Mehr Rechte für Untersuchungsgefangene

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Bundesministerin Zypries hat am 05.11.2008 dem Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf, zur Verabschiedung vorgelegt. Hintergrund dieses Gesetzentwurfs ist zum Einen die veränderte Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern hinsichtlich der Voraussetzungen und der Ausgestaltung der Untersuchungshaft und zum Anderen die Tatsache, dass die Untersuchungshaft über die Freiheitsentziehung hinaus erhebliche Beschränkungen für den Untersuchungsgefangenen mit sich bringt.

Das Gesetz soll die Rechte von Untersuchungsgefangenen stärken. Auch die Länder haben bereits für ihren Kompetenzbereich einen Gesetzentwurf erarbeitet, der das Untersuchungshaftvollzugsgesetz ersetzen soll.

Christine George-Jakubowski
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Im Falle des In-Kraft-Tretens dieser Gesetze würde es zukünftig für die Untersuchungsgefangenen Folgendes bedeuten:

  1. Das Erfordernis von Beschränkungen der Untersuchungsgefangenen, die über die reine Freiheitsentziehung hinausgehen, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden. Dabei geht es vor allem um die Überwachung sogenannter Außenkontakte, namentlich Besuche, Telefongespräche, Briefverkehr und die Trennung von Gefangenen. Eine standardmäßige Überwachung ist im Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Damit wird vor allem dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung getragen.
  2. Die im Einzelfall nach Prüfung angemessenen Beschränkungen unterliegen dem Richtervorbehalt. Das bedeutet, dass die einzelnen Maßnahmen vorab durch das Gericht angeordnet werden müssen, dem auch die Ausführung obliegt. Die Ausführung kann jedoch widerruflich auch auf die das Verfahren leitende Staatsanwaltschaft übertragen werden, die sich bei dieser Aufgabe - je nach den Erfordernissen des Einzelfalls - auch der Hilfe der Polizei oder der Vollzugsanstalt bedienen kann. Es wird aber für die Inhaftierten die Möglichkeit geben, einzelne Beschränkungen mit entsprechenden Rechtsmitteln anzugreifen.
  3. Der Gesetzentwurf enthält überdies auch Regelungen zu Rechtsbehelfen von Inhaftierten gegen Entscheidungen der Vollzugsanstalten, die der Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung dienen (z. B. Benutzung von Fernsehgeräten oder Disziplinarmaßnahmen). Wie diese Rechtsmittel konkret bestimmt und einzulegen sein werden, bleibt abzuwarten.
  4. Zukünftig sollen auch die Belehrungspflichten gegenüber Festgenommenen empfindlich erweitert werde. Während es bislang ausreichend war, festgenommene Personen zu Beginn der ersten Vernehmung über ihre Rechte zu belehren, so sollen Festgenommene nunmehr unverzüglich und schriftlich darüber informiert werden, dass sie spätestens am Tag nach der Ergreifung einem Richter vorzuführen sind, dass sie Zugang zu einem Verteidiger und einem Arzt und zudem das Recht haben, eine Aussage zu verweigern.
  5. Schließlich soll das Akteneinsichtsrecht für Inhaftierte und Verteidiger präzisiert werden. Dadurch werden die Möglichkeiten einer umfassenden und gründlichen Verteidigung erheblich verbessert. Bislang konnte die Staatsanwaltschaft das Recht auf Einsichtnahme in die Ermittlungsakten vollständig verweigern, wenn die Gefahr bestand, dass dadurch der Untersuchungszweck gefährdet würde. Dieses hat zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung des Rechts auf eine angemessene Verteidigung gegen die Freiheitsentziehung geführt. Künftig soll daher ein ausdrücklich geregelter Anspruch auf Überlassung zumindest derjenigen Informationen bestehen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung erforderlich sind. Mit dieser Änderung wird der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung getragen.

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