Mehrbedarf nach § 21 Absatz 5 SGB II

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Mehrbedarf nach § 21 Absatz 5 SGB II

Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten nach § 21 Absatz 5 SGB II einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.

Soweit so gut. Wer bestimmt aber, wann eine kostenaufwändige Ernährung erforderlich ist und inwieweit diese angemessen ist?

Über das Kriterium der medizinischen Notwendigkeit hinaus hat der Gesetzgeber in die gesetzliche Regelung des § 21 Absatz 5 SGB II selbst keine Maßstäbe dazu aufgenommen, in welchen Fällen eine kostenaufwändige Ernährung durch die Bewilligung eines Mehrbedarfs zu gewähren ist.

Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass zur Angemessenheit des Mehrbedarfs einer kostenaufwändigen Ernährung die hierzu vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an typisierbaren Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen herangezogen werden können.

Soweit so gut. Wer bestimmt aber, welche Krankheitsbilder in diese Empfehlungen aufgenommen werden? Wer aktualisiert diesen „Katalog" und hält ihn auf dem neuesten Stand. Das letzte „Update" stammt aus dem Jahr 2008.

Solch populäre Krankheitsbilder wie Laktoseintoleranz oder allgemeine Kuhmilchunverträglichkeit finden keine Erwähnung in den Empfehlungen.

Die Konsequenz ist klar: die zuständigen Leistungs-Sachbearbeiter richten sich streng nach den Vorschriften, insbesondere den Empfehlungen des Deutschen Vereins und gewähren daher bei den genannten und zahlreichen anderen Krankheitsbildern keinen Mehrbedarf, auch wenn dies ärztlich angeordnet ist, weil dies nicht geregelt ist.

Hin und wieder sieht sich dann mal ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit gehalten, entgegen dem Vorgehen der Leistungs-Sachbearbeiter doch auch andere Krankheitsbilder anzuerkennen.

So haben z.B. das LSG Bayern und das SG Cottbus auch für Laktoseintoleranz und Kuhmilchunverträglichkeit einen Mehrbedarf bewilligt. Die Entscheidung des LSG Bayern ist mittlerweile rechtskräftig, die des SG Cottbus befindet sich beim LSG Berlin-Brandenburg im Berufungsverfahren. Man darf also gespannt sein, wie sich der Trend weiterentwickelt.

Wenn Sie als Leistungsempfänger krank sind und daher ein Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung anfällt, machen Sie diesen geltend und beantragen den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 5 SGB II. Dazu sollten entsprechende ärztliche Nachweise vorgelegt werden, aus denen sich die medizinische Notwendigkeit ergibt.

Wird der Antrag abgelehnt, kann und sollte auch innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Bescheides Widerspruch dagegen erhoben werden.

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