Ich teile mir mit meinem Nachbarn eine große Einfahrt.
Er will jetzt auf die Grenze ( also zwischen den Garagen) eine Mauer setzen.
Darf er das?
Muss ich mich dran beteiligen?
Dadurch müssen die Einfahrten vergrößert werden usw.
Mauer auf Grenze der gemeinsamen Einfahrt
15. Februar 2017
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Frage vom 15. Februar 2017 | 15:12
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 4x hilfreich)
Mauer auf Grenze der gemeinsamen Einfahrt
Ärgert der Nachbar?
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#1
Antwort vom 15. Februar 2017 | 16:30
Von
Status: Schüler (486 Beiträge, 315x hilfreich)
Wie sind denn die EIgentumsverhältnisse an der Auffahrt? Gehört jedem das Stück auf seiner Seite und sie liegen einfach oder gehört euch das Grundstück gemeinsam? Und welches Bundesland?
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 15. Februar 2017 | 18:48
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 4x hilfreich)
Beide Seiten Eigentum.
Die Einfahrt fängt schmal an und wird breiter.
Also es hätte jeder seine Seite.
Ich müsste vorne trotzdem verbreitern.
Komme aus NRW.
Wenn ich mich beteiligen muss, warum ne Mauer und kein Zaun?
Vom preis her gesehen.
#4
Antwort vom 15. Februar 2017 | 20:37
Von
Status: Bachelor (3431 Beiträge, 1949x hilfreich)
Ich teile diese Auffassung nicht.ZitatDer Nachbar hat das Recht, auf der Grundstücksgrenze eine Grenzmauer/einen Grenzzaun zu ziehen. :
Vielleicht mag Tom Rohwer das ja mal noch näher erläutern und auch die Rechtsgrundlagen nennen!
Nach meiner Auffassung hat grundsätzlich der Nachbar das Recht an der Grenze eine Einfriedung zu errichten (also auf seinem eigenen Grundstück).
Bei einer gemeinsamen Grenzeinrichtung auf der Grenze (also auf beiden Grundstücken) müssten auch beide Nachbarn einverstanden sein
D.h. der Nachbar darf nicht einfach ohne Einverständnis des anderen Nachbarn eine Mauer auf die Grenze setzen, so dass z.B. 12cm auf seinem Grundstück liegen und 12cm auf dem Nachbargrundstück.
Soweit ganz allgemein.
Natürlich sind auch immer die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu beachten; das ist aber je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Mancherorts gilt auch eine gemeinsame Einfriedungspflichtig - nur dann muss die Einfriedung auf der Grenze stehen.
Dazu können auch noch weitere Gestaltungsvorschriften im Bebauungsplan oder in der Ortssatzung festgelegt sein (z.B. "straßenseitig und seitlich keine Mauern - nur senkrechte Lattenzäune bis max. 1,0m Höhe"). Wenn es keine Gestaltungsvorschriften gibt, dann gilt das was ortsüblich ist.
https://www.smartlaw.de/rechtstipps/wohnungseigentum-grundbesitz/was-gilt-beim-streit-um-zaeune-hecken-mauern-und-andere-grenzeinrichtungen#toc2
So und jetzt zu NRW > hier gilt die Einfriedigungspflicht > ab § 32 NachbG NRW
D.h. eine gemeinsame ortsübliche Einfriedigung darf auf der Grenze stehen.
Zur Kostenteilung § 37 " ...... Ist gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten, so sind die Errichtungskosten für einen 1,20 m hohen Zaun aus wetterbeständigem Maschendraht maßgebend. ..."
Lies dir das am besten selbst alles mal durch.
Dann solltest du dich schnellstens bei der Gemeinde erkundigen, was örtlich zur Ausführungsart der Einfriedigung vorgeschrieben ist. Könnte gut sein, dass eine Mauer gar nicht zulässig ist. Bei uns darf z.B. bei grenzseitig nebeneinander gebauten Garagen überhaupt keine Einfriedigung in den Einfahrten sein, dafür sind die Einfahrten durch Pflanzstreifen zu trennen.
#5
Antwort vom 15. Februar 2017 | 21:04
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 4x hilfreich)
Ok super danke.
Und jetzt?
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