Mehrbed. von 17% für Behinderung nach §30 SGB XII

10. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12310.01.2013 19:42:14
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mehrbed. von 17% für Behinderung nach §30 SGB XII

Ich verfüge sei Oktober 12 über einen Behindertenstatus mit dem Merkzeichen G und bin von Rehadienst der Agentur für Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen angemeldet worden, da ich nach Teilnahme an einer Diagnosemaßnahme zur Arbeitsfähigkeit für ERWERBSUNFÄHIG erklärt wurde.

Genügt das um einen Anspruch zu haben, auch rückwirkend und wie setze ich diesen durch?

Ich will unbedingt das Geld haben, wenn es mir zusteht!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Sie können einen Überprüfungsantrag nach dem folgenden § stellen. Mehr zu dem: Wie? finden Sie hier:
http://www.brd-sozial.info/Ratgeber/ratgeber-ueberpruefungsantrag-nach-s-44-sgb-x-fuer-leistungen-des-sgb-ii.html

SGBX
§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

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