Massiver Flugausfall bei Ryanair – Ryanair streicht kurzfristig bis zu 2500 Flüge!
Mehr zum Thema: Reiserecht, Ryanair, Flugausfall, Entschädigung, Stornierung, gestrichenWelche Ansprüche auf Entschädigung hat ein betroffener Passagier bei Flugausfall aufgrund einer kurzfristigen Stornierung des Fluges gegen Ryanair?
Bei der Fluggesellschaft Ryanair kommt es bis Ende Oktober zu einer großen Zahl von Flugausfällen. Über die Gründe für die massiven Flugausfälle durch Streichungen der Flüge herrscht Unklarheit. Offizielle Begründung des Unternehmens lautet: Man wolle die eigene Pünktlichkeit verbessern und müsse Urlaubsansprüche der Crews berücksichtigen. In den Sommermonaten Juli und August sei den Angestellten von Ryanair aufgrund der Urlaubszeit keine Urlaubsanträge bewilligt worden, so dass es nun im September und Oktober zu erheblichen Engpässen in der Personaldecke kommen würde.
Von dieser Fehlplanung und den geplanten Flugausfällen sind nun tausende Passagiere betroffen. Die EU-Kommission will dieses Geschäftsgebaren nicht dulden und ermahnte Ryanair bereits zur Einhaltung von Passagierrechten. Ryanair soll hierfür bereits mehrere Millionen Euro als Entschädigungsleistungen an die betroffenen Passagiere zurück gestellt haben.
seit 2006
Was können die von einem kurzfristig stornierten Flug bei Ryanair betroffenen Passagiere tun?
Der betroffene Passagier sollte sich zunächst erkundigen, ob sein Flug tatsächlich von einem Flugausfall betroffen ist. Ryanair hat angekündigt jedem Kunden eine Email zu schreiben und gleichzeitig eine Liste zur Überprüfung auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen, die täglich aktualisiert wird.
Haben Passagiere bei Stornierung Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises oder auf einen Ersatzflug?
Bei einem Flugausfall hat der von einem kurzfristig ausgefallenen Flug betroffene Passagier zunächst in jedem Fall Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten. Wahlweise kann die Fluggesellschaft auch einen Alternativflug anbieten. Dieses Angebot muss aber nicht zwingend angenommen werden.
Besteht bei Flugausfall ein Anspruch auf Entschädigung nach der EU Fluggastrechte-Verordnung (261/2004) gegenüber Ryanair?
Zusätzlich zum Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises oder der Inanspruchnahme eines Ersatzfluges haben betroffene Passagiere in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 125,00 Euro bis zu 600,00 Euro pro Person. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Linien- oder Charterflug handelte. Die Höhe der Entschädigung berechnet sich stets nach der Flugstrecke des gebuchten Fluges.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung ist, dass der betroffene Passagier kurzfristig von der Annullierung des gebuchten Fluges erfahren hat. Als Wegweiser zur Überprüfung eines Anspruches gilt folgendes:
- Der betroffene Passagier hat weniger als 14 Tage vor Abflug von der Stornierung erfahren.
- Der Flugausfall ist nicht auf schlechtes Wetter oder Streik zurück zu führen.
- Ryanair hat keinen Ersatzflug angeboten bzw. nur Ersatzflüge die mehrstündige oder sogar mehrtägige Abweichungen vom ursprünglichen Reisedatum zur Folge haben.
Sollten all die genannten Punkte zutreffen, hat der von einem Flugausfall bei Ryanair betroffene Passagier mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Entschädigung, zusätzlich zum Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten!
Wie sollten Passagiere vorgehen, um eine Entschädigung bei Flugausfall geltend zu machen?
Als betroffener Passagier müssen Sie die kurzfristigen Annullierungen der Flüge durch Ryanair nicht anstandslos hinnehmen, sondern können sich auf Ihre Rechte berufen. Ryanair hat bereits bestätigt, dass mehrere Millionen für die Leistung von Entschädigung an die betroffenen Kunden zurück gestellt wurden. Zur Durchsetzung der Ansprüche sollte sich der vom Flugausfall betroffene Passagier entweder an einen auf Fluggastrechte spezialisierten Rechtsanwalt oder alternativ an eine Online-Plattform wie z.B. www.euflieger.de wenden, die bei Ausfall oder Verspätung eines Fluges eine Sofortentschädigung an die betroffenen Passagiere zahlen.
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Quelle: https://www.flugrecht.de/news-ampl.php?id=969