Mein Fall

9. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
b4th4ed
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)
Mein Fall

Hallo!

Ich habe einen ähnlichen Fall wie der Kollege hier: https://www.123recht.net/Inkasso-Rechnung-keine-Mahnung-was-tun-__f476693.html

Nach einen Einkauf bei einem Einzelhändler wo ich mit der EC-Karte gezahlt habe, wurde das Geld von der Bank zurückgebucht obwohl das Konto noch ausreichend gedeckt war!

1. Abbuchung war am 18.09. (16,17€) Konto aber mit 50€ gedeckt...
2. Abbuchung am 29.09. (29,57€)
-> Erst bei der 2. Abbuchung habe ich bemerkt, dass ich überhaupt ein Problem habe!

Daraufhin bin ich zum Einzelhändler und wollte die Rechnung begleichen. Der sagte mir der Dienstleister wird nochmals abbuchen, ich solle einfach das Geld auf das Konto legen.
Anschließend habe ich das Konto aufgeladen. So glücklich wie alles verlief natürlich nicht ausreichend aufgeladen sodass der 3. und letzte Lastschrifteinzug versucht wurde.

3. 16.10 (33,07€ bestehend aus 16,17€ Einkauf, +7€ Bankgebühr + 9,90 Lastschriftverzug)

Jetzt bekam ich vom CCS Inkasso einen netten Brief bei dem sie von mir insgesamt 87,07€ haben wollen!
Mit folgender Aufstellung:
1. Hauptforderung 16,17 €
2. Bankrücklastschriftskosten 10,50 €
3. Adressermittlungskosten 10 €
4. Verzugsschaden des Dienstleisters 9,90 €
5. Geschäftsgebühr (§§ 280,241,286 BGB NR. 2300 VV RVG) 33,75 €
6. Auslagen (§§ 280,241,286 BGB NR. 7002 VV RVG) 6,75 €



Ich habe gestern den Dienstleister kontaktiert(E-MAIL), meine Lage erklärt und um einen fairen (!) Lösungsvorschlag gebeten, aber bisher keine Antwort erhalten. Der Inkassobrief war übrigens gestern am 8.11. bei mir im Briefkasten und wurde am 30.10 gedruckt, Zahlungsfrist der 11.11...

Habt ihr Lösungsvorschläge für mich?

Liebe Grüße

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



43 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
b4th4ed
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry ich wollte eigentlich in dem Thread antworten und keinen neuen eröffnen!

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von b4th4ed):
Abbuchung war am 18.09. (16,17€) Konto aber mit 50€ gedeckt...


Und die Bank erklärt das wie?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
b4th4ed
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe nicht gefragt. Ich habe mal einen zensierten Screenshot gemacht. Das wesentliche kann man erkennen. Ich frage mich grad auch, was sich die Bank dabei gedacht hat. Aber im Endeffekt bleibe ich auf den Kosten sitzen und habe jetzt auch den Stress.

<a href="https://picload.org/view/draaapca/unbenannt.png.html" target="_blank"><img src="https://picload.org/thumbnail/draaapca/unbenannt.jpg" /></a>

-- Editiert von b4th4ed am 09.11.2017 11:40

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Kläre das erst mal mit deiner Bank (höflich nachfragen). Denn wenn die Bank den Fehler gemacht hat, dann muss sie auch in Konsequenz die Kosten tragen.

In dem Zusammenhang auch deine Bank mal fragen, ob sie diese 10€ Gebühr für die Adressauskunft jemals in Rechnung gestellt hat.

-- Editiert von mepeisen am 09.11.2017 11:53

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
b4th4ed
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, vielen Dank. Ich rufe da heute Abend nach der Arbeit mal und kläre das.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

Würde ich mal machen, aber ich gehe mal davon aus, dass Du die Lastschriften, welche am 19.09.2017 eingezogen wurden mit PIN Bezahlt hast, das heisst der zu zahlende Betrag wurde bereits vorher reserviert.
Die Lastschrift, um welche es hier geht, jedoch mit Unterschrift, da wird nichts reserviert.

Deshalb war zu dem Zeitpunkt nicht mehr genug Geld auf dem Konto, obwohl die Zahlen etwas anderes sagen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
b4th4ed
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja du hast Recht, die anderen waren alle mit der VISA (Pin) bezahlt, nur der bei Real mit Unterschrift. Der Einkauf war, wenn ich das richtig deute vom 14.09.! Das Konto war allerdings noch länger ausreichend gedeckt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
b4th4ed
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Grad mit der Bank telefoniert. Also er konnte mir nicht genau sagen, weshalb das so gelaufen ist. Das System hat das Konto halt einfach als nicht gedeckt gesehen. Wahrscheinlich war es wirklich wegen der Pin und Unterschrift geschichte.

Jedenfalls sagte er mir, dass sie 1. keine Adressdaten für Kunden herausgeben dürfen, d.h. von der Bank kann das Inkasso meine Adressdaten nicht bekommen haben. (Woher dann?)

Und 2, Sind die kompletten (!) Gebühren wurden nicht von der Bank vorgegeben. Die Bank hat für die Rück-Lastschrift keinen einzigen Cent für den Dienstleister berechnet.


Wie soll ich jetzt weiterverfahren?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Wie soll ich jetzt weiterverfahren?

Ich würde zunächst mal die Hauptforderung plus 5€ zweckgebunden an den Händler überweisen. Verwendungszweck ergänzen: "Nur HF + Zinsen + Briefporto + Rücklastschrift".

Dann würde ich dem Inkasso folgendes schreiben: "Wertes Inkasso. Ich habe soeben ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht die Hauptforderung mit Zinsen und nachvollziehbarem Briefporto, sowie nachvollziehbaren Rücklastschriftgebühren überwiesen. Sie werden mir zur Prüfung unverzüglich vorlegen: Rechnungskopie meiner Bank über 10€ Adressauskunftsgebühr, Rechnungskopie der Gläubiger-Bank über 10,50€ Rücklastschriftgebühr. Des Weiteren werden Sie mir die Dienstleistergebühr begründen in Anbetracht der BGH-Entscheidungen zum Verbot, Personaldienstleistungen u.ä. auf Schuldner umzulegen. Zudem benötige ich eine Begründung, warum ein Inkasso notwendig war. Ich benötige darüber hinaus eine Abtretungsurkunde/Vollmacht des Gläubigers zur Ingenico und der Ingenico zum Inkasso. Zudem benötige ich eine Kopie des vollständigen Vertragswerkes, um ggf. anwaltlich zu prüfen, ob hier eine Rechtsdienstleistung erbracht wird und ob diese in der Höhe korrekt ist. Schließlich brauche ich auch einen Kontoauszug als Beweis, dass die entsprechenden geforderten Positionen jemals vom Gläubiger bezahlt wurden. Ich diskutiere nicht."

Dann würde ich abwarten, wie die reagieren.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
b4th4ed
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe jetzt eine Email vom Inkasso erhalten, obwohl ich die dem Dienstleister geschickt habe.

Sehr geehrter Herr ******,

Sie zahlten mit Ihrer girocard-Karte und autorisierten den Lastschrifteinzug auf dem entsprechenden Bankkonto mittels Unterschrift. Hierfür unterzeichneten Sie einen Lastschriftbeleg, mit dem Sie die Ingenico Payment Services GmbH, Daniel-Goldbach-Str. 17-19, 40880 Ratingen ermächtigten, den fälligen Betrag von Ihrem Konto einzuziehen.

Infolgedessen versuchte die Ingenico Payment Services GmbH den Betrag rechtmäßig abzubuchen, was jedoch scheiterte. Jede von der Bank nicht eingelöste Lastschrift verursacht Bankgebühren. Zugleich verursacht eine Rücklastschrift einen Verzugsschaden bei der Ingencio Payment Services GmbH.

Mit dem Scheitern des Lastschrifteinzugs befanden Sie sich bereits im Verzug (vgl. Palandt, 73. Auflage, § 286 Rn 25, Prinzip der Selbstmahnung), so dass die infolge des Verzugs entstandenen Kosten als Verzugsschaden ersatzfähig und von Ihnen zu tragen sind.

Da das wiederholte Einziehen des offenen Forderungsbetrages am 27.09.2017 sowie am 11.10.2017 ebenfalls scheiterte, fielen erneut Bankgebühren an.

Anschließend wurden wir von der Ingenico Payment Services GmbH mit der Durchsetzung der offenen Forderung beauftragt. Als registriertes Inkassounternehmen sind wir berechtigt, gemäß RVG abzurechnen.

Zum Zwecke der Geltendmachung der Forderung musste Ihre Anschrift gegen Zahlung eines Betrages von 10,00 Euro ermittelt werden.

Der somit noch offene Forderungsbetrag beläuft sich auf 87,07 EUR, den Sie bitte unter Angabe des Aktenzeichens spätestens bis zum 17.11.2017 auf unser Konto überweisen.


@mepeisen

Vielen Dank. Soll ich das jetzt auch so unter Rücksicht der erhaltenen Mail handhaben? Soll ich einen Brief schreiben oder reicht eine E-Mail?
Ich würde der Ingenico einfach 25€ zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich würde schreiben:
"Wertes Inkasso.

Sie behaupten, dass jede nicht eingelöste Lastschrift Bankgebühren verursacht. Das bestreite ich nicht, jedoch verlange ich einen eindeutigen Rechnungsnachweis zur Höhe der Gebühren. Ich bezweifele, dass eine einzige Rücklastschrift 10,50€ Gebühren verursacht. Gemäß Gerichten sind nur 3,65€ nachvollziehbar.

Ihre Behauptung, dass der der Verzugsschaden bei der Ingenico entsteht und dass dieser jemals vom Schuldner zu tragen wäre, steht im Widerspruch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Bearbeitungsgebühren bei Rücklastschriften und das wissen sie auch. Bitte denken Sie nicht, dass ich uninformiert bin.

Sie behaupten, dass für die Ermittlung der Adressanschrift ein Betrag von 10€ gezahlt werden musste. An wen wurde dieser Betrag gezahlt und wann? Nach Auskunft meiner Bank stellt sie keine 10€-Gebühr für Adressauskünfte in Rechnung. Auch hier werden Sie mir einen Nachweis liefern.

Zu Ihrer Behauptung, dass infolge eines Verzugs die Verzugskosten zu tragen wären, bestreite ich nicht, soweit sie jedenfalls nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen. Jedoch verlange ich nach wie vor die vollständige Vertragskopie, um zu prüfen, welcher Verzugsschaden entsteht und in welcher Höhe. Wenn Sie mir die Sach-Prüfung der Verträge und der von Ihnen behaupteten Sachschadens verweigern, muss ich diesen Sachschaden als frei erfunden ablehnen bzw. mache von meinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch.

Im übrigen sind sogenannte Hoffnungsläufe (wiederholte Abbuchungsversuche) ohne dass sie davon ausgehen müssen, dass das Konto wieder gedeckt ist, ist alleine das Problem ihrer Mandantin. Auch hier verweise ich auf die anerkannte und ständige Rechtsprechung. Darüber hinaus musste ich die zweite und dritte Abbuchung aufgrund nicht erlaubter Gebührenhöhen sowieso nicht akzeptieren.

Auch verlange ich eine klare Angabe, was exakt denn nun die Ingenico für die abgerechneten Verzugsschäden getan hat und was Sie als Inkassobüro tun. Was ist die Aufgabe der Ingenico? Wenn dieses bereits als Inkassobüro auftritt, wieso braucht es die Hilfe eines zweiten Inkassobüros? Wieso ist es unfähig, eine Mahnung zu verschicken? Sie möchten mir ein ausführliches und vollständiges Arbeitsprotokoll der Ingenico und ihres Hauses zusenden, damit auch das rechtlich überprüft werden kann."

Sprich: Ich würde diese Diskussion anzetteln und noch etwas weiter treiben. Kann man auch erst mal per Mail machen, ist ja egal, ob das ankommt.

Das Wichtigste ist ohnehin die Haltung, dass man deren behauptete (=frei erfundene= Gebührenpositionen genauer prüfen will und solange sie das nicht ermöglichen, weist man sie zurück bzw. macht von seinem sogenannten Zurückhaltungsrecht Gebrauch.

Achja: Die eigentliche Hauptforderung hattest du ja mittlerweile bezahlt oder?

-- Editiert von mepeisen am 10.11.2017 16:18

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
b4th4ed
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank dafür!

Die 25€ (sind doch in Ordnung?) werde ich heute Abend nach der Arbeit direkt überweisen. Damit diese nächste Woche beim Dienstleister sind. Wobei der Dienstleister bei der letzten Mahnung folgendes wollte " 16,17
KAUF + 7,00 BANKGEB + 9,90 LASTSCHR
IFTABREDE IN EUR MID"

Dann bin ich mal gespannt was noch so auf mich zu kommt...

-- Editiert von b4th4ed am 10.11.2017 16:29

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
b4th4ed
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe der Ingencio 30€ überwiesen, also das doppelte der ursprünglichen HF. Ich denke die sollten damit zufrieden sein. Nun die Email an das Inkasso...

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Marirecht123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

CCS Inkasso ist ein Tochterunternehmen von Ingenico Payment Services wie im Forum zu lesen. Beide sind also im gleichen Konzern:
https://www.123recht.net/Bauhaus-EC-Kartenzahlung-fehlgeschlagen-Direkt-Inkasso-__f501493.html

Dass auf dem Brief 30.10.17 angedruckt ist u. man das Schreiben eine Woche später erhält u. man sich über die gesetzte Zahlungsfrist (11.11.17) erschrickt, ist Absicht. Die dt. Post benötigt keine Woche für einen Brief.
Habe gleichen Brief (auch v. 30.10.17, erhalten am 07.11.18) u. werde schriftl. Widerspruch einlegen an das CCS Inkasso.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Diesen Umstand kann man natürlich auch noch in den Brief mit einflechten.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
b4th4ed
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!

Die haben mir in der Email vom Freitag die Frist um eine Woche verlängert.

Ich finde es ohnehin eine Sauerei was dieses Unternehmen mit seinen Kunden abzieht. Würde die gerne in Zukunft vermeiden, aber scheinbar sind die fast in jedem Supermarkt vertreten.


Ich bin gerade an der Mail dran mit dem Text von mepeisen (Vielen Dank noch!) dran, soll ich dazu schreiben, dass ich die Hauptfoderung+die zulagen bereits getätigt habe?

-- Editiert von b4th4ed am 13.11.2017 09:48

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
b4th4ed
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gibt Neuigkeiten!

„Sehr geehrter ...

wir verweisen auf unsere E-Mail vom 10.11.2017.

Die Ingenico Payment Services GmbH ist kein Inkassobüro.

Jede von der Bank nicht eingelöste Lastschrift verursacht Bankgebühren in Höhe von 3,50 Euro.
Wie Ihnen bereits mitgeteilt, sind insgesamt drei Rücklastschriften entstanden. Dies ergibt den Gesamtbetrag von 10,50 Euro an Bankgebühren.

Wenn Sie Ihre girocard-Karte zur Lastschriftzahlung einsetzen, sind Sie verpflichtet, auf dem entsprechenden Konto die notwendige Deckung vorzuhalten sowie das Bestehen und die Gültigkeit des Kontos zu gewährleisten, um den Lastschrifteinzug zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 2009, 3570, 3571). Bereits seit dem Scheitern des Lastschrifteinzuges befinden Sie sich mit der Erfüllung des fälligen Kaufpreises in Verzug. Somit sind die infolge des Verzugs entstandenen Kosten als Verzugsschaden ersatzfähig und demnach von Ihnen zu tragen.

Ihre Anschrift wurde über die Schufa Holding AG ermittelt. Diese berechnet für die Weitergabe der personenbezogenen Daten (Name und Adresse) 10,00 Euro. Einen Nachweis finden Sie in der Anlage.

Ihre Teilzahlung in Höhe von 30,00 Euro haben wir am 13.11.2017 verbucht.

Die gegenüber Ihnen geltend gemachten Ansprüche der Ingenico Payment Services GmbH sind dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Der Anspruch beläuft sich auf 57,07 Euro.

Gerne sind wir bereit, die Frist für Ihren Zahlungseingang bis zum 30.11.2017 (Datum des spätesten Zahlungseingangs) zu verlängern.
Bitte nehmen Sie diese Frist ernst. Denn sollte Ihre Zahlung nicht pünktlich eingehen, müssten wir gerichtliche Schritte einleiten – und das möchten wir gerne vermeiden."


Die angehängte Datei von der Schufa ist ein allemeiner Brief ohne Datum ohne meinen Namen.

Darin steht"

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bestätigen wir Ihnen, dass wir Ihnen zum Zwecke der Anschrifftermittlung das Schufa Produkt Adifinder zum Preis von 10€ Zzgl. Umsatzsteuer liefern.

Für weiter Rückfragen und Informationen stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen Schufa „

Das kann doch nur ein schlechter Witz sein?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von b4th4ed):
Das kann doch nur ein schlechter Witz sein?


Natürlich. Bleibt halt die Frage, wer am Ende darüber lacht.

Die Begründung für die verauslagten Kosten ist schlüssig, die Kosten, sowohl die der geplatzten Lastschrift als auch die der Adressermittlung sind absolut im Rahmen. In bestimmten Städten ist eine Anfrage ans Einwohnermeldeamt teurer.

Es gibt hier zwar nicht den fallbezogenen Einzelnachweis, aber der könnte in dem sich anbahnenden Klageverfahen nachgereicht werden. Vorprozessual reicht die Bestätigung aus, weil nicht bestritten werden kann, dass man die Adresse ermitteln musste.

Position 4 - der indirekte Verzugsschaden des Dienstleisters ist nicht nachgewiesen und wird auch nicht weiter erklärt.
Diese Teilfforderung kan man noch zurückweisen.

Du warst auch im Verzug, folglich sind auch angemessene Folgekosten zu ersetzen.

Pos. 5, die Geschäftsgebühr hält sich im Rahmen, darüber zu streiten lohnt nicht wirklich.

Pos. 6, Auslagenpauschale auch nur im unteren Bereich angesiedelt.

Über die Höhe der Pos. 5 und 6 lässt sich streiten, im Erfolgsfalle wäre eine Reduzierung möglich, die den Aufwand und den Ärger nicht lohnt. Vermutlich reduziert auch das Inkasso oder verzichtet auf einen kleinen Teil, weil auch die die Sache vom Tisch haben wollen.

Sei Dir darüber im Klaren, dass Du die nicht durchgeführten Abbuchungen zu verantworten hast, und dass das eben Geld kosten kann.

Gegen Deine Bank hast Du ggf. aber das musst du gesondert prüfen, einen Schadenersatzanspruch in Höhe der Rücklastschriftgebühren.
Dass die Bank die Lastschrift hätte ausführen müssen, es aber nicht getan hat, hat mit der Vertragsbeziehung zum Händler nichts zu tun. Ihn muss das "warum nicht" nicht interessieren.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Die Begründung für die verauslagten Kosten ist schlüssig, die Kosten, sowohl die der geplatzten Lastschrift als auch die der Adressermittlung sind absolut im Rahmen. In bestimmten Städten ist eine Anfrage ans Einwohnermeldeamt teurer.

Meldeämter haben damit allerdings exakt nichts zu tun, weil sie nicht wissen, wem ein Konto gehört. Man ersetze aber einfach Meldeamt durch "Bank des Kontoinhabers" und dann stimmt der Satz womöglich.

Vielleicht kann man am Ende beweisen, dass die Anfrage bei der Bank des TE 0,00€ gekostet hätte. Dann wäre die Anfrage bei der Schufa ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Auch kann man mal in den Raum stellen, dass es ggf. ein Verstoß gegen den Datenschutz wäre, wenn die Schufa einfach so Adressauskünfte zu Konten erteilt. Das sind normalerweise Informationen, die nicht einfach so zugänglich sein dürften. Deswegen gibt es bei Banken auch keine automatisierte Antwort, sondern eine zwangsweise individuelle Prüfung, ob hier der Anfragende wirklich berechtigt ist, die Daten zu erfragen. Ich wüsste nicht, dass in den typischen Schufa-Klauseln der Banken steht, dass der Schufa erlaubt wird, jedem die Inhaberdaten eines Kontos mitzuteilen.

Ggf. also ein Fall für den Datenschutz. Würde spannend sein, was der zu dieser Schufa-Masche zu sagen hat.

Zitat:
Pos. 5, die Geschäftsgebühr hält sich im Rahmen, darüber zu streiten lohnt nicht wirklich.

Pos. 6, Auslagenpauschale auch nur im unteren Bereich angesiedelt.

Aufgrund der Konzernzugehörigkeit gibt es da nichts zu deuteln.

Ich würde mal den Datenschutz informieren, dass er sich das anschaut, wieso die Schufa ohne Erlaubnis einfach so bei Nennung einer Kontonummer die Adressdaten des Kontoinhabers herausgibt. Die 10€ würde ich zweckgebunden nun bezahlen. Dem Inkasso würde ich schreiben:

"Wertes Inkasso. Ich habe die Adressermittlung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht überwiesen. Auch wenn Sie nach wie vor nicht nachgewiesen haben, dass diese Gebühr jemals für die Abfrage meiner Daten angefallen ist. Ich habe eine Überprüfung der Praxis beim Datenschutz beantragt, denn ich habe der Schufa nie mein Einverständnis gegeben, meine Adressdaten einfach so gegen Nennung einer Kontonummer herauszugeben. Darüber hinaus haben sie immer noch nicht bewiesen, wie die übrigen gebühren zustande gekommen sind und worum es sich handeln soll. Mir ist inzwischen zudem zu Ohren gekommen, dass Sie und ihre Mandantin im selben Konzern beheimatet sind. Daher liegt weder eine Rechtsdienstleistung vor noch dürfen sie jemals RVG-Gebühren erheben. Offenbar handeln Sie hier in betrügerischer Absicht zur eigenen Bereicherung. Ich behalte mir vor, Maßnahmen gegen Sie zu ergreifen (Strafanzeige wegen verdacht des gewerblichen Betruges, Beschwerde beim Aufsichtsgericht)."

Vielleicht hören sie auf solch deutliche Wort ja und geben auf.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
b4th4ed
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen dank für eure Unterstützung!

Wieso bin ich überhaupt bei der Schufa? Wer sind die denn, dass die meine Konto und Adressdaten haben?

"Ich habe eine Überprüfung der Praxis beim Datenschutz beantrag"
Soll ich das parallel auch wirklich machen oder eine Antwort abwarten? Falls ja, an wen genau soll ich mich da wenden?

LG

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Wieso bin ich überhaupt bei der Schufa? Wer sind die denn, dass die meine Konto und Adressdaten haben?

Du hast gewiss bei Kontoeröffnung bei deiner Bank eine entsprechende Schufa-Klausel unterschrieben...

Zitat:
Soll ich das parallel auch wirklich machen

Ich würde das parallel machen. An den 10€ kommt man kaum vorbei, wenn sie wirklich angefallen sind. Denn sie sind in Höhe angemessen und deine Bank hätte vielleicht sogar mehr verlangt.

Zitat:
Falls ja, an wen genau soll ich mich da wenden?

Ich würde mich an den Datenschutzverantwortlichen des Landes Hessen wenden, denn der sollte IMHO für die Schufa zuständig sein.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
b4th4ed
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok.

1. nochmal 10€ überweisen wegen der Schufa
2. an Datenschutz Beauftragten wenden
3. Obige Mail an Inkasso abschicken.

So richtig ?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
b4th4ed
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe nun eine Antwort vom Datenschutz erhalten. Leider nicht zu meinem Vorteil :(


"In Ihrem Fall hat das bei der SCHUFA anfragende Unternehmen Ingenico Payment Services GmbH ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 BDSG an der Kenntnis der Daten des Lastschriftgebers und somit (vermeintlichen) Schuldners der Leistung. Ohne diese Daten wäre das Unternehmen nicht in der Lage, seine Forderung gegen diesen durchzusetzen. Daher ist die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Lastschriftgebers an einen berechtigten Anfragenden gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 BDSG auch ohne eine ausdrücklich erteilte Einwilligung zulässig."

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich würde nochmals antworten. Und nochmals darauf hinweisen, dass es nicht um die Frage geht, ob sie die Daten erhalten dürfen. Sondern um die Frage, ob die Schufa diese Daten ohne Erlaubnis erheben und vor allem verkaufen darf. Und ob die Schufa überhaupt prüft, ob die jemals ein berechtigtes Interesse haben.
Denn die Schufa kann im Gegensatz zur eigenen Bank gar nicht prüfen, ob überhaupt ein berechtigtes Interesse vorliegt, denn die Schufa weiß von dem Vorgang der Rücklastschrift ja gar nichts.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
b4th4ed
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Hier die neue Antwort. Scheint wohl alles mit Rechten dingen zuzugehen. :???:
"
Sie fragen, ob die SCHUFA Holding AG (nachfolgend: SCHUFA) Ihre Daten ohne Erlaubnis weitergeben darf und ob die SCHUFA das ggf. berechtigte Interesse eines Inkasso-Unternehmens prüft.



Grundsätzlich umfasst der Tätigkeitsbereich von Auskunfteien wie der SCHUFA beispielsweise nicht nur die Weitergabe von bonitätsrelevanten Daten, sondern auch die Übermittlung von Adressangaben. Gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 BDSG ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten zulässig, wenn der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.



In Ihrem Fall hat das anfragende Unternehmen Ingenico Payment Services GmbH das von der SCHUFA angebotene Produkt „Adfinder" genutzt. Das berechtigte Interesse im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG der Ingenico Payment Services GmbH bestand darin, nach einer nicht eingelösten Lastschrift die Adresse des Kontoinhabers zu erfahren. Ohne diese Daten wäre das Unternehmen nicht in der Lage, seine Forderung gegen diesen durchzusetzen. Daher ist die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Lastschriftgebers an einen berechtigten Anfragenden gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 BDSG auch ohne eine ausdrücklich erteilte Einwilligung zulässig. Das Adfinder-Verfahren ist quasi dem Inkassoverfahren vorgeschaltet und damit auch typischerweise dem SCHUFA-Verfahren immanent.



Zudem bestand gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 2 BDSG für die SCHUFA in Ihrem Fall kein Grund zur Annahme, dass Sie ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung Ihrer Daten haben.



Nach § 29 Abs. 2 S. 3 u. 4 BDSG ist ferner bei einem automatisierten Abrufverfahren lediglich stichprobenartig das berechtigte Interesse der anfragenden Stelle durch die SCHUFA zu prüfen. Diese Anforderung des Gesetzgebers wird von der SCHUFA meiner Kenntnis nach erfüllt. Eine Prüfung des berechtigten Interesses ist daher durch die SCHUFA nicht bei jeder Anfrage vorzunehmen. Außerdem verpflichten sich die jeweiligen Vertragspartner gegenüber der SCHUFA vertraglich dazu, nur bei dem Vorliegen eines berechtigten Interesses Auskunftsanfragen zu stellen. Es liegt daher im Verantwortungsbereich der anfragenden Stelle, ein berechtigtes Interesse für die Datenübermittlung zu haben. Da die SCHUFA vor diesem Hintergrund von einem berechtigten Interesse des Unternehmens Ingenico Payment Services GmbH ausgehen konnte, ist im Ergebnis die erfolgte Übermittlung Ihrer Adressdaten datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.
"

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Scheint wohl alles mit Rechten dingen zuzugehen

Es bleiben immer noch zwei Lücken.

1. Und zwar zunächst die Frage, zu welchem Moment der Schufa erlaubt wurde, die Kontodaten derart zu verwenden.

Es handelt sich ja weder um öffentlich zugängliche Daten, noch um Scoring-Daten.

Als Beispiel mal die Schufa-Klausel einer Sparkasse (was Google halt als erstes gefunden hat): https://www.sparkasse-hannover.de/content/dam/myif/spk-hannover/work/dokumente/pdf/vertragsbedingungen/schufa_girokonto.pdf?n=true

Darin wird von Daten hinsichtlich nicht vertragsgemäßem Verhalten (offene Forderungen) gesprochen. Daneben wird von Scoring gesprochen. Und schließlich wird von Identitäts-/Altersprüfungen gesprochen. Dass die Kontoinhaberdaten eines Kontos herausgegeben werden, davon wird nicht gesprochen, also habe ich das meiner Meinung nach als Bankkunde auch nie der Schufa erlaubt, so etwas anzubieten.

Ich weiß nicht, wie weit man hier noch Fässer aufmachen sollte. Aber wenn Interesse daran besteht und für die Zukunft, würde ich mir die Schufa-Klausel der Bank, bei der ich Kunde bin, raussuchen und nochmals gezielt den Datenschutz befragen, wo denn jemals die Erlaubnis herkommt, so etwas abzufragen. Wenn ein Händler bei einer Rücklastschrift die Adresse rausfinden will, soll er die jeweilige Bank befragen, die dieses Konto führt.

2. Der Datenschutz schreibt, dass die Schufa stichprobenartig das berechtigte Interesse prüft. Wie soll sie das denn prüfen? Die Schufa hat keine Kenntnis über die Umsätze eines Kontos. Der Schufa ist es unmöglich, jemals zu prüfen, ob es eine Rücklastschrift gab. Der Schufa ist ebenso unmöglich zu prüfen, ob ihre Daten ggf. veraltet sind, weil es das Konto gar nicht mehr gibt oder weil ein Betrüger mit einer längst gesperrten Bankkarte nochmals einkaufen war. Auch kann die Schufa nicht prüfen, ob die Unterschrift auf dem Kassenbeleg überhaupt stimmt.

Eine Bank hat diese Möglichkeiten und kann dann entsprechend eine Information liefern.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
b4th4ed
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank.

Ich werde jetzt erstmal die 10€ überweisen und dem Inkasso mein weiteres Vorgehen mitteilen. Mal sehen wie weit es kommen wird. Nach meiner wichtigen Klausur am Mittwoch nehme ich mich dem auch zeitintensiver an und prüfe die Unterlagen der Bank (ingdiba). Soll ich eventuell auch mal mit der Bank in Kontakt treten?

-- Editiert von b4th4ed am 27.11.2017 20:47

-- Editiert von b4th4ed am 27.11.2017 20:47

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Kannst du machen. Dort mal fragen, wann sie der Schufa erlaubt haben, mit deinen Daten Profit zu machen. Die Argumente, die ich hier als problematisch und ggf. als Datenschutzverstoß ansehe, habe ich ja genannt. Deiner Bank selbst kann man keinen Vorwurf machen. Schließlich hätte deine Bank die Daten auch herausgeben müssen.

Mein Punkt ist ja, dass ich der eigenen Bank mehr Vertrauen würde, dass sie prüfen wer da anfragt und ob das korrekt ist, ggf. bei dir nachfragen. Und der Schufa würde ich hier einfach nicht über den Weg trauen...

Was, wenn irgendjemand auf die Idee kommt, das böswillig auszunutzen? Wenn er den Account eines solchen Inkassounternehmens hackt und dann Massen an Daten stiehlt? Dann zuckt die Schufa und das Inkasso wohl nur mit den Schultern und sagt "Ja, Pech gehabt, ist halt passiert"? Ne, finde ich persönlich nicht so toll.

-- Editiert von mepeisen am 27.11.2017 22:32

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
b4th4ed
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Scheint wohl alles mit Rechten dingen zuzugehen

Es bleiben immer noch zwei Lücken.

1. Und zwar zunächst die Frage, zu welchem Moment der Schufa erlaubt wurde, die Kontodaten derart zu verwenden.

Es handelt sich ja weder um öffentlich zugängliche Daten, noch um Scoring-Daten.

Als Beispiel mal die Schufa-Klausel einer Sparkasse (was Google halt als erstes gefunden hat): https://www.sparkasse-hannover.de/content/dam/myif/spk-hannover/work/dokumente/pdf/vertragsbedingungen/schufa_girokonto.pdf?n=true

Darin wird von Daten hinsichtlich nicht vertragsgemäßem Verhalten (offene Forderungen) gesprochen. Daneben wird von Scoring gesprochen. Und schließlich wird von Identitäts-/Altersprüfungen gesprochen. Dass die Kontoinhaberdaten eines Kontos herausgegeben werden, davon wird nicht gesprochen, also habe ich das meiner Meinung nach als Bankkunde auch nie der Schufa erlaubt, so etwas anzubieten.

Ich weiß nicht, wie weit man hier noch Fässer aufmachen sollte. Aber wenn Interesse daran besteht und für die Zukunft, würde ich mir die Schufa-Klausel der Bank, bei der ich Kunde bin, raussuchen und nochmals gezielt den Datenschutz befragen, wo denn jemals die Erlaubnis herkommt, so etwas abzufragen. Wenn ein Händler bei einer Rücklastschrift die Adresse rausfinden will, soll er die jeweilige Bank befragen, die dieses Konto führt.

2. Der Datenschutz schreibt, dass die Schufa stichprobenartig das berechtigte Interesse prüft. Wie soll sie das denn prüfen? Die Schufa hat keine Kenntnis über die Umsätze eines Kontos. Der Schufa ist es unmöglich, jemals zu prüfen, ob es eine Rücklastschrift gab. Der Schufa ist ebenso unmöglich zu prüfen, ob ihre Daten ggf. veraltet sind, weil es das Konto gar nicht mehr gibt oder weil ein Betrüger mit einer längst gesperrten Bankkarte nochmals einkaufen war. Auch kann die Schufa nicht prüfen, ob die Unterschrift auf dem Kassenbeleg überhaupt stimmt.

Eine Bank hat diese Möglichkeiten und kann dann entsprechend eine Information liefern.


Zu 1:
Ich habe diesen Absatz so verstanden, dass die Schufa damit berechtigt wird:
"Darüber hinaus nutzt die SCHUFA die Daten zur Prüfung der Identität und des Alters von Personen auf Anfrage ihrer Vertragspartner, die beispielsweise Dienstleistungen im Internet anbieten. "

Zu 2:
Ich bin tatsächlich vor einem knappen Jahr umgezogen, deswegen wundert es mich woher die Schufa meine neuen Adressdaten her hat. Wahrscheinlich hat meine Bank den Umzug bekannt gegeben?


Edit:

Des Weiteren bin ich gerade die Geschäftsbedinungen der Diba durchgegangen und konnte keine Stelle finden, inder ich die Bank dazu bevollmächtige meine Daten der Schufa zu geben. Ist das vielleicht ein gesondertes Blatt?

https://www.ing-diba.de/pdf/kundenservice/konditionen/agb/agb-girokonto.pdf

-- Editiert von b4th4ed am 28.11.2017 10:14

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

1)
Bei der Prüfung der Identität geht ein Dienstleister zur Schufa und sagt "Hier sagt mir ein Herr Mustermann, Geboren am XX.XX.XXXX, dass ihm das Konto IBAN ABC gehören würde. Stimmt das?"
Bei der Auskunft geht ein Dienstleister zur Schufa "Keine Ahnung, wer das ist, sag mir mal, wem Konto IBAN ABC gehört."

Das ist ein Unterschied...

2) Ja, das hat deine Bank womöglich. Ist aber auch unkritisch. Das darf sie, dafür hast du dein Einverständnis gegeben. Was die Schufa aber nicht darf ist, deine Daten bestimmungswidrig zu verkaufen. Dazu muss sie meiner Meinung nach eine Erlaubnis von dir vorliegen haben. Deswegen habe ich auch auf die Schufa-Klauseln in Kontostammverträgen verwiesen. Dort steht genau dieser Punkt (Weitergabe der Kontoinhaberdaten) nämlich gar nicht drin.

Bei der IngDiba kann ich es nicht sagen. Da man aber die Schufa-Klauseln typischerweise gesondert unterzeichnen muss, steht das normalerweise nicht in den AGB. Bei den Standard-Formularen der Sparkassen und des DG-Verlages (VR-Banken) steht jedenfalls nichts davon drin, dass die Schufa einfach so Kontoinhaber-Daten herausgeben darf.

P.S.: Weil mich das Thema interessiert, habe ich übrigens auch mal an den Datenschutz Hessen gewandt. Mit den zwei Fragestellungen:
A) Wo gab es jemals eine Erlaubnis an der Schufa, so etwas zu tun, denn in den Schufa-Klauseln meines Bankvertrages steht das schlichtweg gar nicht drin und die Schufa hat mich auch nie informiert, dass meine Daten fortan für das Produkt "adfinder" verwendet werden...
B) Wie ist gewährleistet, dass dieser Schufa-Dienst nicht missbraucht wird. Denn die Schufa hat weder Kenntnis über meine Bankkarte (und ob die ggf. vor Einkauf gesperrt war), noch über meine Unterschrift (Abgleich mit Kaufbeleg), noch, ob es jemals eine Rücklastschrift gab. Ich habe gefragt, ob das dementsprechend ausschließlich der kontoführenden Bank zugestanden werden darf, so eine Auskunft nach Prüfung des Einzelfalls geben zu dürfen.

Ich berichte, sollte ich Antwort bekommen.



-- Editiert von mepeisen am 28.11.2017 11:45

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.292 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12