1.900,00 Euro statt bisher bis 1.500,00 Euro und endet mit bis 5.500,00 Euro statt bisher bis 5.100,00 Euro. 

Dieses Einkommen müssen Sie berücksichtigen

Folgende Einkünfte können unter Umständen für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sein: Nettoeinkommen; Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung; Steuererstattungen (durch zwölf geteilt und zum Monatseinkommen hinzuaddiert); Aufwandsentschädigungen; Elterngeld; Wohnvorteil (für Menschen die in einer eigenen Immobilie wohnen) und Abfindung.

Das Nettoeinkommen „bereinigen"

Das unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkommen wird zunächst um die für seine Erzielung notwendigen Ausgaben „bereinigt". Folgende Positionen können ggf. abgezogen werden: Fahrtkosten; Arbeitsmittel; Anschaffung von Berufskleidung; Beiträge zu Berufsverbänden (z. B. Ärztekammer, Anwaltskammer, Kammer für Arbeiter und Angestellte u. ä.); Kontoführungsgebühren; Kostenbereinigung bei Wohnvorteil; Krankheitsbedingter Mehrbedarf; private Krankenversicherung; Schulden; Lebensversicherungen (kapitalbildende Lebensversicherungen zur Altersvorsorge); Unfallversicherung; Altersvorsorge (Riesterrente) und Kindesunterhalt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.

Am Ende ergibt sich dann die Berechnungsgrundlage für den Unterhalt, und zwar das bereinigte Nettoeinkommen.

Neue Werte der Düsseldorfer Tabelle für 2018

               Nettoeinkommen             0- 5      6-11     12-17      ab 18         %     Selbstbehalt

1. bis 1.900 348 399 467 527 100 880/1080
2. 1.901 - 2.300 366 419 491 554 105 1.300
3. 2.301 - 2.700 383 439 514 580 110 1.400
4. 2.701 - 3.100 401 459 538 607 115 1.500
5. 3.101 - 3.500 418 479 561 633 120 1.600
6. 3.501 - 3.900 446 511 598 675 128 1.580
7. 3.901 - 4.300 474 543 636 717 136 1.800
8. 4.301 - 4.700 502 575 673 759 144 1.900
9. 4.701 - 5.100 529 607 710 802 152 2.000
10. 5.101 - 5.500 557 639 748 844 160 2.100
ab 5.501 nach den Umständen des Einzelfalles

Hintergrund für die Düsseldorfer Tabelle

Der angemessene Barunterhalt nach § 1610 Abs. 1 wird zur möglichst gleichmäßigen Behandlung pauschal tabellarisch festgelegt (BGH, Urteil v. 13.10.1999, XII ZR 16/98). Dies soll es ermöglichen, Unterhalt einfach und gerecht zu bemessen und eine möglichst einheitliche Rechtsprechung gewährleisten. Bei Sonderfällen kann die Unterhaltsleistung jedoch auch abweichen.

Sie wollen erfahren ob Sie Ihrem Kind Unterhalt schulden und in welcher Höhe? Dann können Sie mich gerne via E-Mail oder telefonisch kontaktieren. Ich berate Sie gerne in dieser Angelegenheit.

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